...wg. Vertraulichkeitserklärung!

Eigentlich dürfte die Öffentlichkeit keine Details aus dem Bieterverfahren zum Verkauf des Nürburgrings erfahren. Alles ist vertraulich zu behandeln. So ist dann aber trotzdem in diesen Tagen in einer Tageszeitung zu lesen und im Fernsehen zu sehen und zu hören, welch' tolle Voraussetzungen doch einer der (wenigen?) Bieter zum Kauf der Gesamtanlage des Nürburgrings augenscheinlich bietet. Ein anderer Bieter ist zum gleichen Zeitpunkt über die Art der Vertraulichkeitserklärung, die die KPMG von ihm forderte, mehr als entsetzt und fordert die KPMG zu einer Korrektur auf. Praktisch alle Bieter mit einem bisher unverbindlichen Angebot haben jedoch – wenn auch mit kleinen „Anpassungen“ an die rechtlichen Gepflogenheiten – diese Vertraulichkeitserklärung unterschreiben müssen. Das war bisher die erste Voraussetzung dafür, dass man Einsicht in den sogenannten „virtuellen Datenraum“ erhielt, der es den Bietern möglich machen soll, ein verbindliches Angebot für die Gesamtanlage des Nürburgrings oder aber Teile davon, zu kalkulieren, nachdem man hier Einblick in die echten wirtschaftlichen Daten erhalten hat. Trotzdem – oder deshalb? - gibt es Bieter, die munter – und ganz offiziell – mit der Presse über ihre Absichten plaudern. - Selbstdarstellung? - Verstoß gegen die Vertraulichkeitserklärung? - Aktion im Interesse der Insolvenz-Sachwalter? - Nur der Gläubigerausschuss ist uninformiert, was sich in der zweiten Hälfte des Monats ändern soll. - Und die EU, die Landesregierung, das Insolvenzgericht, die schauen unbeeindruckt zu – bzw. weg. - Damit auch die – und natürlich meine Leser - einen Eindruck von dem sich hin zu einer Tragikkomödie entwickelnden Bieterverfahren erhalten, versucht Motor-KRITIK einen kleinen Ein- und Überblick zu geben, damit deutlich wird, wer hier Regie führt. Von einem offenen, diskriminierungsfreien, transparenten und bedingungslosen Verfahren – wie angekündigt – kann jedenfalls nicht die Rede sein. Wir erleben in der Praxis ein scheinbar streng gesteuertes Insolvenzverfahren, dass sich jetzt schon als eine Farce erweist, mehr an eine Abwicklung getreu eines exakt von der Politik geschriebenen Drehbuchs erinnert. Motor-KRITIK möchte in diesem Zusammenhang nur auf die Enthüllungen der „wiwo“ und auch der eigenen Recherche-Ergebnisse verweisen.

...wg. Vertraulichkeitserklärung!

Niemand aus dem Bieterbereich darf mit jemandem sprechen, der zur Nürburgring GmbH und eine der Tochterfirmen gehört und als Lieferant oder Kunde Kontakt mit der insolvenzkranken Nürburgring GmbH hat oder hatte.

Also gibt es Interessenten, die mit Motor-KRITIK sprechen. Da ist man dann in vielfacher Hinsicht auf der sicheren Seite. Man verstößt auch nicht gegen irgendwelche Paragraphen der geforderten Vertraulichkeitserklärung. Selbst, wenn man sie unterschrieben hat.

Nachdem in Motor-KRITIK die Situation eines der scheinbaren Bieter (Capricorn) ausführlich mit allen Pro's und Contra's geschildert worden war, da erreichten mich Lesermeinungen, die wissend vorhielten:

„Sie haben es einfach. Sie wohnen und arbeiten im direkten Umfeld des Nürburgrings. Andere müssen einen höheren Aufwand betreiben und können das aus Zeitgründen nicht.“

MK-Antwort: „Capricorn z.B. hat und hatte immer schon seinen Firmensitz in Düsseldorf bzw. Mönchengladbach. - Wieso ist Motor-KRITIK da im Vorteil?“

Leser-Antwort: „Da können Sie doch mit den Mitarbeitern von Capricorn sprechen, die in den Eifeler Betrieben arbeiten. Sie haben doch immer Informationen aus erster Quelle.“

MK-Reaktion: „Die Capricorn-Mitarbeiter haben von ihrer Geschäftsleitung ein absolutes Schweigegebot zum Thema Nürburgring auferlegt bekommen. Bei Verstoß müssten die mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Nur der 'Chef' darf scheinbar nur mit denen reden, von denen er sich die größten Vorteile verspricht.“

