Es ist nicht alles so klar, wie es nach dem obigen Titel scheint. Es gibt schon Privatstraßen, die öffentlich genutzt werden. Das sind meistens Zufahrtsstraßen, auf denen dann die StVO gilt. Die Straßen werden so als „halb-öffentlich“ empfunden. Entscheidend für die Zuordnung einer Straße ist immer die „Widmung“ einer Straße. Dadurch wird sie evtl. zu einer Öffentlichen Straße, oder aber sie bleibt – ohne entsprechende Widmung – eine Privatstraße. - Die folgende Geschichte muss sich mit diesem Thema beschäftigen, wenn sie die Auswirkungen einer neuen Verbotsregelung der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG richtig werten soll, die für 2025 bei den „Touristenfahrten“ eine Teilnahme von Motorradfahrern im normalen Touristenverkehr auf der Nürburgring-Nordschleife völlig ausschließt! - Darf der Veranstalter der „Touristenfahrten“ das so einfach? - Er ist der Besitzer dieser Privatstraße! - Aber schließlich gibt es doch das Nürburgring-Gesetz! - So habe ich jetzt oft als Einwand gehört. - Ich kenne die offiziellen Ausführungsbestimmungen dazu, habe sie vorliegen, kann darin blättern! - Es gibt auch noch andere Überlegungen zu dem Thema. - In der folgenden Geschichte möchte ich keine Märchen erzählen, wenn auch am Nürburgring so manches ‚“märchenhaft“ wirkt. Ich bin schließlich keiner der heute von der Industrie so heiß geliebten „Influencer“. Das ist ein englischer Begriff für die heutigen Lieblinge des Marketing, die man – wenn man das Wort ins Deutsche übersetzt - auch als „Beeinflusser“ werten muss. Als Journalist habe ich mich an der Realität zu orientieren. Die beginnt in diesem Fall mit der Feststellung: