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Das ist die Frage, deren Antwort vielleicht die Zukunft der Strecke mit bestimmt. Von ihr wird auch – mit hoher Wahrscheinlichkeit – das Interesse seines russischen Besitzers bestimmt. Vorausschauend (?) produziert der demnächst zunächst mal auf der Tribüne T 13 Strom! - Auch er kennt die aktuelle Situation auf dem Versicherungssektor. Auch wenn er nicht darüber spricht! Das bezieht sich auf die Versicherung der Kraftfahrzeuge, die er für die „Touristenfahrten“ auf der Nürburgring-Nordschleife braucht. Sie bestimmen mit den Gewinn, den er in jedem Jahr machen möchte ganz wesentlich! Mich hat das angeregt Informationen zu sammeln, um meine Motor-KRITIK-Leser gut – und hoffentlich richtig - informieren zu können. - Ich selbst bin, mit einem „alten Haftpflichtvertrag“ für ein mehrere Jahre altes Automobil, da weniger betroffen, wie ich feststellen konnte. - Aber lesen Sie selbst und treffen dann für sich die richtige Entscheidung. - Denn die nachstehende Frage ist eigentlich nur mit einem JA zu beantworten und bestimmt damit die 2025er-Situation für „Touristenfahrer“ und Besitzer der Rennstrecke gleichermaßen:
Touristenfahrten: Der Nürburgring eine Rennstrecke?
Darum erscheint Motor-KRITIK die Feststellung wichtig, dass es eigentlich nur eine Antwort auf diese Frage geben kann:
- Der Nürburgring, sowohl die „Nordschleife“, als auch der „Grand-Prix-Kurs“, sind Rennstrecken!
Für 2025 ist bei allen Versicherungsgesellschaften eine Neuregelung der Haftpflichtbedingungen bei der neuen Zulassung eines Kraftfahrzeugs erfolgt, die es aktuell auch als eine Änderung bei bestehenden Versicherungen – aber nicht immer! - geben kann und so – oder so ähnlich – lautet:
„Kein Versicherungsschutz besteht: Für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn – das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und – für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des §5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht."
Da hilft keine Ausrede! - Es ist bisher auch keine auf den Internetseiten der „Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG zu lesen, die sich in den ersten Wochen der neuen Saison, die für „Touristenfahrten“, die schon in einigen Wochen beginnt, so verhält, als wäre nichts geschehen.
Bisher waren an einem Wochenende – Freitag, Samstag, Sonntag – aber auch an Feiertagen 35 Euro für eine Runde mit einem Kraftfahrzeug zu zahlen. Da hat sich nichts geändert! - An den anderen Tagen sind es „nur“ (?) 30 Euro.
Ich habe mir erlaubt, hinter „nur“ in Verbindung mit 30 Euro ein Fragezeichen zu machen, weil auch andere Kosten die Gesamtbelastung des Fahrers pro Runde mit bestimmen: An- und Abfahrt, Benzinkosten, Reifenverschleiß, Bremsenverschleiß, und, und, und. - Man sollte auch nicht vergessen, das sehr viele Runden auf der Nordschleife, die gesamte Karosse eines Automobils „weich machen“!
Die bisher bekannten versicherungsmäßigen Rahmenbedingungen sind nun evtl. andere geworden, haben sich geändert.
- Das bedeutet, dass man als verantwortungsbewusster Besitzer eine Automobils, mit einem Interesse an „Touristenfahrten“ eine Zusatz-Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug abschließen sollte. - Abschließen muss?
Natürlich muss das nicht sein, denn auch die „normale“ Haftpflichtversicherung würde im Falle eines verschuldeten Unfalls in jedem Fall dem Geschädigten den Schaden bezahlen - müssen! Aber dann – in einem solchen Fall - besteht ein Regressanspruch der Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Fahrzeughalter, der – entsprechend der Gesetzgebung – auf 5.000 Euro begrenzt ist.
Hat er eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen, so wird die in den meisten Fällen – wie auch aus vielen bisherigen Urteils-Beispielen der Gerichte bekannt – nicht zahlen und darauf hinweisen, dass dieser Unfall auf einer Rennstrecke erfolgte.
Auch schon in den letzten Jahren haben da die Gerichte in den allermeisten Fällen – wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kam – den Versicherungen recht geben müssen.
- Dat kölsche Grundgsetz, Artikel 1: „Et es wie et es“!
Auch hier würde natürlich eine entsprechende Zusatzversicherung eine Hilfe bedeuten. Aber da richtet sich dann die Prämie nach dem Fahrzeugwert, der Teil der Kostenübernahme durch den Fahrzeughalter ist relativ hoch, da er nicht von ihm selbst, sondern von der Versicherung bestimmt wird. - Selbst wenn es kein Porsche GT3 oder ein Ferrari ist!
Für einen „Touristenfahrer“ am Nürburgring gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten, „günstig“ aus diesem Dilemma heraus zu kommen:
- Man muss sich unfallfrei über die Strecke bewegen!
- Oder man muss auf die „Touristenfahrten“ verzichten!
Sonst gibt es keinerlei Garantien! - Nur jede Menge Risiko! - Aber auch keine Hilfe vom Rennstreckenbesitzer.
- Der verschweigt die neu eingetretene Situation einfach! - Er nix verstehen?
Er könnte sich nämlich für eine immer wiederkehrende Veranstaltung – wie den „Touristenfahrten“ – auch als Veranstalter im Interesse der Nutzer versichern lassen. Aber daran wird der neue Besitzer des Nürburgrings nicht unbedingt interessiert sein.
Es würde auch dem „Touristenfahrer“ wenig bringen, da daraus eine deutliche Erhöhung der Ticketpreise für eine Runde Nordschleife (oder eine Viertelstunde auf dem „GP-Kurs) resultieren würde.
Denn ein privater Besitzer der Rennstrecke, möchte einen Gewinn erzielen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass er in diesem Fall eine Pächterfirma – auch von ihm kontrolliert – zwischengeschaltet hat.!
Eine Tatsache (= Voraussetzung) ist unumstößlich:
- Der Nürburgring, die Nordschleife ist – entsprechend den neuen Bestimmungen und Voraussetzungen in der Halter-Haftpflichtversicherung - eine Rennstrecke!
Die wird bei den „Touristenfahrten zu “einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen“, wie es in den Versicherungsbedingungen heißt.
Da kann man auch nichts daran ändern, indem man darauf verweist, dass in den „Bedingungen“ des Veranstalters zu lesen ist :
„Der Nürburgring (Nordschleife und/ oder Grand-Prix-Strecke) wird an veranstaltungs- und testfreien Tagen für touristische Fahrten (Touristenfahrten) freigegeben. Für diese Fahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.“
Solche „Bestimmungen“ wirken auch ein wenig „weltfremd“, wenn sie z.B. von der Polizei, als "Exekutive", nicht regel- oder auch unregelmäßig überwacht werden.
Als Zuschauer, der schon mal während der „Touristenfahrten“ ab und an am Zaun steht, kann ich mich nicht erinnern, dass schon jemals ein „Touristenfahrer“ auf die Schilder, die der StVO entsprechend z.B. vor der Ausfahrt in Breidscheid stehen - darauf entsprechend reagiert hätte.
- Jeder Teilnehmer an den „Touristenfahrten“ scheint zu wissen, dass er sich auf einer Rennstrecke befindet! - Warum sollten die Versicherungen das anders empfinden?
Lt. Hinweis des Veranstalters ist z.B. auch das Driften verboten. Und ein Renntaxi, das vom Veranstalter auch während der „Touristenfahrten“ betrieben wird, sorgt mit zahlenden Fahrgästen an Bord, mit kühnen Drifts für Stimmung! (In Videos auf „youtube“ nachzuerleben!)
Im Übrigen habe ich auf Landstraßen der Eifel, auf denen die StVO natürlich gilt, noch niemals Streckenposten mit Flaggen erlebt, die in der StVO genau so wenig vorgesehen sind, wie große, gelbe Warnleuchten.
- Beides hat auf einer für den öffentlichen Verkehr - gegen eine Mautzahlung - freigegebene Rennstrecke aber durchaus seine Berechtigung. - Wie auch die KI in Überwachungskameras!
Wer als „Touristenfahrer“ im Jahre 2025 zu den jetzt geltenden Bestimmungen noch eine Jahreskarte zum Preis von mehreren tausend Euro kauft, kann nur vollkommen ahnungslos sein.
Aber auch für die „Touristenfahrer“ des Jahres 2025 gilt der alte „weise Spruch“:
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“
Diese – sozusagen – „Grundsatzregel“ gilt für die Halter aller neu versicherten Kraftfahrzeuge, bzw. jene Versicherten, die von ihren Versicherungen zu ihrer „alten“ Haftpflicht-Versicherung eine entsprechende Information zu § 5d erhalten haben.
Bei den so genannten „alten“ Haftpflichtversicherungen kann es aber durchaus sein, dass noch „alte“ Regeln gelten, die auf darauf abstellen, dass die Fahrten „nicht zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit“ dienen dürfen (oder so ähnlich).
- Die sind dann von der neuen Regelung nach § 5d nicht betroffen. - So weit das die Haftpflichtversicherung ihres Fahrzeugs betrifft.
Aber bitte sichern Sie so eine Auskunft Ihrer Versicherung schriftlich ab, da die sich sonst darauf berufen könnte, dass der entsprechende Mitarbeiter zu dieser Auskunft berechtigt war!
Bei der Kasko-Versicherung dagegen ist für alle das Dilemma im Falle der „Touristenfahrten“ gleich. Eine Zusatz-Vollkasko würde den Einsatz eines 5-stelligen Betrages erfordern! - Man erhält sie aber nicht von jeder Versicherung!
- So nebenbei: Auch bei der Haftpflichtversicherung habe ich – im Moment – keine Versicherung entdecken können, die eine Zusatzversicherung nach § 5d überhaupt abschließt! - Denen ist das Risiko zu groß!
Stecken Sie als interessierter „Touristenfahrer“ aber bitte nicht „den Kopf in den Sand“, sondern bemühen Sie sich im eigenen Interesse bitte um eine gute versicherungsmäßige Absicherung ihrer Interessen!
- Und wenn Ihnen persönlich das Risiko nicht zu groß ist… -
Motor-KRITIK wollte mit dieser Info nur noch einmal rechtzeitig vor dem ersten „Touristenfahrer“-Termin in 2025, dem 1. April, seinen Lesern noch ein wenig Grundwissen vermitteln.
Hals- und Beinbruch!