Dummer Unfall: Fragen und Antworten!

Es ist Sonntag. Da gibt es eine Meldung über einen Unfall während der Touristenfahrten auf der Nürburgring-Nordschleife. Die sind nicht selten. Aber dieses Mal ist es ein dummer Unfall. Ein Porsche GT3 ist auf einer Ölspur ausgerutscht und in Höhe der Brücke in „Breidscheid“ in die Mauer gerutscht. Das tut der Mauer nicht gut, aber noch weniger dem Porsche. Die Polizeit schätzt den Schaden auf 90.000 Euro. Fahrer und Beifahrer sind verletzt ins Krankenhaus gekommen. Wie gesagt: Es ist Sonntag. Man greift zu dem Glas Wein, dass man sich gerade gönnen wollte und blickt sinnend in die Ferne. Dabei denkt man über die rechtliche Seite dieses Unfalls nach. Und findet keine Lösung, weil sich so ein Unfall auf der Nürburgring-Nordschleife ganz schön vertrackt darstellt. Also fragen wir doch einen der Betroffenen. Die echt Betroffenen sind nun im Krankenhaus, aber der Besitzer der Nordschleife müsste doch wissen, wie die Abläufe in so einem Fall sind. - Es ist zwar Sonntag, aber eine E-mail ist schnell geschrieben. Wer sicherlich schnell Antwort geben könnte, ist die Betreiberfirma am Nürburgring, die capricorn NÜRBURGRING GmbH. - Die hat auch vor kurzer Zeit einen Leiter Unternehmenskommunikation eingestellt. Und so habe ich dann noch am Sonntag (11. Oktober) den Leiter Unternehmenskommunikation angeschrieben, und der hat mir dann schon am Freitag (15. Oktober) geantwortet. - Ausgangspunkt folgender Geschichte ist also ein...

Dummer Unfall: Fragen und Antworten!

Um 20:21 Uhr hatte ich meine E-mail formuliert und abgeschickt. So würde man meine Fragen am Nürburgring schon bei Dienstbeginn am Montag kennen und könnte mir dann auch sicherlich schnell antworten. - Im „Betreff“ hatte ich geschrieben:

  • Unfall auf der Nürburgring-Nordschleife, Sonntag 11.10., Breidscheid, auf einer Ölspur

Da sollte man doch gleich wissen, um was es geht. - Dachte ich. - Und hatte weiter geschrieben:

„Sehr geehrter Herr XXXX

lt. Polizeibericht war der Unfallgrund beim o.g. Unfall mit Personenschaden eine nicht beseitigte Ölspur. Der Unfall wurde inzwischen auch im Internet - mit Foto - vermeldet.

(Hier wurde dann die Internetadresse angegeben.) - Meine Leser können sie auch mit einem Klick nutzen!

Nun soll der Verursacher der Ölspur (lt. Polizei) ermittelt sein. Für mich ergibt sich aber eine Frage schon daraus, dass es sich bei der Nürburgring-Nordschleife nicht um eine Straße im Besitz der öffentlichen Hand, sondern in der der cNG handelt.

Durch die Mautpflicht und Aushändigung einer Genehmigung zum Befahren der Strecke (nach Zahlen des von der cNG geforderten Betrages) hat der Besitzer, bzw. Fahrer des jeweiligen Automobils mit der cNG praktisch einen Vertrag geschlossen. Die cNG und der jeweilige Besitzer (Fahrer) eines Automobils sind also direkte Vertragspartner.

Hat der der Verunfaller vom Sonntag (s.o.) nun eine direkte Forderung gegen die cNG, die dann die cNG an den Verursacher weiter reichen muss?

Oder ist hier die Situation anders als z.B. für den Käufer eines Automobils, der als Vertragspartner - rein rechtlich - seinen Händler akzeptieren muss, nicht den Hersteller des Fahrzeugs?

Es wäre nett, wenn Sie mich kurz über die rechtliche Situation - aus Ihrer Sicht - informieren würden, nachdem die cNG nun Besitzer der Nordschleife ist.

Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Hahne“

Eigentlich hatte ich noch am Montag mit einer Antwort gerechnet. Man musste doch bei der cNG Erfahrung mit Unfällen dieser Art haben.

