Im Hauptsacheverfahren: Russe ./. RLP-Landesgesetz!

Eigentlich wurde die „Wunde“ schon im Eilverfahren gerissen, in dem der Nürburgring-Pächter, eine Tochterfirma der russischen Besitzer-Firma des Nürburgrings, durch das Urteil verpflichtet wurde, der VLN-Organisation, die seit 1977 die VLN-/NLS-Langstreckenserie auf der Nürburgring-Nordschleife betreibt, eine Mindestanzahl an Rennterminen in einem bestimmten Zeitrahmen zuzuteilen.

Damals war ein Streit gerichtlich eskaliert, weil man anstatt der traditionsreichen VLN-/NLS-Serie am Nürburgring eine vom Nürburgring-Besitzer beherrschte NES-Organisation eine neue NES-Langstreckenserie durchführen lassen wollte. Der AvD hatte als Mitgründer der NES dort eine Konkurrenz-Position gegenüber der mehrheitlich von ADAC-Klubs beherrschten VLN-/NLS-Langstreckenserie eingenommen.

Das ist deshalb eigenartig, weil ADAC und AvD als Gründungspartner des DMSB e.V. in diesem Verein „partnerschaftlich“ zusammen arbeiten. Bei der Auflösung der ONS GmbH vor vielen Jahren oder der damit verglichen aktuellen Liquidation der DMSW GmbH, haben diese beiden Klubs sich jedenfalls noch die vorhandenen Geld-Bestände „brüderlich geteilt“. - Natürlich entsprechend ihren GmbH-Anteilen!

  • Das OLG Koblenz sah beim in dieser Sache durchgeführten Eil-Verfahren kein Problem darin, den Nürburgring-Pächer bzw. die Besitzerfirma gerichtlich zu einer Terminzuteilung an die VLN-Organiation zu verurteilen, weil diese Firmen (Bessitzer und Pächter) schon aufgrund des „Landesgesetz zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings“ dazu verpflichtet sind.

Nun geschah das alles in einem so genannten „Eilverfahren“ in 2023. Urteilsverkündung Anfang 2024. Die logische Fortsetzung der gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgte nun im „Hauptverfahren“ vor dem Landgericht in Mainz am Dienstag, dem 10. Dezember 2024.

Dort machte die „russische Seite“ deutlich, dass sie sich nicht – auf keinen Fall – in ihrer Entscheidungsfreiheit einengen lassen würde, wen sie nun als Veranstalter akzeptieren solle – oder nicht. Sie fühle sich durch nichts gebunden, was ihre wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Zulassung von Veranstaltern behindert oder beschneidet. Die Rechtsvertreter der Besitzerfirma des Nürburgrings deuteten an, dass sie zur Durchsetzung ihrer „Meinung“, das hier in Mainz angelaufene Hauptsacheverfahren durch alle Instanzen treiben würden – evtl. auch hin bis zum Bundesgerichtshof – um – wie sie meinten – „zu ihrem Recht zu kommen“.

Da stört die russischen Eigner der Rennstrecke auch nicht das „Landesgesetz zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings“ aus dem Jahre 2013, wo man in § 2 lesen kann:

„Dieses Gesetz findet Anwendung auf die folgenden Infrastrukturen des Nürburgrings:
1. Rennstrecke und
2. die für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Rennstrecke erforderlichen Einrichtungen.“

In § 3 des RLP-Landesgesetzes ist der „Zugangsanspruch“ geregelt:

„Wer eine in § 2 genannte Infrastruktur betreibt, ist verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur zum Zwecke
1. des Sports, insbesondere des Breitenmotorsports
2. von Touristenfahrten und
3. von Testfahrten der Automobilindustrie und -zulieferindustrie
gegen angemessenes Entgelt zu gewähren.“

Die Vorsitzende Richterin in Mainz versuchte aktuell eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits zu erreichen. Das wurde durch die anwaltlichen Vertreter des Nürburgrings und die vor Ort befindlichen Geschäftsführer der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG, sowie der Nürburgring Holding GmbH klar abgelehnt!

  • Die anwaltlichen Vertreter des russischen Besitzers machten deutlich, dass sie nicht zusichern werden, dass die VLN in den nächsten Jahren noch Zugang zur Rennstrecke erhält oder irgendwie berücksichtigt wird.

Diese Handlung ist zwar vor dem Hintergrund verständlich, dass die vom Besitzer des Nürburgrings bestimmte NES-Organisation im Hintergrund auf den Einsatz einer eigenen Langstreckenserie immer noch lauert. Aber das wird sicherlich kaum irgendein Gericht dieser Welt interessieren.

So werden wir dann in ca. 3 Monaten zunächst das Urteil des LG Mainz in dieser Sache erwarten können, dass sicherlich an der Realität, nicht an den Wünschen eines „mächtigen“ Besitzers einer Rennstrecke orientiert sein wird.

  • „Ohnmacht“ ist auch eine Macht!

So wird man damit rechnen müssen, dass der russische Besitzer des Nürburgrings noch einige Jahre „auf Zeit spielt“. - Denn so lange wird die Serie von Gerichtsverfahren – bis hin zum BGH - dauern.

Wenn der Bundesgerichtshof aufgrund der mehrheitlich vorher gesprochen Urteile – und der klaren Argumentation dazu – ein Verfahren in dieser Sache überhaupt noch annimmt!

Denn jedem vernünftigen und des Lesens mächtigen Menschen, müsste eigentlich ein Blick in das RLP-Landesgesetz genügen!

Wichtig! - Dieses Gesetz gab es schon, als der Russe den Nürburgring praktisch „geschenkt“ bekam!

MK/Wilhelm Hahne

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