Mittwoch, 11. Mai 2011 Entschuldigung, liebe EG-Hilfen von KR! Ich habe erst gestern Abend durch den ersten Entwurf meines (neuen) Anwalts erfahren,, dass "Beklagter zu 2)" nicht bedeutet, dass das mit dem Anspruch des Klägers an den "Beklagten zu 1)" etwas zu tun hat. Es handelt sich da um "eine Parteierweiterung mit nachträglicher Klagehäufung", dem ich, der Beklagte zu 2) durch meinen Rechtsanwalt dann heute widersprechen werde. Also, liebe Leser, die Klage um 20.000 Euro richtet sich "nur" (!) gegen die Südwest- und Eifel-Zeitung Verlags- und Vertriebs GmbH, Daun, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe. Mein Rechtsanwalt ist der Meinung, dass - auf mich bezogen - auch "keine Sachdienlichkeit für dieses prozessuale Vorgehen" vorliegt. Die Klage gegen mich - wohl exakt 899,40 € betreffend - gehört nach Ansicht meines Rechtsanwalts "an das zuständige Amtsgericht Köln". - Soweit so gut. Bevor
ich diese Sachlage gestern Abend von meinem Anwalt erklärt bekam, hatte
ich aber bereits per Fax (um 15:22 Uhr) eine neue
Unterlassungsverpflichtungserklärung zugesendet erhalten, nach der mir
verboten ist... - Also das Übliche. Weil durch eine "erneut
unzutreffende Tatsachenbehauptung" die "Persönlichkeitsrechte unseres
Mandanten verletzt werden", wie die Anwaltskanzlei des Herrn Kai
Richter, Düsseldorf, mitteilt. - Das tut mir wirklich leid. Und ich
habe es jetzt auch hoffentlich richtig erklärt, dass ich die
"Parteierweiterung mit nachträglicher Klagehäufung" falsch verstanden
habe. - Es ist also nicht so, wie es im ("Guten Tag-Text") zu lesen,
dann von juristischen Laien (auch mir) falsch verstanden werden könnte.
Es ist einfach nur ein Versuch der Parteierweiterung mit nachträglicher
Klagehäufung. Kennt das Jeder? -Warum hat mir das vorher niemand
gesagt?
Wilhelm Hahne |
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