Und Motor-KRITIK schiebt nach: „Obwohl auch Capricorn eine Vertraulichkeitserklärung unterschrieben hat. - Und man hört nichts davon, dass die Insolvenzverwalter dem Chef von Capricorn wegen des Bruchs einer Vereinbarung böse sind. - Ist dieser Bruch einer eigentlich unsinnigen Vertraulichkeitserklärung vielleicht sogar in diesem Fall erwünscht?“

Leser-Rückfrage: „Kennen Sie denn überhaupt diese Vertraulichkeitsvereinbarung?“

Motor-KRITIK: „Natürlich!“

Leser-Rückfrage: „Und warum machen Sie dann diese Vereinbarung nicht öffentlich, wenn sie so unsinnig ist, wie Sie andeuten?“

Motor-KRITIK: „Gute Idee“

Und so habe ich im Anhang nicht nur eine der von KPMG vorgeschriebenen Vertraulichkeitsvereinbarung in der Originalfassung (deutsch/englisch) als pdf-Anhang dieser Geschichte unten angefügt, sondern lasse auch hier die deutsche Fassung mit den Hinweisen eines der Bieter an die KPMG folgen. Kritische Passagen in der von der KPMG vorgelegten Fassung sind a) gelb markiert, dann mit b) rot, wenn sie gravierend unsinnig scheinen.

Die Hinweise des Bieters sind in blau dargestellt:

NÜRBURGRING BETRIEBSGESELLSCHAFT MBH
und
NÜRBURGRING GMBH
und
MOTORSPORT RESORT NÜRBURGRING GMBH
und
CONGRESS- UND MOTORSPORT HOTEL NÜRBURGRING GMBH

________________________________________

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG
_________________________________________

DIESE VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG WIRD GESCHLOSSEN ZWISCHEN

(1) Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 23353, (NBG)

(2) Nürburgring GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 10234, (NG)

(3) Motorsport Resort Nürburgring GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 22327, (MSR)

(4) Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 22307, (CMHN) sämtlich mit Sitz Otto-Flimm-Straße, D-53520 Nürburg, Deutschland.

und

(5) Bieter:

 

(NBG, NG, MSR und CMHN zusammen die Verkäufer; Bieter und Verkäufer je eine Partei, zusammen die Parteien)

VORBEMERKUNG

(A) Die Verkäufer beabsichtigen, die von ihnen gehaltenen Immobilien und weiteren Vermögensgegenstände (Immobilien und Vermögensgegenstände einzeln oder zusammen nachfolgend als Kaufgegenstand bezeichnet) ganz oder teilweise zu veräußern; der Bieter beabsichtigt, den Kaufgegenstand ganz oder teilweise zu erwerben (Transaktion). NBG wurde von NG, MSR und CMHN beauftragt, die Transaktion durchzuführen.

(B) Über das Vermögen von NG, MSR und CMHN ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 01.11.2012 das Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden.

(C) Dem Bieter ist bewusst, dass er im Rahmen des Kaufprozesses Zugang zu vertraulichen Informationen über den Kaufgegenstand erhält.

Kaufgegenstand sind Immobilien, die zu 100 % durch Steuermittel bezahlt wurden. Was an den Informationen über diese Immobilien vertraulich sein soll, ist mir nicht bewusst. Erklären Sie das bitte plausibel.

Zwingende Voraussetzung für den Zugang zu den detaillierten Unterlagen und Informationen und für die weitere Teilnahme am Verkaufsprozess ist der Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung.

Das ist keine zwingende Voraussetzung, sondern ein klarer Verstoß gegen die öffentlich verkündete Transparenz, und Barrierefreiheit.

DIES VORAUSGESCHICKT, schließen die Parteien folgende Vertraulichkeitsvereinbarung ab:

1. VERTRAULICHKEITS-VERPFLICHTUNG

1.1 Hiermit verpflichtet sich der Bieter, alle Vertraulichen Informationen gegenüber Dritten, einschließlich Behörden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und sie ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung der Verkäufer nicht an Dritte ganz oder teilweise weiterzugeben oder diesen offenzulegen oder öffentlich bekannt zu machen oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen.

Erklären Sie bitte plausibel, was konkret Sie vor den Behörden verheimlichen wollen und aus welchem Grunde. Erklären Sie bitte weiterhin, warum ich Informationen vor den Leuten, die das bezahlt haben – den Steuerzahlern – verheimlichen soll.

Der Bieter wird geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er seine eigenen besonders sensiblen Informationen schützt.

Ich hefte die in einen Ordner und stelle sie in meiner Wohnung ins Regal. Bis jetzt hat das immer gereicht. Zufrieden damit?

1.2 Wenn und soweit der Bieter gesetzlich, aufgrund einer verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder aufgrund verbindlicher Regelungen einer Wertpapierbörse verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen weiterzugeben oder zu veröffentlichen, so hat der Bieter dies den Verkäufern unverzüglich nachdem er selbst Kenntnis von dieser Verpflichtung erlangt hat, schriftlich anzuzeigen. Der Bieter wird die Vertraulichen Informationen nur insoweit an Dritte weitergeben oder veröffentlichen, wie nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften erforderlich.

Kein Problem: Meiner Ansicht nach ist der Tatbestand der Untreue erfüllt, spätestens wenn Sie das Verfahren in der Weise zum Abschluss bringen. Ich werde dann im Rahmen meiner Bürgerpflicht Strafanzeige gegen Sie persönlich und einige andere Beteiligte stellen. Ich bin auch nicht verpflichtet, Ihnen das vorher anzuzeigen. Ich kann Ihnen freiwillig mitteilen, dass ich wahrscheinlich erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist dazu komme, das anzuzeigen.

Auf Verlangen eines oder mehrerer Verkäufer wird sich der Bieter gegen eine Offenlegungspflicht zur Wehr setzen. Der Bieter wird sich mit den Verkäufern im Hinblick auf mögliche Abwehrmaßnahmen gegen die Offenlegungspflicht abstimmen.

Es liegt mir fern, mich gegen meine Pflicht zur Wehr zu setzen. Ich sehe auch keine Veranlassung, mich mit irgendwelchen Verkäufern abzustimmen. Der Kunde ist König, nicht der Verkäufer.

1.3 Der Bieter wird die Vertraulichen Informationen ausschließlich für die Prüfung seines Erwerbsinteresses im Rahmen der Transaktion nutzen, und diese insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken verwerten.

Die Verkäufer sind pleite. Die sind schon lange nicht mehr im Wettbewerb. Kein Mensch interessiert sich für Betriebsinterna die nachweislich nicht funktioniert haben.

1.4 Der Bieter ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen innerhalb seines eigenen Unternehmens nur solchen Mitarbeitern oder Beratern zu offenbaren, die vernünftigerweise diese Vertraulichen Informationen für die Beurteilung der Transaktion benötigen und die, mindestens im gleichem Umfang wie durch diese Vertraulichkeitsvereinbarung vorgegeben, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Erklären Sie bitte plausibel was dagegen spricht, diese ach so vertraulichen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. So oder so werden die Daten ihren Weg zu den zahlreichen Enthüllungsplattformen finden:

z.B.: https://briefkasten.stern.de/

Wenn die Daten dann den Eigentümern, also der Öffentlichkeit zurückgegeben wurden – was haben Sie denn dann mit den Bietern vor? Alle verklagen?

2. VERTRAULICHE INFORMATIONEN

2.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind alle Informationen, Angaben, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente (einschließlich dieser Vertraulichkeitsvereinbarung und sonstiger rechtlicher Dokumente), Know-how oder andere Unterlagen (ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt), die

a) sich auf den Kaufgegenstand oder die Verkäufer oder auf mit einem oder mehreren der Verkäufer verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (Verbundene Unternehmen) beziehen,

b) dem Bieter, seinen Geschäftsführern oder Gremienmitgliedern, Mitarbeitern, Beratern, Vertretern, und/oder sonstigen von ihm beauftragten Mittelspersonen von den Verkäufern bzw. von mit den Verkäufern Verbundenen Unternehmen oder Mitarbeitern, Beratern oder Vertretern oder sonstigen beauftragten Mittelspersonen der Verkäufer oder ihrer Verbundenen Unternehmen im Hinblick auf die (oder im Zusammenhang mit der) Transaktion oder dem Kaufgegenstand zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt gemacht worden sind oder noch werden, oder

c) von dem Bieter erstellt wurden oder noch werden und Vertrauliche Informationen beinhalten oder reflektieren.

2.2 Zu den Vertraulichen Informationen gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Kenntnisse und Informationen über oder in Bezug auf den Kaufgegenstand oder die Transaktion oder den Verlauf der Transaktion, einschließlich der geplanten Durchführung und Bedingungen der Transaktion, sowie der Tatsache, dass dem Bieter Vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt wurden oder vom Bieter angefordert wurden, sowie das dem Bieter zwecks Zugangs zu einem virtuellen Datenraum zur Verfügung gestellte Passwort.

