Nürburgring: Privat- oder Landes-Straße?

Seit vielen Jahren wird diese Frage unter den Nürburgring-Fans und -Nutzern diskutiert. Auch Motor-KRITIK wurde immer wieder mit der Frage konfrontiert. Bisher hat sich niemand um eine Klärung auf „amtlicher Ebene“ bemüht. Auch privaten Kaufinteressenten schien diese Frage unbeachtlich, da scheinbar längst durch die Art der Nutzung und die über Jahrzehnte erfolgte Praxis geklärt. - Motor-KRITIK hat aktuell einmal das Verkehrsministerium des Landes Rheinland-Pfalz um eine Stellungnahme gebeten, um entstandene Unsicherheiten in der Zuordnung der „Straße Nordschleife“ zu klären. - Heute ist die offizielle Stellungnahme der Landesregierung, vertreten durch das Verkehrsministerium des Landes Rheinland-Pfalz, bei Motor-KRITIK eingegangen. Weil in diesem Fall von erheblicher Bedeutung, möchte Motor-KRITIK mit der bisher geübten Praxis brechen und dieses „Statement“ eines Landes-Ministeriums nicht als Anhang, sondern in voller Länge – sozusagen „unverdeckt“ - veröffentlichen. - Und die Thesen der Landesregierung des Landes Rheinland-Pfalz zur Diskussion stellen! - Bitte schreiben Sie Ihre Meinung, argumentativ untermauert, unter dem Betreff: „Straßenrechtliche Einstufung des Nürburgrings“ an: info@motor-kritik.de – Danke!

Nürburgring: Privat- oder Landes-Straße?

Um meine Leser bei ihrer Art der Bewertung nicht zu beeinflussen, möchte ich hier meine Anfrage und meine Art der Argumentation in meiner Anfrage an das Verkehrsministerium des Landes nicht darstellen, sondern die Antwort des Landes-Verkehrsministeriums hier einfach unkommentiert folgen lassen.

  • Wenn meine Leser irgendetwas in/an der Argumentation stört: Einfach notieren und Motor-KRITIK zuschicken. (Adresse s.o.)

Hier folgt, was mir als „umfassende rechtliche Würdigung der Nordschleife“ durch das “Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz“ heute zuging:

„Straßenrechtliche Einstufung des Nürburgrings


Es ist zwischen dem Straßenrecht und dem Straßenverkehrsrecht zu unterscheiden. Das Straßenrecht regelt die mögliche Widmung einer Straße (ansonsten Privatstraße), das Straßenverkehrsrecht gewährleistet die Sicherheit des Verkehrs durch Aufstellung von Verhaltensregeln. Bei der vorliegenden Prüfung geht es somit zunächst um das Straßenrecht.


Die Nordschleife des Nürburgrings ist ein historischer, mehr als 20 km langer Rundkurs, der 1927 eröffnet wurde. Nach der Internetdarstellung der Nürburgring GmbH konnte die Strecke "von Beginn an [...] gegen Gebühr an rennfreien Wochenenden und in den Abendstunden auch von Privatpersonen befahren werden. Auch Autohersteller nutzen die erste „Gebirgs-, Renn- und Prüfungsstrecke“ mit ihren vielen Kurven, Gefällen und Sprunghügeln bereits seit ihrer Eröffnung für umfangreiche Testfahrten".


Die Nordschleife wird auch heute noch für diese drei Bereiche (Rennsportveranstaltungen, Testfahrten und Touristenfahrten) genutzt: Nach der Fahrordnung (AGB) der Nürburgring Betriebs GmbH wird der Nürburgring (Nordschleife, Grand-Prix-Strecke) an veranstaltungs- und testfreien Tagen für touristische Fahrten freigegeben. Für diese Fahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern in den AGB nichts anderes bestimmt wird (Präambel). Für das Befahren der Nordschleife muss jeder Fahrzeugführer im Besitz eines gültigen Tickets sein (§ 1 Ziff. 2 AGB). Nicht zugelassen sind u.a. Fahrzeuge, die bauartbedingt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschreiten, Quads, LKW sowie Fahrzeuge mit Überführungs-, Kurzzeit- und Oldtimer-Wechselkennzeichen (§ 1 Ziff. 1 AGB).


