Gespeichert von wh am
„Vorteilspreise noch bis 30.04.2015 - Der Nürburgring startet mit einem besonderen Highlight für die Touristenfahrer in die Saison 2015. Denn alle Touristenfahrer haben bis zum 30.04.2015 die Chance sowohl Saisonkarten (Jahreskarten) für 2015 als auch Rundentickets für 2015 noch zu den Preisen von 2014 zu bestellen. Ab 1. Mai 2015 tritt dann eine neue Preis- und Nutzungsordnung für Touristenfahrten auf dem Nürburgring in Kraft. Durch die innovativen Änderungen erwartet der Nürburgring insbesondere an den stark frequentierten Wochenenden und Feiertagen kürzere Stand- und Wartezeiten und damit längere Fahrzeiten für unsere Touristenfahrer. - Die bis zum 30.04.2015 erworbenen Saisonkarten und Rundentickets behalten selbstverständlich auch ab dem 01.05.2015 ihre Gültigkeit und sind sowohl für Fahrten auf der Nordschleife als auch auf der Grand-Prix-Strecke einsetzbar. Einzig die Saisonkarte verliert am 31.12.2015 ihre Gültigkeit. - Mehr Informationen zur neuen Preis- und Nutzungsordnung folgen bald.“
Nürburgring-Touri-Fahrer: Achtung Falle!
Das was im Vorspann oben zu lesen ist, ist der Originaltext – als Zitat hier einkopiert – wie man ihn auch auf den „Nürburgring“-Internetseiten z. Zt. finden kann. Gefolgt von den attraktiven (?) Preisen, die – s.o. - bis Ende April ds. Jrs. gelten.
Danach kostet z.B.
- 1 Runde Nordschleife bzw 1 Turn á 15 Minuten auf dem GP-Kurs 27,-- €
- 1 Jahreskarte (Saisonkarte) für Nordschleife und Grand-Prix-Kurs 1.650,-- €
Ab 1. Mai 2015 gilt dann...
„...eine neue Preis- und Nutzungsordnung für Touristenfahrten auf dem Nürburgring...“
Dabei ist die aktuell gültige Nutzungs- bzw. Fahrordnung schon schlimm genug. - Wird die neue nun besser oder schlechter ausfallen? - Man weiß es nicht. Es ist durchaus möglich, dass die aktuell gültige „Fahrordnung“ in weiten Strecken übernommen wird.
Lassen Sie uns darum gemeinsam einen Blick auf die aktuell gültige „Fahrordnung“ werfen, die den „Stand Dezember 2014“ darstellt und in der man – das ist der Eindruck von Motor-KRITIK – im Laufe der Zeit fleißig herumgebastelt hat.
Interessierte Leser können die ungekürzte „FAHRORDNUNG FÜR DAS BEFAHREN DES NÜRBURGRINGS“ am Ende der Geschichte als Anhang in Form einer pdf-Datei finden. Motor-KRITIK möchte nachfolgend an ein paar Beispielen darstellen, warum man für 27 Euro nicht in die oben angedeutete Falle laufen sollte.
Es beginnt ganz harmlos und ist allen Lesern von Supermarkt-Parkplätzen bekannt:
„Für diese Fahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO)...“
und man deutet mit einem Nachsatz an, dass die Nürburgring-Nordschleife kein Supermarkt-Parkplatz ist, in dem man schreibt:
„... sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.“
Ein Supermarkt-Parkplatz ist verglichen mit der Nürburgring-Rennstrecke ein für jeden Verkehrsteilnehmer öffentlich zugänglicher Platz. Für den Nürburgring wird dagegen nur lt Gesetz von wirklichkeitsfremden Politikern ein freier Zugang garantiert, der aber tatsächlich mit Zahlung einer Mautgebühr zum Befahren der „Privatstraße Nürburgring“ (die tatsächlich eine Rennstrecke ist) erkauft werden muss.
Die Zugangspreise sind und werden gesetzlich nicht reglementiert.
