Rechtslage: Unfall bei Touri-Fahrten

Natürlich sind solche auf der Nürburgring-Nordschleife gemeint. Zur Zeit findet der Vortrag eines Rechtsanwalts auf „youtube“ großen Zuspruch (um 60.000 Aufrufe) wo er von einem Mandanten berichtet, der mit seiner Kfz-Versicherung wegen eines auf der Nürburgring-Nordschleife „erlittenen“ Kaskoschadens im Streit liegt, weil die es ablehnt den Kasko-Schaden zu zahlen, da der Unfall auf einer Rennstrecke erfolgte. Der Rechtsanwalt nennt nun eine Reihe von Gründen, die nach seiner Rechtsauffassung die Versicherung verpflichtet, diesen Schaden trotzdem zu zahlen, da die Nordschleife nach seiner Darstellung keine Rennstrecke ist. Natürlich bewirbt er damit in der Praxis seine Kanzlei. - Nun gibt es Anfragen bei Motor-KRITIK, wie denn nun eigentlich die Rechtslage wirklich sei. - Natürlich können wir auf diesen Seiten keine Rechtsberatung bieten, aber wir haben schon – ein wenig vorausschauend – Anfang Januar 2015 eine Reihe von Versicherungen zu dieser Frage angeschrieben, aber von den wenigsten eine Antwort erhalten. - Daraus könnte man eigentlich auf eine unsichere Rechtssituation schließen, wie sie sich auch aus dem Beitrag auf „youtube“ ergibt. - Tatsächlich ist das aber anders. - Nachstehend möchten wir die Ergebnisse unserer Befragung mit einem „guten Beispiel“ – aber auch durch die Darstellung unserer Fragen darstellen. - Achtung! - Die Situation bei ausländischen Versicherungsgesellschaften (z.B. englischen) stellt sich aber z.T. anders dar! - Da ist dann Vorsicht nicht nur „die Mutter der Porzelankiste“!

Rechtslage: Unfall bei Touri-Fahrten

Im Januar 2015 haben wir uns über das Thema Gedanken gemacht, die wir – zu dem Schluss sind wir dann gekommen – nur mit Hilfe der Versicherungen lösen konnten.

So haben wir eine Reihe von Kfz-Versicherungen angeschrieben, z.T. auch Eingangsbestätigungen, aber keine Antwort erhalten. Die wenigen Antworten die wir erhielten waren aber so eindeutig und klar, dass wir davon abgesehen haben dazu eine Geschichte zu schreiben.

Aufgeschreckt durch einen Beitrag bei „youtube“ erreichen uns aktuell aber Leser-Anfragen, die uns veranlasst haben – auch an einem Samstagabend – zu dem o.g. Thema noch einen Beitrag zu verfassen.

Damit Sie als Motor-KRITIK-Leser unsere Fragen kennen, aus denen auch unsere Bedenken erkennbar werden, fügen wir einmal hier den Text als Kopie ein, mit dem wir in den ersten Januar-Tagen des Jahres 2015 verschiedene deutsche Kfz-Versicherungsgesellschaften konfrontiert haben:

„...die Besitzverhältnisse am Nürburgring wechseln ab 1. Januar 2015 von „staatlich“ (seit 1927 Deutsches Reich, Bundesrepublik, Land Rheinland-Pfalz) nach „privat“.

Ab 1. Januar 2015 geht der Besitz der Rennstrecken zunächst auf die capricorn NÜRBURGRING GmbH, einem privaten Pächter mit einem Eigenkapital von 25.000 Euro über, während der Besitz der insolventen (überwiegend im Landesbesitz befindlichen) Nürburgring GmbH dann von einer Treuhandgesellschaft gehalten wird, die gegenüber dem Pächter als Vertragspartner auftritt.

Die Nürburgring-Nordschleife soll weiterhin (wie bisher) auch für Touristenfahrten genutzt werden. Die Rennstrecke befindet sich dann also in Privatbesitz, ist nicht Teil des öffentlichen Straßennetzes, sondern eine Privatstraße (die auch privat unterhalten und gepflegt werden muss) und dann von zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (Pkw und Motorräder) gegen Zahlung einer Kostenpauschale (Mautgebühr) für eine Runde – oder mehr – genutzt werden kann.

Auf der Rennstrecke (20,832 km lang) gilt lt. Aushang die Straßenverkehrsordnung. An einigen Stellen sind auch Verkehrszeichen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt, die aber – nach eigenen Beobachtungen - niemals beachtet wurden. Ebensowenig wie das Rechtsfahrgebot.

Da die Nürburgring-Nordschleife im sogenannten „Touristenverkehr“ auch nicht für den sonst üblichen Zweck genutzt werden kann, von A nach B zu kommen, geht es den meisten Nutzern dieser Rennstrecke darum, mit ihren Kraftfahrzeugen die Strecke in „idealer Weise“ (also möglichst schnell) zu umrunden. „Spazierfahrten“ bilden sicherlich die Ausnahme.