An der Nordschleife stehen für Touristenfahrten zwei, durch Schranken und Umzäunung gesicherte Zufahrten zur Verfügung (km 0 Antoniusbuche, km 9,6 Breitscheid). Die Betreibergesellschaft ist Inhaberin des Hausrechts auf der Nordschleife des Nürburgrings. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum bzw. –besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeitgestattet. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben.


Straßenrechtliche Widmung

Öffentliche Straßen gern. § 1 Landesstraßengesetz (LStrG) Rheinland-Pfalz sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Die Widmung ist der Rechtsakt, der aus einer Sache eine öffentliche Sache macht. Das Grundstück, auf dem sich die Straße befindet, kann sich im Eigentum der Gemeinde oder eines Privateigentümers befinden. Eine Widmung ist im Straßenrecht ein förmlicher Akt und bedarf für ihre Wirksamkeit grundsätzlich der öffentlichen Bekanntmachung. Aus den hier bekannten Unterlagen ist eine förmliche Widmung der Nordschleife nicht ersichtlich.


Die Widmung eines Privatgrundstücks für den öffentlichen Verkehr stellt eine Grundstückslast dar, wonach der Eigentümer öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück zu dulden hat. Solche Grundstückslasten (öffentlichrechtliche Dienstbarkeit) sind bei den betreffenden Grundstücken wohl nicht im Grundbuch eingetragen. Auch dies spricht dafür, dass die Nordschleife nicht als öffentliche Straße gewidmet wurde und damit keine öffentliche Straße i.S. des Landesstraßengesetztes ist.


Unvordenkliche Verjährung

Die Nordschleife ist auch nicht durch das Institut der "Widmung kraft unvordenklicher Verjährung" zu einer öffentlichen Straße geworden. Dabei wird widerlegbar vermutet, dass eine Straße gewidmet wurde, soweit eine Nutzung mindestens 40 Jahre lang vorgenommen worden ist und zugleich aus den zuvor vergangenen 40 Jahren eine andere Nutzung nicht erinnerlich ist.


Die Nordschleife wurde - wie ausgeführt - für Rennsportveranstaltungen und Testfahrten gebaut und immer schon so genutzt bzw. nur an veranstaltungs- und testfreien Tagen für touristische Fahrten freigegeben. Bei den Touristenfahrten steht das Fahren auf dem Rundkurs als solches im Vordergrund und nicht die Überwindung einer räumlichen Distanz zwischen zwei Orten. Für die Touristenfahrten werden regelmäßig Tickets für eine oder mehrere Rundenausgegeben; Start- und Zielpunkt liegen an derselben Stelle. Der Nordschleife kommt damit keine Erschließungsfunktion zu. Um die umliegenden Orte zu erreichen, stehen zahlreiche klassifizierte öffentliche Straßen zur Verfügung, die die Nordschleife durch Unterführungen queren oder parallel zu ihr verlaufen (z.B. B412, B257, B258, L92, L93, K21). Auch ist sie immer schon – anders als die klassifizierten Straßen - nicht von jedermann zu jeder beliebigen Tages- /Nachzeit befahrbar.


Die damalige Errichtung als „Gebirgs-, Renn- und Prüfungsstrecke“ und die seitherige Nutzung zu diesem Zweck sprechen somit dafür, dass die Nordschleife auch nicht durch das Institut der "unvordenklichen Verjährung" zu einer öffentlichen Straße wurde.

 

Sonstige Erwägungen

Dass die "Fahrordnung" für das Befahren des Nürburgrings (Allg. Geschäftsbedingungen) in bestimmten Teilen die Straßenverkehrsordnung (StVO) kraft privatrechtlicher Vereinbarung für anwendbar erklärt, kann nicht als Indiz für eine öffentliche Straße / öffentlichen Verkehr herangezogen werden, da es sich hierbei um eine rein straßenverkehrsrechtliche Frage handelt. Denn der Begriff einer öffentlichen Straße ist nicht im gesamten Recht einheitlich. So ist der Begriff im Straßen- und Wegerecht enger als im Straßenverkehrsrecht. Die spezifische Verkehrsaufgabe einer Straße wird durch das Straßenrecht bestimmt. Der erlaubte Nutzungsrahmen der Straße oder einer sonstigen öffentlichen Verkehrsfläche wird durch die Widmung bestimmt. Nur innerhalb dieses vorgesehenen Nutzungsrahmens entfalten die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts den Anspruch, das Verkehrsverhalten der Verkehrsteilnehmer untereinander zu regeln.