In einem solchen - nicht einfach zu beurteilenden – Fall, interessiert natürlich zunächst einmal die Meinung und Auffassung der Haftpflichtversicherungen. Nicht nur der in Deutschland, da es – in den letzten Jahren mehr und mehr – auch ausländische Touristen gibt, die die Rennstrecke gegen Gebühr nutzen.
Nun kann es nicht die Aufgabe von Motor-KRITIK sein eine internationale Umfrage zu starten. Das läge sicherlich mehr im Interesse des aktuellen Betreibers des Nürburgrings. – Wer immer das auch gerade (vorübergehend?) ist . - Als schwedischer Autofahrer würde ich z.B. Hemmungen haben den Nürburgring zu befahren. - Wobei das nicht nur Schweden interessiert, weil auch Nutzer anderer Nationalität von einem Unfall z.B. mit einem Schweden auf der Nürburgring-Nordschleife betroffen sein könnten.
Nachdem Motor-KRITIK bei rd. einem Dutzend deutscher Haftpflichtversicherer einmal nachfragte und nur zwei Antworten erhielt, dürfte eigentlich klar sein, dass die Haftungsfrage offensichtlich „Sprengstoff“ enthält. - Man möchte sich wohl nicht festlegen und von Fall zu Fall entscheiden.
Die Fragen von Motor-KRITIK waren einfach, wurden übrigens schon am 4. Januar 2015 gestellt, bezogen sich auf die ab da neue Situation:
„Würden Sie als Versicherer von Kraftfahrzeugen den von Ihnen ggfls. übernommenen Versicherungschutz in den Sparten Haftpflicht und Vollkasko im Falle eines Unfalls auf dieser Privatstraße übernehmen?
Wenn JA: Erwarten Sie eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls?
Regulieren Sie Sach- und Personenschäden?
Wenn NEIN: Wie argumentieren Sie die Ablehnung einer Kostenübernahme?
Ist sie evtl. sogar Teil Ihrer Versicherungsbedingungen?“
Es gab z.T. Eingangsbestätigungen, dann aber keine Antworten. Von den zwei Antworten ist sicherlich die folgende die informativste und soll deshalb zitiert werden:
„Bekanntermaßen haben die Kfz-Versicherer für reine Rennveranstaltungen in
ihren Bedingungen sogenannte Primäre Risikoausschlüsse verankert; d.h., es
besteht für solche Fahrten in allen Sparten keinerlei Versicherungsschutz.
In der Kfz-Haftpflicht greift dieser Ausschluss jedoch nur bei
genehmigten, offiziellen" Rennveranstaltungen. Bei nicht genehmigten
Rennen handelt es sich dagegen gem. AKB um eine sogenannte
"Obliegenheitsverletzung", wonach dem geschädigten Dritten zwar geleistet
werden muss, bis zu einer Höhe von 5.000 EUR aber Regress genommen werden
kann.
Touristenfahren wie auf der Nordschleife des Nürburgringes sehen wir
dagegen nicht als eine Rennveranstaltung an und befinden uns hier auch im
Einklang mit den letzten richterlichen Urteilen (siehe dazu z.B. auch
OLG Karlsruhe vom 06.09.2007, 12 U 107/07 ).
Mit anderen Worten wir gewähren unseren Kunden sowohl in KH als auch in
Kasko den vertraglich zugesagten Versicherungsschutz und schränken diesen
nicht (auch nicht bedingungsgemäß) für Touristenfahrten ein.