Aber weder am Dienstag, noch am Mittwoch kam eine Antwort. Die traf erst am Donnerstag, 15. Oktober ein und las sich so:

„Sehr geehrter Herr Hahne,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Nordschleife um eine Privatstraße, die jedoch öffentlich – gegen Gebühr – zugänglich ist und auf der für alle Nutzer die Straßenverkehrsordnung gilt. Dies wird in der Fahrordnung und durch entsprechende Beschilderung geregelt. Die rechtliche Position der capricorn Nürburgring GmbH ist gegenüber der ursprünglichen Nürburgring GmbH unverändert, in beiden Fällen handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, unabhängig davon in wessen Hand sich die Gesellschaftsanteile befinden.

Mit freundlichen Grüßen / With kind regards,

i. A. XXX XXXX
Leiter Unternehmenskommunikation
Head of Corporate Communications“

Ich war sehr beeindruckt. Für diese Art von Antwort hatte der „Head of Corporate Commucations“ fast vier Tage gebraucht. Aber mein Computer hatte mich auch beim Öffnen dieser E-mail gewarnt:

  • „Diese Nachricht könnte ein Betrugsversuch (Phishing) sein!“

Nun, ich finde diese Information aus erster Quelle durchaus bemerkenswert, weil sie – wie eine Visitenkarte – schon etwas über die Firma aussagt, von der eine solche Information kommt.

Ich habe dann, weil mich eine aussagekräftige Antwort auf meine Frage wirklich interessiert – und das sicherlich auch meine Leser – einem Rechtsanwalt die gleiche Frage gestellt. Der Einfachkeit halber habe ich ihm die oben stehende E-mail – meine Anfrage an die cNG - weiter gereicht.

Nach exakt 44 Minuten traf seine Antwort ein, die ich nachstehend einfügen möchte, um dem „Head of Corporate Communikations“ einmal beispielhaft zu zeigen, wie eine korrekte Antwort auf meine Fragen auch aussehen kann:

„1. Ansprüche gegenüber der Betreibergesellschaft CNG sehe ich nich

1.1. Ansprüche aus Vertrag, hier aus einem Vertrag sui generis gerichtet auf die Nutzung der Nordschleife für eine Runde, bestehen nicht.

Zwar wurde ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen der CNG und dem Fahrer geschlossen, Aus den Hauptpflichten:

  • Zurverfügungstellung der Strecke für eine Runde Fahren gegen
  • Nutzungsentgelt

ist nichts herleitbar.

Es gibt auch weitergehende Nebenpflichten, wie Obhuts- und Sorgfaltspflichten die einem solchen Vertrag immanent sind.

Diese wären aber nur dann betroffen, wenn die CNG schon länger von der Ölspur gewusst und keine Sicherungsmaßnahmen getroffen hätte. Das kann man hier wohl ausschließen.

Es fehlt hier auf jeden Fall an einem zurechenbaren Verschulden auf Seiten der CNG oder ihrer Erfüllungsgehilfen..

1.2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung scheiden ebenfalls aus.

Selbst gehandelt hat die CNG mal gar nicht.

Einem Handeln ist ein pflichtwidriges Unterlassen gleichgestellt, wenn eine Garantenpflicht besteht.

Hier könnte man sicherlich eine Verkehrssicherungspflicht bejahen, nämlich die Strecke für die Nutzer in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

Ein solcher Verstoß setzt aber des Weiteren ein Verschulden voraus.

Auch hier wird man ein zurechenbares Verschulden (allenfalls Fahrlässigkeit) nicht bejahen können.

2. Ansprüche könnten gegenüber demjenigen bestehen, der die Ölspur „gelegt“ hat.

2.1. Ansprüche aus Vertrag scheiden hier erkennbar aus, da kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Personen besteht.

2.2. Damit bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

Wobei da einige Fragen, wie auch die Frage des Mitverschuldens zu erörtern sind.“

Nun sind nicht nur wir bei Motor-KRITIK in diesem Fall etwas schlauer, sondern nach dem Lesen dieser Geschichte sicher auch die Geschäftsleitung der cNG, die mit Unfällen dieser Art auf der Nürburgring-Nordschleife bei Touristenfahrten immer wieder zu rechnen hat.

Gemeint sind Unfälle auf Ölspuren. - Wobei auch Spuren von Kühlwasser sehr unfallträchtig sein können. - Aber das – und was die cNG in Sachen „Verkehrssicherungspflicht“ (s.o.) unternimmt – soll später mal Thema einer eigenen Geschichte hier auf den Motor-KRITIK-Seiten sein.

MK/Wilhelm Hahne
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