Wie es sinnvoll genutzt werden könnte: Das "Anti-Korruptionsprogramm" der Landesregierung Rheinland-Pfalz

Damit ein Gesetzes-Paragraph mit Leben erfüllt wird: Hier folgt eine mögliche "Gebrauchsanweisung" zu § 299 StGB.

Dieses Mal keine lange Vorrede im so genannten "Vorspann" einer Geschichte, sondern hier folgt einfach der Gesetzestext:
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

Wie es sinnvoll genutzt werden könnte: Das "Anti-Korruptionsprogramm" der Landesregierung Rheinland-Pfalz

08-04-13/02. - Bei meinen mehr zufälligen Fragen zum "Anti-Korruptionsprogramm" der Landesregierung bin ich in dem Umfeld, in dem ich mich bewege, darauf gestoßen, dass es nur sehr wenigen Leuten bekannt ist. Aber es wurde nicht geschaffen, weil es keine Bedeutung haben, vielleicht nur ein "Feigenblatt" darstellen, sondern weil es eine helfende, "reinigende Wirkung" haben soll. Und es soll die rechtschaffenen Menschen schützen, die Unkorrektheiten auch noch als Unkorrektheiten empfinden und denen eine Anregung sein, die gerne mithelfen würden, diese Unkorrektheiten abzustellen.

Oft gibt es da aber die Hemmschwelle, dass sich diese Leute in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu den "Unkorrekten" befinden und dann - auch im Hinblick auf ihre persönlichen Verpflichtungen z.B. gegenüber ihrer Familie - vielleicht lieber "den Mund halten". - Dass muss nicht sein. Denn durch die Maßnahmen der Landesregierung werden sie geschützt, können anonym bleiben.

Die Maßnahmen der Landesregierung Rheinland-Pfalz sind Gegenstand einer Verwaltungsvorschrift vom 7. November 2000, die am 29. April 2003 ergänzt wurde. Mit dieser Verwaltungsvorschrift wurde u.a. auch ein so genannter "Vertrauensanwalt" installiert, zunächst in einer "Pilotphase", dann später als fester Bestandteil eines Landes-Korruptionsbekämpfungsprogramms. Dieser "Vertrauensanwalt" steht nicht nur für Fälle innerhalb der Landesverwaltung zur Verfügung, schützt also dann die Mitarbeiter, die aus einem gewissen Verantwortungsbewusstsein heraus, Handlungen, die entsprechend der Gesetzgebung eigentlich ungesetzlich sind, diesem "Vertrauensanwalt" weiter geben, der dann für eine entsprechende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft sorgt oder aber eine Änderung der "eingerissenen Gepflogenheiten" auf andere Art und Weise sicher stellt. Dieser "Vertrauensanwalt" stellt aber auch sicher, dass die Anonymität des Anzeigenden sicher gestellt ist.

Dieser "Vertrauensanwalt" ist aber nicht nur für Fälle innerhalb der Landesverwaltung - lt. Verwaltungsvorschrift - zuständig, sondern wird auch bei Verdachtsfällen in Landesbetrieben tätig und kann auch dort dem Anzeigenden "amtliche Verschwiegenheit" zusichern.

Nun handelt es sich z.B. bei der Nürburgring GmbH um einen solchen Landesbetrieb (90 Prozent RLP, 10 Prozent Landkreis Ahrweiler) und ich weiß aus Gesprächen, dass es nicht nur in diesem Landesbetrieb Dinge gibt, die Mitarbeiter nachdenklich werden lassen. Vielleicht zu Unrecht. Darum sollten sie ihren Verdacht äußern und sich beim "Vertrauensanwalt" in einem Gespräch informieren.

Dieser Anwalt kann natürlich nur dann tätig werden (er wird übrigens nach Zeitaufwand bezahlt), wenn der Fall eine strafrechtliche Bedeutung hat, also z.B. der eingangs schon zitierte Paragraph 299 des Strafgesetzbuches seine Anwendung finden könnte. Darum muss der Vorwurf, der evtl. erhoben wird, schon von den Fakten her wirklich klar sein.

Ein Beispiel, als Gedankenspiel: Ein Geschäftsmann erhält durch die Nürburgring GmbH kostenlos eine Jahreskarte zum Befahren der Nürburgring-Nordschleife. So erhält er damit ein Geschenk im Wert von (aktuell) 995 Euro. Selbst, wenn er die Karte nur wenig nutzt. Und nun erfahren bestimmte Mitarbeiter der GmbH durch diesen Geschäftsmann eine bevorzugte Behandlung. (Sonderpreise etc.) - Hier würde der "Vertrauensanwalt" dann tätig werden (müssen), wenn der Anzeigende alle Fakten (Namen, Umfang der Bevorteilung usw.) mitteilt.

