Gespeichert von wh am
Wie das Echo auf meine Geschichten zu den Kernpunkten von Touristenfahrten und Track-Days zeigt, werden die in der Öffentlichkeit – aus welchen Gründen auch immer – gerne vermischt. Aber es besteht schon ein grundlegender Unterschied dadurch, dass sich bei Track-Days die Frage, „Ist der Nürburgring nun eine Öffentliche oder eine Privatstraße?“, erst gar nicht stellt. Die Frage ist ausschließlich für die Durchführung von Touristenfahrten wichtig. Bei einem Track-Day ist selbst die Nürburgring-Nordschleife immer dann eindeutig eine Privatstraße, wenn zur Durchführung einer solchen als „Fahrertraining“ gedachten Veranstaltung ein privater Verein diese Rennstrecke angemietet hat. Das „Hausrecht“ liegt dann beim Veranstalter und er bestimmt auch durch die Formulierungen in der Ausschreibung zu „seiner“ Veranstaltung, die Bedingungen, unter denen diese Veranstaltung durchgeführt wird. - Mir liegen – als Folge meiner Veröffentlichungen – eine Reihe von Ausschreibungen vor, weil mich Motor-KRITIK-Leser gebeten haben, ihnen doch einmal zu sagen, ob… - Das kann – und werde ich nicht tun, schon weil ich Rechtsanwälten nicht ins Handwerk pfuschen werde. Wobei ich aber auch hier feststellen muss, dass sich auch Rechtsanwälte und Richter in Unkenntnis der realen Situation bei solchen „Lehrgängen“ oft bei der Einschätzung besonderer Situationen bei solchen Veranstaltungen sehr schwer tun. Der eigentliche Grund dafür ist, dass die unterschiedlichsten Veranstalter, mit unterschiedlichster Vorbildung und Erfahrung (!), das Gebiet „Track-Day“ inzwischen „abgrasen“, auch weil sie auf „schnelles Geldverdienen“ aus sind. Natürlich bei „Null Risiko“. - Und sie formulieren ihre Ausschreibungen entsprechend. Denken sie! - Oft falsch! - Da wirken dann selbst Automobilhersteller - mit deren Firmennamen auch gearbeitet wird - dann schon mal sehr dümmlich. - Nachstehend möchte Motor-KRITIK nicht nur auf „dumme“, sondern auch auf grundsätzliche Fehler in Ausschreibungen zu Track-Days aufmerksam machen. Teilnehmer an solchen Veranstaltungen sollten schon vorher – auch das evtl. „Kleingedruckte“ - lesen, bevor sie es „anerkennen“ und unterschreiben. - Sie sollten übrigens auch nicht nur ihre Versicherungsbedingungen – z.B. im Kasko-Fall – genau kennen, sondern auch grundsätzliche „landestypische“ Unterschiede in der Haftpflichtversicherung, die eine Reihe von Track-Day-Veranstalter überhaupt nicht zu interessieren scheinen.
Das große „Track-Day“-Kuddelmuddel!
Es findet der nicht nur unter der Bezeichnung „Trackday“ oder „Track-Day“ statt, sondern auch unter anderen Phantasie-Namen. Aber Englisch sollte es schon klingen. Selbst wenn es für deutsche Rennstrecken gedacht ist. - Aber „Trackday“ ist nun mal kein geschützter Begriff, der unter immer gleichen Vertragsbedingungen zur Austragung kommt. Und keine Organisation – oder „Aufsichtsverein“ überwacht aus der Sicht der Nutzer deren Qualität. - Selbst der DMSB zuckt da mit den Schultern.
Obwohl er auch schon mal „zusammenzucken“ müsste, wenn er feststellen sollte, dass bei einem „Trackday“ - mit dem er nichts zu tun hat – z.B. auf der Nürburgring-Nordschleife als „Option“ auch die Bedingungen zur Erlangung eines „DMSB-Nordschleifen-Permit“ erfüllt werden können.
- Hauptsache ist schließlich für den Veranstalter am Ende immer: Dass „die Kohle“ stimmt!