Dass sich nunmehr die Besitzverhältnisse am Ring ändern, spielt für uns
dabei keine entscheidende Rolle. Auch sehen wir dadurch keine messbaren
Änderungen der Risikoverhältnisse. Denn die Strecke wie die darauf
ausgeführten Fahrten dürften unverändert bleiben. Weiterhin gehen wir
davon aus, dass die Fahrzeuge bei Teilnahme an einer Touristenfahrt den
StVZO-Vorschriften entsprechen, wie dies auch bisher in den Hinweisen und
Regeln des Nürburgringes festgeschrieben ist. Bzgl. einer polizeilichen
Unfallaufnahme war es bisher so, dass grundsätzlich bei Unfällen auf dem
Ring die Polizei unmittelbar vor Ort war. Wir können dieses Procedere
jetzt in der Zukunft aber nicht beeinflussen und können eine
Schadenregulierung auch nicht in allen Fällen von einer polizeilichen
Aufnahme abhängig machen.“
Weil das Schweigen vieler anderer Versicherungen nicht unbedingt bedeutet, dass man der oben zitierten Auffassung zustimmt, möchte Motor-KRITIK auch hier den Namen der Versicherung nennen, aber den Versicherungsnehmern anderer Versicherungen empfehlen, vor Befahren des Nürburgrings dort gezielt nachzufragen. Nur Kunden der nachstehend genannten Versicherung können darauf verzichten:
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Kraftfahrt Privat- und Unternehmerkunden
Gothaer Allee 1
50969 Köln
Aber auch hier wird aber auf die „wie bisher … festgeschriebenen Regeln … des Nürburgrings“ verwiesen, so dass sich Motor-KRITIK auch damit beschäftigt hat. Die Feststellung lautet: Die „neuen Regeln“ werden mit „Stand Dezember 2014“ ausgewiesen, dürften also in den folgenden Monaten noch Gültigkeit haben.
Steigen wir also in die Details ein:
Nicht zugelassen werden vom aktuellen Betreiber des Nürburgrings...
„...Fahrzeuge, die bauartbedingt oder aufgrund ihres technischen Zustandes eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschreiten sowie Quads, Trikes und Fahrzeuge mit folgenden Ausstattungen bzw. Systemen: Ohrensitze (Fahrer und Beifahrer), umgerüstete bzw. nicht serienmäßige abnehmbare Lenkräder, HANS (Head And Neck Support) und ungepolsterte Käfige sowie andere den Fahrer oder die Verkehrssicherheit gefährdenden Einbauten,... Außerdem ist das Befahren mit LKW nicht erlaubt. Fahrzeuge mit Überführungs-Kennzeichen (rote Nummern), Kurzzeitkennzeichen (03 und 04er Nummern), Oldtimer-Wechselkennzeichens (07er Nummern) sind nicht zugelassen.“
Dieser Teil der „Regeln“ wurde so umfassend dargestellt, weil er eigentlich die Basis für das Befahren einer Rennstrecke vorgibt, die man kennen sollte. Andere Dinge, wie z.B. eine gültige Fahrerlaubnis, sollten selbstverständlich sein. In der Folge soll nur noch von „Besonderheiten“ der Nürburgring-“FAHRORDNUNG“ geschrieben werden.
Amüsiert kann man zur Kenntnis nehmen:
„Es gilt das Rechtsfahrgebot. Überholen ist nur links gestattet. Driften ist verboten.“
Auf „Youtube“ kann man sehen, wie auch vom jeweiligen Betreiber lizenzierte(!) „Renntaxis“ rechts überholen oder auch mal „driften“. Manchmal sogar bis in die Leitplanken. - Genauso lustig ist der Hinweis:
„Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Strecke haben alle Nutzer des Nürburgrings zu beachten.“
So lange ich als Besucher den Nürburgring von außen beobachte, habe ich das noch nicht erlebt. Wobei übrigens in den „Industriewochen“, also bei den Testfahrten der Automobilindustrie, die Schilder für eine Geschwindigkeitsbeschränkung weggedreht werden.
Natürlich haftet der Betreiber des Nürburgrings für keinerlei Schäden. Das ist normal. Spezieller ist schon die folgende Darstellung in § 4, Abs. 3:
„Die capricorn NÜRBURGRING GmbH hat das Recht, wegen aller durch den Benutzer verursachten Schäden gem. Abs. 2 eine Abschlagszahlung in bar zu verlangen.“
Das bedeutet eigentlich, dass man beim Befahren des Nürburgrings nicht nur die 27 Euro in der Tasche haben sollte, die man zum Kauf eines Tickets für eine Runde benötigt. Man sollte auch noch – zur Sicherheit! - so um 10.000 Euro im Handschuhfach bereit halten. - Oder wissen Sie vorher was passiert?