Auch wenn es sich bei der Nordschleife um einen „tatsächlichen öffentlichen Verkehrsraum“ handeln sollte, kann daraus kein Zugangs- und Benutzungsrecht für jedermann hergeleitet werden. Zwar kann öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts auch auf nicht gewidmeten Wegen stattfinden, weshalb die Verkehrs rechtlichen Vorschriften auch auf Privatstraßen Anwendung finden, soweit diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt werden. Der Eigentümer einer tatsächlich öffentlich genutzten Verkehrsfläche ist aber auch unter Geltung des öffentlichen Straßenverkehrsrechts berechtigt, die Nutzung dieser Fläche durch die Allgemeinheit ganz auszuschließen oder in räumlicher, zeitlicher oder personeller Hinsicht zu beschränken.


Dass die Polizei auf der Rennstrecke auch Unfälle aufnimmt, kann ebenfalls nicht als Indiz für eine öffentliche Straße herangezogen werden. Denn obwohl der Nürburgring nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, finden die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Straßenverkehrsgesetzes und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches dann Anwendung, wenn die Strecke für den „offenen Touristenverkehr“ freigegeben, das heißt nicht gesperrt ist. Der Grund dafür liegt darin, dass dann in einem Maße „Öffentlichkeit“ herrscht, dass die obrigkeitliche Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten ist.

 

Ergebnis

Die Nordschleife ist keine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts, da – soweit ersichtlich - keine Widmung vorgenommen wurde und auch mit Blick auf die Nutzung der Nordschleife in den vergangenen Jahrzehnten keine Widmung nach dem Institut der unvordenklichen Verjährung als widerlegbare Vermutung hergeleitet werden kann.


Auch aus der über die AGB bei Touristenfahrten für anwendbar erklärten StVO oder als tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum kann kein jederzeitiges Zugangs- und Benutzungsrecht für jedermann abgeleitet werden, da es sich hierbei zum einen um Unbenannt 1Straßenverkehrsrecht handelt - dort ist der Begriff einer "öffentlichen Straße" weiter ist als im Straßenrecht - und zum anderen der Eigentümer die Nutzung durch die Allgemeinheit jederzeit ganz auszuschließen oder beschränken kann.“

Soweit die Darstellung und Argumentation aus Mainz.

Natürlich hätte es eigentlich im Interesse des Privat-Käufers sein sollen, die hier dargestellte Argumentation vom Verkäufer des Nürburgrings zu fordern; denn es wird auch in Zukunft zu diesen oder jenen – kleinen oder großen – Problemen kommen, die auch einfach daraus entstehen, dass jetzt in diesen Jahren erstmals seit dem Bau des Nürburgrings, diese Rennstrecke von staatlichem Besitz in Privat-Eigentum übergehen soll. - Aber noch ist keine Eintragung/Umschreibung im Grundbuch erfolgt!

Aber auch die hierbei entstehende Problematik ist z.T. durch die vorstehend darstellte neue Situation gegeben.

Natürlich kann man – wie es die Mehrheit der Fans tut – die Situation des Nürburgrings „als geklärt“ empfinden und mit einem „Alles wird gut!“ immer auf das nächste Rennen am Nürburgring warten.

Aber der Nürburgring ist mehr als eine Rennstrecke, ist nicht nur Kult, sondern auch ein Stück Volksvermögen in Milliardenhöhe, das sich nun scheinbar einfach „in Luft aufgelöst hat“.

Vieles ist bisher unklar. - Motor-KRITIK versucht, zumindest die Problematik begreifbar und verständlich zu machen.

Darum gibt es auch hier auf Motor-KRITIK eine offizielle Antwort auf eine Frage, über die zwar hinter vorgehaltener Hand immer wieder diskutiert wurde, was die Situation aber nicht einer Klärung näher gebracht hat.

Nun können Sie zur Meinungsbildung in dieser Sache mit beitragen, indem Sie, lieber Leser, dazu Ihre Meinung einbringen. - Danke!

MK/Wilhelm Hahne
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