Ein anderes Beispiel - als Gedankenspiel: Durch die GmbH erfolgt eine Ausschreibung, bei der dann der "Billigste" gewinnt. Dieser "Billigste" verzichtet dann aus bestimmten Gründen auf den Auftrag der GmbH, die den Auftrag dann dem Unternehmer erteilt, der sich dafür dann mit einer "Spende" an irgendeine "wohltätige" Firma der GmbH erkenntlich zeigt.

Nicht tätig werden könnte der Vertrauensanwalt, wenn ein steuerliches Vergehen vorliegt, wenn z.B. - auch ein erfundenes Beispiel - die GmbH in bestimmten Fällen "Freikarten" für Geld verkauft, also mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Steuervergehen vorliegen würde. Dann wäre die Oberfinanzdirektion Koblenz, die Steuerfahndung, zuständig und sollte eingeschaltet werden. Was übrigens auch anonym möglich wäre. Aber der "Vertrauensanwalt" sagt Ihnen schon, wann auch - zusätzlich zum Verstoß gegen den § 299 - gegen ein Steuergesetz verstoßen wurde. Er kennt sich auch im Steuerrecht aus, ist dafür aber lt. Vertrag nicht zuständig.

Hier folgt die Adresse des "Vertrauensanwalts":

Rechtsanwalt
Justizrat Prof. Dr. Franz Salditt
Eduard-Verhülsdonk-Straße 8
56564 Neuwied
Tel. 02631 - 2 90 90
Fax 02631 - 35 33 10

Sollte es im Vorfeld einer "Anzeige" irgendwelche Bedenken geben, so bin ich gerne bereit, mich als "Puffer" zu betätigen, d.h., dass ich - nach Kenntnis des Falles - in meinem Namen den "Vertrauensanwalt" kontaktiere, also dem Anzeigenden dadurch praktisch eine doppelte Sicherheit garantiere.

Ich habe im Vorfeld zu dieser Geschichte die Dinge für mich noch einmal exakt überprüft und bin davon überzeugt, dass man in jedem Fall die Anonymität des Anzeigenden sicher stellen kann. Es geht also eigentlich darum, für die Zukunft - nicht nur in der Landesverwaltung, sondern auch in den Landesbetrieben - sicher zu stellen, dass dort niemand durch ungesetzliches Handeln "unlautere Vorteile" erlangt oder versucht zu erlangen. (Auch der Versuch ist strafbar.)

Hier meine private Anschrift, Tel.- und Fax-Nummern, sowie die private E-mail-Adresse, bei deren Nutzung durch einen Leser mir dann schon  klar wäre, dass hier absolute Vertraulichkeit erwünscht ist - und von mir dann auch sicher gestellt wird:

Wilhelm Hahne
Journalist
Talstraße 24
56729 Virneburg
Tel. 02656 - 555
Fax 02656 - 82 82
E-mail: wilhelm@hahne-eifel.de

Durch meinen Beruf als Journalist (seit Jahrzehnten ausgeübt), wird mir vom Gesetzgeber auch der "Informantenschutz" zugestanden, den ich auch in der Vergangenheit immer sehr ernst genommen habe. Bei einer Steuerüberprüfung vor Jahren musste der Prüfer z.B. überrascht feststellen, dass ich niemals irgendwelche Bewirtungsspesen abgerechnet habe. Ich hätte ja dann die Namen (und Adressen) der Teilnehmer auflisten müssen. Das wären dann evtl. auch Informanten gewesen. - Ich habe also in Jahrzehnten auf einen nicht unbedeutenden Steuervorteil im Interesse des Informantenschutzes verzichtet.

Natürlich kann in bestimmten Fällen des Verstoßes gegen den § 299 auch eine Tatmehrheit in Verbindung mit den § 94, 98f, 187, 263 und 266 StGB. entstanden sein. Aber das ist dann Sache des Vertrauensanwalts, der seine Sache schon versteht. Als Basis der Betrachtung, ob ein Handeln gesetzmäßig ist oder gegen das Gesetzt verstößt, sollte dem Beobachter und Betrachter zunächst nur der § 299 als Maßstab dienen. Den Inhalt habe ich oben notiert und im weiteren Verlauf dieser Geschichte an - erdachten - Beispielen zu erklären versucht.

Nach der letzten Ergänzung des § 299 im Jahre 1997 erbringt jemand, der entsprechende Fälle anzeigt, folgende Leistung:

Er verbessert den Schutz der Allgemeinheit.
Er verbessert die Verwaltungskultur der Landesregierung.
Seine Anzeige dient dem Schutz von privaten Mitbewerbern.
Seine Anzeige dient dem Schutz des freien Wettbewerbs.

Ein solcher Mann/oder Frau verdienen in jedem Falle Hochachtung. Und Schutz! - Der auch durch den "Vertrauensanwalt" (und/oder zusätzlich durch mich) gewährleistet ist.

Trauen Sie sich! - Vertrauen Sie uns!

MK/Wilhelm Hahne
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