So kann man natürlich auch Zusatzversicherungen abschließen, Leihwagen mieten, aber wenn man manchmal die „Geschäftsbedingungen“ liest, unter denen solche Veranstaltungen abgewickelt werden, dann wundert man sich über das hier in Motor-KRITIK teilweise veröffentlichte Urteil des OLG Koblenz zu einem Trackday-Unfall nicht.
Wobei dieses Urteil sogar von Trackday-“Spezialisten“ als richtig und gut empfunden wird, zumal es von einem Richter gesprochen wurde, der nicht zum ersten Male in so einem Fall verhandelte. - Aber solche Fälle – Unfälle (!) - werden gerne „unter der Decke gehalten“, weil sie für Verunsicherung sorgen. Dabei läuft doch eigentlich alles unter dem Motto „Freude am Fahren“.
Damit wirbt nicht nur BMW offiziell für seine Produkte, sondern diese „Freude“ versucht auch ein Sportwagenhersteller mit seinen „Lehrgängen“ zu vermitteln. Hier findet man in den Ausschreibungen auch einen Passus, den man sogar in Ausschreibungen zu einem „Race Day“ finden kann:
„Es gilt die Straßenverkehrsordnung.“
Wenn aber bei einer solchen Veranstaltung, gleich wie sie benannt ist, die StVO gilt, dann kann man die Teilnehmer nicht die Ideallinie auf einer Rennstrecke fahren lassen, Rechtsüberholen wäre verboten, man dürfte aber am Streckenrand parken und – wenn man es für notwendig hält – auch mal Rückwärtsfahren. - Das ist lt. StVO alles erlaubt. Es sollte aber schon mit Automobilen erfolgen, die dann der StZVO, der Straßen-ZulassungsVerOrdnung entsprechen.
Doch „Trackdays“ werden auch für nicht zulassungsfähige Automobile ausgeschrieben oder es sind – obwohl die Fahrzeuge der StZVO entsprechen sollen - „Slicks“, also profillose Rennreifen erlaubt.
Nun müsste eigentlich selbst einem unbedarften Autofahrer klar sein, was passieren kann, wenn auf einer Rennstrecke straßenzugelassene Automobile mit nicht zulassungsfähigen Automobilen aufeinander treffen. Manche Veranstalter scheinen da Konflikte vermeiden zu wollen, in dem sie die unterschiedlichen Fahrzeuge in unterschiedlichen Gruppen – aber zur gleichen Zeit, auf der gleichen Rennstrecke - „frei fahren“ lassen.
Dass es da zu Überholvorgängen kommt, wo dann… - So ein Beispiel war wohl die „Grundlage“ für das hier in Motor-KRITIK auszugsweise veröffentliche Urteil des OLG Koblenz. Motor-KRITIK ist übrigens auch der Name des Veranstalters inzwischen bekannt, obwohl er im mir vorliegenden Urteil natürlich „geschwärzt“, bzw. unkenntlich gemacht worden war.
Aber schlimmer ist eigentlich, wenn in „Trackday“-Gruppen zulassungsfähige Automobile, in unterschiedlichen Ländern zugelassen, sozusagen „aufeinander treffen“. Wer von den Teilnehmern weiß denn schon, dass zwar...
- ...in Deutschland das Haften durch eine Versicherung lt. Gesetz eine Pflicht ist, die aber in anderen Ländern so nicht besteht!
Nur als Beispiel: In den Versicherungsbedingungen schweizerischer oder englischer Versicherungen findet sich schon mal der Hinweis, das Unfälle „auf Rennstrecken“ von der Haftung ausgeschlossen sind. Da schützt den Teilnehmer auch nicht der Hinweis auf ein Fahren nach der StVO, die ohnehin nur der Absicherung des Veranstalters dient, der in der geübten Praxis die Teilnehmer eigentlich zu einem Verstoß gegen genau diese StVO verführt, in dem der z.B. die Ideallinie lehrt. Da hilft auch kein Hinweis auf „Einbahnstraße“, denn selbst hier muss man – lt. StVO – rechts fahren, darf „keine Kurven schneiden“.
Gerade bei Unfällen bei „Trackdays“ kommt aber der Kaskoversicherung besondere Bedeutung zu. Gerade deutsche Automobilbesitzer sind da – auch durch Erfahrungen aus der Vergangenheit – ganz sicher: Die Versicherung zahlt. - Das war auch noch vor Jahren so, aber auch hier hat sich – mit der Zeit – einiges geändert.