Denn in folgenden Fällen addiert sich so mancher als „klein“ empfundene Schaden schnell zu einer größeren Schadenssumme:
„Unfälle sowie Beschädigungen an der Fahrbahn, den Banketten, den Einzäunungen, den Leitplanken oder anderen Einrichtungen des Nürburgrings sind unverzüglich dem Personal der capricorn NÜRBURGRING GmbH zu melden.
Zuwiderhandlungen werden als Unfallflucht zur Anzeige gebracht.
Die entstandenen Schäden werden in einem Schadensprotokoll aufgenommen und sind vom Schädiger zu unterschreiben.
Die Kosten für die Schadensbeseitigung, hierunter fällt auch der Einsatz des Streckensicherungspersonals bzw. der Streckensicherungsfahrzeuge gehen zu Lasten des Verursachers.
Die Stundentarife, die dem Verursacher von Unfällen, Streckenverunreinigungen etc. für Personalund/oder Fahrzeugeinsätze berechnet werden, können auf Verlangen beim Streckenmanagement eingesehen werden.
Die Geltendmachung eines im Einzelfall nachzuweisenden höheren Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
Diese Regelung gilt auch für Einsätze, die nicht unfallbedingt sind, sondern auf den Verlust von Betriebsmitteln zurückzuführen sind.“
Wenn nun andere Touristenfahrer dadurch zu Schaden kommen, dass der Verlust von Betriebsmitteln eines anderen Fahrzeuges... - und es kommt hier nicht nur zu zu Leitplanken- und Sach-, sondern auch zu Personenschäden... - Man sollte vor Antritt einer Touristenfahrt darüber nachdenken!
Wer in der Vergangenheit die Praxis in Sachen § 5, TAXIFAHRTEN, erlebt hat, der wundert sich nicht – und dann aber richtig – wenn er die folgenden „Regeln“ gelesen - und begriffen(!) hat, was alles verboten ist:
„Die Durchführung kommerzieller Taxifahrten, ob entgeltlich oder unentgeltlich, im Rahmen der Touristenfahrten ist ohne Genehmigung durch die cNG untersagt. Eine kommerzielle Taxifahrt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Personenbeförderung Dritter, die der Erzielung oder Anbahnung eines unmittelbaren oder mittelbaren Gewinns und/oder Leistungserfolges dient. Hierzu zählt insbesondere die Anbahnung oder Vertiefung von Geschäftsbeziehungen zu Dritten, Verknüpfung mit weiteren Leistungen des Ausrichters und/oder Durchführenden der Taxifahrten, Firmenincentives (intern, extern), Gewinnspiele sowie das Versteigern von Mitfahrgelegenheiten über Internetauktionshäuser wie „eBay“ und das Anbieten solcher Fahrten über Internetseiten, Zeitungsanzeigen etc.
Ein Verstoß … zieht ein sofortiges Hausverbot nach sich.“
Diese „Super-plus-Regeln“ erfahren aber noch eine Überhöhung durch die folgenden Ausführungen:
„Jegliche Art der gewerblichen Nutzung der Touristenfahrten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die capricorn NÜRBURGRING GmbH. Fahrertrainings oder Einweisungsfahrten durch dritte Anbieter oder Privatpersonen sind während der Touristenfahrten grundsätzlich verboten.
Dieses Verbot bezieht sich auch auf Fahrschulen.“
Motor-KRITIK sind aus der Vergangenheit z.B. Fahrschulen bekannt, die regelmäßig auch die Nordschleife des Nürburgrings zur Schulung ihrer Fahrschüler nutzten. Denen ist also jetzt z.B. der gesetzlich verbriefte freie Zugang zum Nürburgring verwehrt.
Im Gesellschaftsvertrag der Nürburgring GmbH aus den 50er Jahren steht u.a., dass der Nürburgring auch...
„...zur Verkehrsertüchtigung der Fahrer und damit zur Erhöhung der allgemeinen Verkehrssicherheit ...“
beitragen soll.