Demnach ist Ihrer Ansicht nach so ziemlich alles ganz doll vertraulich, ja?

2.3 Zu den Vertraulichen Informationen gehören nicht solche Informationen, von denen der Bieter nachweisen kann, dass

Huch – erste Umkehr der Beweislast? Sie behalten sich vor, später irgendwas zu behaupten und der Bieter soll dann beweisen, dass Sie falschliegen?

a) sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bereits öffentlich bekannt waren;

b) sie während der Transaktion ohne Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt geworden sind;

oder

c) sie dem Bieter zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt bzw. in dessen Besitz waren oder nach Abschluss dieser Vereinbarung von dritter Seite mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht werden, ohne dass das Bekanntsein und Bekanntwerden bzw. die Mitteilung oder Bekanntmachung durch den Dritten auf einer Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Vertraulichkeitsverpflichtung, einschließlich dieser Vereinbarung, beruht.

2.4 Falls zur Verfügung gestellte Vertrauliche Informationen dem Bieter bereits bekannt sind oder nachträglich auf anderem Wege bekannt werden, ist der Bieter verpflichtet, die Verkäufer hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

Wie Sie wollen: Ich kenne den Nürburgring und auch viele Betriebsinterna dort gut und vermutlich sogar besser als Sie. Es ist sogar möglich, dass ich alles schon längst weiß, was Sie da als „vertrauliche Informationen“ einschätzen. Am Nürburgring und in der Eifel allgemein ist es mit der Vertraulichkeit nicht so weit her.

2.5 Die Verkäufer übernehmen keine Gewährleistung oder Zusicherung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertraulichen Informationen oder der Annahmen, die auf den Vertraulichen Informationen basieren.

Hier benachteiligen Sie Ihre Kunden jetzt aber etwas zu offensichtlich: Der Käufer soll für alles erdenkliche geradestehen, selbst für Dinge die er gar nicht überblicken kann. Die Verkäufer wiederum ziehen sich komplett aus der Verantwortung, obwohl sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen selbst angehäuften Informationen durchaus einschätzen können und müssen.

Schade, dass Sie diesen Knüller so zwischen einer Textwüste aus Belanglosigkeiten verstecken. Aber mit dieser Aussage entwerten Sie diese ganzen angeblich so vertraulichen Informationen ebenso wie den Teaser: Alles nur heiße Luft. Die Heimlichtuerei soll nur davon ablenken.

2.6 Weder die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung noch die dem Bieter übermittelten Vertraulichen Informationen haben einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt im Hinblick auf die Transaktion oder den Kaufgegenstand oder in sonstiger Weise über den Inhalt der Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung hinaus.

3. HERAUSGABE, VERNICHTUNG, LÖSCHUNG

3.1 Dem Bieter steht kein Recht, insbesondere auch kein Zurückbehaltungsrecht, an den Vertraulichen Informationen oder ein Anspruch auf die Vertraulichen Informationen zu. Der Bieter verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen soweit gesetzlich zulässig und technisch möglich (einschließlich sämtlicher davon gefertigten vollständigen oder auszugsweisen Kopien, Abschriften, Auf-zeichnungen auf Datenträgern und sonstigen Vervielfältigungen) auf Aufforderung der Verkäufer, spätestens aber nach endgültiger Beendigung der Gespräche zwischen den Parteien, unverzüglich an die Verkäufer bzw. NBG zurückzugeben.

Ausgenommen hiervon sind Kopien auf automatischen Datensicherungssystemen.

3.2 Der Bieter verpflichtet sich ferner, soweit gesetzlich zulässig und technisch möglich, auf Anforderung der Verkäufer oder der NBG, spätestens aber nach endgültiger Beendigung der Gespräche zwischen den Parteien, alle Vertraulichen Informationen, Auswertungen von Vertraulichen Informationen und Aufzeichnungen über Vertrauliche Informationen zu vernichten bzw. sicherzustellen, dass diese vernichtet bzw. gelöscht werden. Auf Verlangen der Verkäufer bzw. der NBG hat der Bieter den Verkäufern bzw. der NBG die Vernichtung schriftlich nachzuweisen.

Ausgenommen hiervon sind Kopien auf automatischen Datensicherungssystemen.

