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Im Volkswagenkonzern – und nicht nur da – hat man das schon vor Jahren so empfunden. Nur mit der „richtigen“ (passenden!) Software ließen sich „damals“ (vor 2015) die für die Produktion und Verkauf festgesetzten Eckwerte erreichen, wenn die „verantwortlichen“ Manager des Konzerns in den Genuss der mit dem Aufsichtsrat abgestimmten Boni kommen wollten.
Manager, die man für eine Schuldzuweisung brauchte, haben sogar vor einem Arbeitsgericht die ihnen dann vorenthaltenden Boni – aber zu anderen Produktionszahlen als Dieselmotoren – einklagen müssen. Damals ging es um den Motorentyp „EA 189“. Heute ist man schon ein Stück weiter!
- Jetzt geht es um den Dieselmotoren-Typ EA 288!
Angeregt, mich mal mit einem kurzen Beitrag dazu hier in Motor-KRITIK zu beschäftigen, wurde ich eigentlich durch eine aktuelle Zeitungsmeldung:
Da ist zu lesen, dass der SWR etwas vermeldet hätte, was VW bestreitet. Und das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg weiß von nichts. - Weil nicht sein kann, was nicht sein darf? - Ein VW-Sprecher stellt jedenfalls fest, das nichts Illegales passiert ist.
Dabei wurde in der Zeitungsmeldung von heute aber übersehen, dass auch wenn nichts Illegales passiert ist, das vielleicht einem Gericht nicht egal ist. In dem Motor-KRITIK bekannten Fall war die Klage eines Golf VII-Besitzers, dessen Fahrzeug mit einem Dieselmotor EA 288 ausgestattet war, von einem Aachener Landgericht noch abgewiesen worden, weil ein EA 288 eben kein EA 189 und somit auch keine Abschaltvorrichtung verbaut sei. - Mit dieser Logik folgte man der einfachen Argumentationslinie der Volkswagen AG.
Der so betroffene VW Golf-Besitzer ist in die Berufung gegangen. Die mündliche Verhandlung fand vor dem OLG in Köln in diesen Tagen – exakt am 12. September – statt. - Das Aktenzeichen: 15 U 234/18. - Hier wurde nun nicht mehr von „Abschaltvorrichtung“ gesprochen, wie sie softwaremäßig beim EA 189 zu finden war und mit der die so ausgestatteten Fahrzeuge nach inzwischen zum Allgemeingut gewordener Einschätzung zum Betrug am Käufer wurden. Vor dem OLG wurde nach Darstellung der in diesem Verfahren den Kläger vertretenden Rechtsanwälte – Rogert & Ulbrich, Köln – nun sprachlich eine andere Version von „pfiffiger“ Software bekannt:
- Beim EA 288 ist „der Verbau einer Software zur Zykluserkennung unstreitig“!
Hier soll nun folgend ein wichtiger Abschnitt aus der Pressemitteilung der Kölner Rechtsanwaltkanzlei zitiert werden:
„Ferner vertrat der Senat die Rechtsauffassung, dass auch in der vorliegenden Konstellation die Volkswagen AG die sog. sekundäre Darlegungsobliegenheit treffe und sie daher vorzutragen habe, wozu die Zykluserkennung diene und wie die Diskrepanz zwischen Messergebnissen auf dem Prüfstand und Messergebnissen bei normalem Betrieb auf der Straße zustande kommen könnten.“
Dazu hat die Volkswagen AG nun nach dieser Verhandlung sechs Wochen Zeit. - Die Situation ist also nicht so "unsicher", wie sich aus der aktuellen Tageszeitung-Meldung von heute ergibt. - Darum hat Motor-KRITIK dieses „Telex“ noch heute schnell ergänzend für seine Leser eingeschoben.