Aber wer beschäftigt sich heute noch mit Dingen aus der Vergangenheit? - Die SPD ist eine „Zukunftspartei“ geworden (Malu Dreyer), die den Müll der Vergangenheit – auch den sie selbst (die SPD!) geschaffen hat – hinter sich zurück lässt. - Man muss eben nach vorne blicken. Oder einen Eindruck rüberbringen, wie ihn etwa einige Spitzen-Politiker der GRÜNEN zu vermitteln suchen, die zumindest beim Thema Nürburgring verstört oder gar demenz wirken. - Haben sie wirklich alles vergessen?
Und was soll man von folgenden „Regeln“ halten, die wohl neuerdings in die „FAHRORDNUNG“ aufgenommen wurden?
„Einweisungsfahrten (Guidefahrten) jeglicher Art paarweise oder in Kolonne sind verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit einem Fahrverbot für die entsprechenden Fahrer geahndet.
Schulungsfahrten, die der Erhöhung der Sicherheit bei den Touristenfahrten dienen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der capricorn NÜRBURGRING GmbH.“
Touristenfahrer sollten bei Nutzung der Nürburgring-Nordschleifen also gut überlegen, ob sie auch ihre Frau oder Freundin mal ans Steuer lassen und ihr während der Fahrt dann Tipps geben. - Macht man sich dann wirklich strafbar? - Die beste Lösung vor Antritt einer Runde Nürburgring mit Frau oder Freundin wäre also, einen Rechtsanwalt mit der Klärung von evtl. auftauchenden Fragen im Vorfeld zu beauftrage
Wichtig ist jedenfalls, dass man als Nutzer niemals den §, Abs. 1 der StVO vergisst, in dem es heißt:
„Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“...
Im Falle der Touristenfahrten auf dem Nürburgring ist wahrscheinlich das Wort „Ladung“ durch „Ehefrau/Freundin“ zu ersetzen, da Lastkraftwagen (s.o.) nicht zugelassen sind.
Um Missverständnisse auszuschließen, gibt es aber – wie eingangs schon versprochen – die Original-Fahrordnung in der aktuell geltenden Fassung sofort nach diesem Ende der Geschichte.
Diese Fassung wird nämlich – wenn sie sich nach dieser Geschichte nicht ändert – auch nach dem 30. April 2015 so bestehen bleiben. - Während sich allerdings die Gebühren für die Nutzung des Nürburgrings dann ändern.
Wie bereits in der Vergangenheit schon mal angeklungen und jetzt auch im Vorspann dieser Geschichte zu lesen, wird die capricorn Nürburgring GmbH ab 1. Mai 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Touristenfahrten zwischen Wochentagen und den Tagen am Wochenende (Samstag/Sonntag) unterscheiden. Der Preisunterschied dürfte bei gut 20 Prozent liegen, so dass man davon ausgehen kann, dass – bezogen auf die aktuellen Preise -
- 1 Runde Nordschleife zwischen Montag und Freitag 27,-- €
- 1 Runde Nordschleife am Samstag/Sonntag dann 33,-- €
kosten wird.
Da die neuen Betreiber dann aber so die bisherigen Jahreskartenkäufer nicht mit der „unauffälligen“ Preiserhöhung erfassen würden, wird es für Interessenten an vielen Runden im Jahr dann – und hier muss Motor-KRITIK mal etwas unpräzise werden...
- Karten für 500 oder 1000 Runden geben...
...von denen beim Einstecken in den Freigabe-Automaten an den Zufahrtschranken dann entsprechend dem Wochentag jeweils 27 oder 33 Euro abgebucht werden.
Wie sich am Beispiel dieser Geschichte für Frau Malu Dreyer (SPD) leicht nachweisen lässt:
Die Zukunft am Nürburgring hat schon begonnen!
Auch wenn das in der aktuellen „Fahrordnung“ des Nürburgrings nicht erwähnt ist: Bitte beim Fahren immer schön nach vorn schauen!
Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) freut sich!
MK/Wilhelm Hahne
Kategorie:
Anhang | Größe |
---|---|
Nürburgring-FAHRORDNUNG 2015 - lt. capricorn NÜRBURGRING GmbH aktuell gültig. | 33.04 KB |