Würden Sie als Versicherer von Kraftfahrzeugen den von Ihnen ggfls. übernommenen Versicherungschutz in den Sparten Haftpflicht und Vollkasko im Falle eines Unfalls auf dieser Privatstraße übernehmen?

Wenn JA: Erwarten Sie eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls?
Regulieren Sie Sach- und Personenschäden?

Wenn NEIN: Wie argumentieren Sie die Ablehnung einer Kostenübernahme?
Ist sie evtl. sogar Teil Ihrer Versicherungsbedingungen?

Ich arbeite als freier Motor-Journalist an einer Geschichte zu diesem Thema und wäre Ihnen für eine zeitnahe Antwort sehr dankbar. ...“

Die wenigen Antworten von Versicherungsgesellschaften waren insgesamt eindeutig.

Unfälle bei Touristenfahrten auf der Nürburgring-Nordschleife werden von ihnen reguliert! - Sowohl in Sachen Haftpflicht wie auch bei Vollkasko-Schäden.

Als Beispiel für die Antworten, die Motor-KRITIK aus der deutschen Versicherungsbranche erreichten, möchten wir nachstehend nur die Antwort der Gothaer Allgemeine Versicherung AG einfügen, da diese Gesellschaft wirklich umfassend argumentiert und informiert:

„Sehr geehrter Herr Hahne,

wir bedanken uns für Ihre gestrige Anfrage.

Als Mitarbeiter des Systembereiches Gothaer Kfz-Versicherungen darf ich Ihnen diese gerne beantworten.

Bekanntermaßen haben die Kfz-Versicherer für reine Rennveranstaltungen in ihren Bedingungen sogenannte Primäre Risikoausschlüsse verankert; d.h., es besteht für solche Fahrten in allen Sparten keinerlei Versicherungsschutz. In der Kfz-Haftpflicht greift dieser Ausschluss jedoch nur bei genehmigten, offiziellen" Rennveranstaltungen. Bei nicht genehmigten Rennen handelt es sich dagegen gem. AKB um eine sogenannte "Obliegenheitsverletzung", wonach dem geschädigten Dritten zwar geleistet werden muss, bis zu einer Höhe von 5.000 EUR aber Regress genommen werden kann.

Touristenfahren wie auf der Nordschleife des Nürburgringes sehen wir dagegen nicht als eine Rennveranstaltung an und befinden uns hier auch im Einklang mit den letzten richterlichen Urteilen (siehe dazu z.B. auch

OLG Karlsruhe vom 06.09.2007, 12 U 107/07).

Mit anderen Worten wir gewähren unseren Kunden sowohl in KH als auch in Kasko den vertraglich zugesagten Versicherungsschutz und schränken diesen nicht (auch nicht bedingungsgemäß) für Touristenfahrten ein.

Dass sich nunmehr die Besitzverhältnisse am Ring ändern, spielt für uns dabei keine entscheidende Rolle. Auch sehen wir dadurch keine messbaren Änderungen der Risikoverhältnisse. Denn die Strecke wie die darauf ausgeführten Fahrten dürften unverändert bleiben. Weiterhin gehen wir davon aus, dass die Fahrzeuge bei Teilnahme an einer Touristenfahrt den StVZO-Vorschriften entsprechen, wie dies auch bisher in den Hinweisen und Regeln des Nürburgringes festgeschrieben ist. Bzgl. einer polizeilichen Unfallaufnahme war es bisher so, dass grundsätzlich bei Unfällen auf dem Ring die Polizei unmittelbar vor Ort war. Wir können dieses Procedere jetzt in der Zukunft aber nicht beeinflussen und können eine Schadenregulierung auch nicht in allen Fällen von einer polizeilichen Aufnahme abhängig machen.

Mit freundlichen Grüßen aus Köln. Ihnen noch ein gutes neues Jahr!

i. V. Armin Eckert

Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Kraftfahrt Privat- und Unternehmerkunden
Gothaer Allee 1
50969 Köln
Telefon 0221 308-31839
Telefax 0221 308-31313
Webauftritt http://www.gothaer.de
 

Diese Antwort war – Anfang Januar 2015 – so beeindruckend umfassend und klar, dass wir dazu eine Geschichte auf diesen Internetseiten für überflüssig hielten.

Das hat sich jetzt durch den aktuellen Beitrag eines Rechtsanwalts auf „youtube“ geändert, so dass wir es jetzt – auch aufgrund der aktuellen Anfragen von Motor-KRITIK-Lesern – für richtig halten, mit den Ergebnissen unserer Recherche für Klarheit zu sorgen.

Die Daten der Gothaer-Versicherung haben wir deshalb mit einkopiert, weil es aus unserer Sicht – und Erfahrung – nicht gegen eine Firma spricht, die a) nicht nur umgehend, sondern b) auch umfassend informiert. Wir erleben hier ein Beispiel dafür, dass die Arbeit einer Presseabteilung eine hervorragende Werbung für eine Firma sein kann.

Heute – leider – ein fast seltenes Beispiel. - Ein gutes Beispiel!

MK/Wilhelm Hahne
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