Nicht geändert hat sich die Tatsache, dass die Haftpflichtversicherung in Deutschland eine Pflichtversicherung ist. Wer also eine Leitplanke bei einem Unfall „niedermäht“, der wird zwar nicht an den Rennstreckenbetreiber zahlen müssen, weil das – vertragsgemäß – meist der Streckenmieter tun muss. Aber der holt sich dann sein Geld beim deutschen Versicherungsnehmer über dessen Haftpflichtversicherung wieder zurück. - Das funktioniert auch.
Nur: Im Falle des dann – wahrscheinlich – auch eingetretenen hohen Kaskoschadens kann es dem deutschen Versicherungsnehmer bei neuen (!) Verträgen durchaus passieren, dass die Versicherung die Übernahme der Kosten für den Unfallschaden unter Hinweis auf das „Kleingedruckte“ ablehnt. Da hat sich nämlich seit 2015, wo hier in Motor-KRITIK eine Geschichte zur „Rechtslage“ bei Touristenfahrten auf dem Nürburgring erschien, schon etwas geändert. Zwar nicht bei allen Versicherungen, aber bei immer mehr.
Sie sollten also bei Abschluss einer neuen Versicherung für ihr neues Automobil auch immer das Kleingedruckte lesen, bevor sie z.B. zu einem „Trackday“ - gleicht wie er benannt ist – oder zu Touristenfahrten auf dem Nürburgring starten. Da kann sogar der „Startort“ (Wohnort) eine Rolle spielen. Motor-KRITIK ist eine – nicht kleine – deutsche Versicherungsgesellschaft bekannt, die sogar da regional Unterschiede macht.
Der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Großraum Ruhrgebiet erfährt z.B. – obwohl eine Kaskoversicherung besteht – bei einem Unfall während der „Touristenfahrten“ auf der Nürburgring-Nordschleife keine Kostenübernahme, während der in Westfalen wohnende Autofahrer, bei der gleichen Gesellschaft versichert, dann auch Versicherungschutz genießt: Die Versicherung zahlt den Schaden! - Der Hintergrund: „Rheinische“ Automobilisten fahren öfter zum Nürburgring als „westfälische“. - Das ist kein Scherz!
- Also wichtig: Bei neuen Versicherungsverträgen immer das Kleingedruckte lesen. Eventuell eine andere Versicherung wählen oder den Standort des Automobils wechseln. (Das nur so als „dummer Vorschlag“.)
Manchmal geht es auch beim Streit mit einer Versicherungsgesellschaft um die Auslegung der so genannten „Rennklausel“ im Vertrag.
- Greift die bei einem „Trackday“, einem „freien Fahren“, einem Fahren auf einer Rennstrecke, das z.B. als „Fahrsicherheitstraining“ deklariert wurde, „nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten“ ausgelegt wurde und vielleicht noch die unsinnige Formulierung enthält: „Es gilt die Straßenverkehrsordnung“ - dann so eine „Rennklausel“?
Es kommt da nicht auf irgendeine Meinung an, sondern darauf, was dann ein Richter für Recht erkennt, der – hoffentlich – mit der Problematik von „Trackdays“ vertraut ist und dem ein in solchen Fällen kenntnisreicher Rechtsanwalt (aber wer ist das schon?) zugearbeitet hat.
Es gibt durchaus Ausschreibungen zu „Trackdays“, die den Eindruck vermitteln, dass man als Teilnehmer vom Vertragspartner ernst genommen und gut vorab informiert wurde. Es gibt aber auch Ausschreibungen, bei denen man sofort erkennt, dass sie entweder in Unkenntnis der Realitäten entstanden oder dazu gedacht sind, große Gewinne bei kleinem Risiko zu erzielen.
- Es gibt eben kein „Qualitätssiegel“ für „Trackdays“ und keine Schulnoten für Veranstalter.
„Trackdays“ können ein großes Erlebnis sein, aber auch zu einem großen Reinfall werden.
Augen auf! - Nicht nur im Straßenverkehr! - Und auf das Kleingedruckte achten; nicht auf Versprechungen hören, die nicht Bestandteil der Vertragsbedingungen sind!