Verstehe. Sie möchten vermeiden, dass der Käufer später irgendwelches gerichtsverwertbares Material hat, mit dem er gegen Sie oder die Verkäufer vorgehen könnte. Keine Fingerabdrücke hinterlassen. Abkassieren und ab durch die Mitte. Die Vorstellung hat was.

3.3 Wenn und soweit der Bieter gesetzlich, aufgrund einer verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder aufgrund verbindlicher Regelungen einer Wertpapierbörse zur Aufbewahrung der Vertraulichen Informationen verpflichtet ist, gelten die Verpflichtungen zur Rückgabe bzw. zur Vernichtung/Löschung gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 erst nach Ablauf dieser Aufbewahrungspflicht.

3.4 Die dem Bieter obliegende Verpflichtung, die überlassenen Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, wird durch die ergebnislose Beendigung oder den Abbruch der Gespräche und die Rückgabe bzw. Vernichtung/Löschung der Vertraulichen Informationen bzw. die Aufbewahrung aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung gemäß Ziffer 3.3 nicht berührt.

4. KONTAKTAUFNAHME, ABWERBUNGSVERBOT

4.1 Der Bieter und mit diesem Verbundene Unternehmen sowie deren Mitarbeiter, Berater und/oder Vertreter verpflichten sich, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäufer direkt oder indirekt Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Verkäufer und/oder ihrer Verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit der Transaktion anzusprechen.

Praktisch. Damit können Sie jeden beliebigen Bieter rauskegeln wenn sonst nichts mehr geht. Soll der Bieter erstmal des Gegenteil beweisen.

4.2 Weder der Bieter noch mit ihm Verbundene Unternehmen werden für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung aktiv Personen abwerben oder versuchen abzuwerben, die während dieses Zeitraums bei den Verkäufern oder ihren Verbundenen Unternehmen in einer leitenden Position angestellt sind und mit denen der Bieter im Zusammenhang mit der Transaktion Kontakt hat oder hinsichtlich derer er im Zusammenhang mit der Transaktion Vertrauliche Informationen erlangt hat.

Hier haben Sie versehentlich was von einen anderen Projekt reinkopiert: Der Laden ist pleite, die Verkäufer selbst wollen sogar, daß der Bieter möglichst viele Arbeitsplätze erhält. Dazu muss er die Leute nun mal abwerben. Erklären Sie mal plausibel, wo Sie ein Problem darin sehen.

Sie haben hier mal eben um 180° die Peilung verloren. Sie müssen auch mal an die Karriere anderer Leute denken. Nicht immer nur an Ihre.

Dies gilt nicht, sofern sich die Person auf eigene Initiative auf eine allgemeine, nicht auf sie spezifizierte Stellenanzeige oder auf andere allgemeine Einstellungsmaßnahmen des Bieters gemeldet hat. Für den Fall, dass ein solcher Mitarbeiter der Verkäufer und/oder mit ihnen Verbundener Unternehmen bei dem Bieter oder einem mit ihm Verbundenen Unternehmen eintritt, trägt der Bieter die Beweislast, dass ein Abwerben nicht erfolgt ist.

Huch – zweite Umkehr der Beweislast? Sie behalten sich vor, später irgendwas zu behaupten und der Bieter soll dann beweisen, dass Sie falschliegen?

4.3 Weder der Bieter noch mit ihm Verbundene Unternehmen werden für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung in irgendeiner Weise ohne Zustimmung des Verkäufers direkt oder indirekt jemanden kontaktieren, der bei Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung oder während der Verhandlungen zwischen den Parteien eine Kunde, Lieferant, Sub- Unternehmer, Lizenzgeber oder -nehmer, Vertreter oder Berater der Verkäufer oder ihrer Verbundenen Unternehmen ist.

Also:

- nicht mit dem Sohn sprechen, der eine Runde auf der Nordschleife fuhr
- kein Warsteiner kaufen
- nicht die Wohnung von Fa. Klüh reinigen lassen
- Geschäftsfeld Motorsport sofort aufgeben
- nicht mit Herrn Bischoff kommunizieren

… an wen soll ich diese Vertraulichkeitserklärung übermitteln, ohne gleich dagegen zu verstoßen?

Dies gilt nicht, wenn der Bieter mit demjenigen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs in Kontakt tritt, ohne dass dies im Zusammenhang mit der Transaktion steht oder unter Verwendung Vertraulicher Informationen geschieht.

Alle wissen, dass ich den Nürburgring kaufen werde. Jeder spricht mich irgendwie darauf an.

5. VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNG DRITTER

Der Bieter hat sicherzustellen und haftet dafür, dass diese Vertraulichkeitsvereinbarung auch von den Personen beachtet wird, an denen der Bieter Vertrauliche Informationen weitergibt oder denen diese im Auftrag des Bieters zur Verfügung gestellt werden. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Bieters, Vertrauliche Informationen nur dann weiterzugeben, wenn dies nach den Regelungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ausdrücklich erlaubt ist.

Ich schlage vor, dass Sie die Vertraulichkeitserklärung veröffentlichen. Wenn die dann jeder unterschreibt, dann muß jeder alle Informationen bekommen und die Geheimniskrämerei erledigt sich von selbst.

6. LAUFZEIT

Diese Vertraulichkeitsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit von zwei Jahren.

Fünf Jahre wären im Hinblick auf die Verjährungsfrist von Untreue sicherer. Man weiß ja nie. Und wenn man sowieso alles nach Gutsherrenart selbst festlegen kann – warum nicht?

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmung.

7.2 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung in Kraft. Die ungültige Bestimmung ist in Übereinstimmung mit der Absicht und dem Zweck dieser Vereinbarung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die im Rahmen des gesetzlich Zulässigen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ungültigen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt für etwaige unbeabsichtigte Regelungslücken.

7.3 Die persönliche Haftung des Sachwalters aus oder im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung oder der Transaktion ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche nach §§ 60, 61 Insolvenzordnung.

Wer haftet denn Ihrer Ansicht nach dem Käufer gegenüber für irgendwas?

7.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist Koblenz, Deutschland.

7.5 Diese Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

In der Form mit Sicherheit nicht.

7.6 Der deutsche Text dieser Vereinbarung ist maßgeblich.

Ort, Datum                                                                                                                                       Ort, Datum

Bieter:                                                                                                                                                Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH

Ort, Datum                                                                                                                                       Ort, Datum

Nürburgring GmbH                                                                                                                     Motorsport Resort Nürburgring GmbH

Ort, Datum

Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH

Nach Ansicht des Motor-KRITIK bekannten Bieters benachteiligt die "Vertraulichkeitserklärung" ohne jeden Grund und Anlass einseitig alle Bieter, bürdet diesen unkalkulierbare Risiken auf. Mit der oben dargestellten und dieser Erläuterung (in Farbe mit Anmerkungen) ist klar ein Bruch zu dem offiziellen Versprechen auszumachen, das Verfahren diskriminierungsfrei, transparent oder gar bedingungslos durchzuführen.

Die Insolvenz-Sachwalter stellen mit Hilfe der KPMG dem Bieter gleich seitenweise völlig unverhältnismäßige Bedingungen. Motor-KRITIK sind Interessenten bekannt, die nach einer Beratung durch ihre Anwälte nicht bereit waren, die oben dargestellte Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterschreiben. Sie haben sich darum auch nicht am Bieterverfahren beteiligt.

Es handelt sich um deutsche Unternehmer. Wer sich im Zugriffsbereich der deutschen Justiz befindet, ist sich der Risiken bewusst, die sich aus dieser „Vereinbarung“ ergibt. Unternehmer aus dem Ausland haben damit kein Problem, da sie in einem anderen Rechtsraum leben.

Die Insolvenz-Sachwalter diskriminieren also mit ihrer Art der Ausschreibung und Abwicklung die einheimischen Bieter. Sie diskriminieren außerdem mit Klausel 4.2 alle Bieter, die das vorhandene Personal übernehmen wollen.

Der mir bekannte Bieter schrieb an die KPMG, zu Händen des offiziell mit der Abwicklung dort Betrauten:

„Sie verkaufen eine Immobilie - daran ist nichts Vertrauliches. Die Firma die darin hauste, ist pleite. Bei deren betriebsinternen Zahlen kam es schon vorher nicht auf eine Zehnerpotenz mehr oder weniger an. Mit diesen Datengräbern kann niemand etwas anfangen. … Erklären Sie bitte plausibel, warum die Daten nicht veröffentlicht werden dürfen bzw. müssen.“

Motor-KRITIK ist nicht bekannt, dass es bis zur Veröffentlichung dieser Geschichte auf diesen Seiten schon eine Antwort gibt. - Es wird sicherlich auch keine geben.

Es liegt im Aufgabenbereich der aufsichtführenden Behörden – auch bei der EU – hier ordnend und regulierend einzugreifen.

MK/Wilhelm Hahne
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