EUROPÄISCHES PARLAMENT: Teil 2

Normalerweise hätte man von der Antwort der EU-Kommission auf die am 29. Juni 2015 hier bei Motor-KRITIK veröffentlichten Fragen des Europa-Abgeordneten, Dr. Werner Langen (CDU), aus Brüssel kaum etwas vor dem 18. August 2015 erfahren. Er ist bis zum 17. August in Urlaub und sein Brüsseler Büro ist geschlossen. Motor-KRITIK möchte die Antworten der Chefin der EU-Kommission auch gar nicht kommentieren, sondern das den Parteien in Mainz – und Berlin (!)– wie von Frau Margrethe Vestager (47) ausdrücklich erwähnt , überlassen. Hier folgen, damit Sie nicht durch unnötiges Suchen abgelenkt werden, noch einmal die Fragen und die aktuell erteilten Antworten.

EUROPÄISCHES PARLAMENT: Teil 2

Die nachfolgenden Inhalte wurden vom Computer der EU kopiert. Man kann den Daten entnehmen, dass Motor-KRITIK mit der Veröffentlichung der Anfrage sehr schnell war. Sie wurde erst am 2. Juli 2015 registriert, Motor-KRITIK-Leser kannten den Inhalt schon seit dem 29. Juni.

Hier zunächst noch einmal die Fragen des Herrn Dr. Lange an die EU-Kommission:

Parlamentarische Anfragen

2. Juli 2015

P-010666-15

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
an die Kommission
Artikel 130 der Geschäftsordnung
Werner Langen (PPE)

Betrifft: Insolvenzverfahren am Nürburgring

Nach der Insolvenz des Nürburgrings in Rheinland-Pfalz hatte die damalige Landesregierung den Handwerkern und Dienstleistern zugesichert, dass ihre finanziellen Forderungen vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient werden. Bis heute warten diese jedoch auf ihre Bezahlung. Die rheinland-pfälzische Landesregierung behauptet nun, dass es gegen europäisches Beihilferecht verstoße, wenn das Land als Hauptgläubiger den Handwerkern bei der Bezahlung den Vortritt lasse. Deshalb habe nur die EU die Verantwortung für die Rangfolge der Gläubigerbedienung. Dies gehe auch aus EuGH-Urteilen hervor.

Kann die Kommission vor diesem Hintergrund folgende Fragen beantworten:

1. Ist der Kommission die Aussage der Landesregierung Rheinland-Pfalz bekannt?

2. Trifft die Aussage, dass das EU-Beihilferecht Grundlage für die Reihenfolge der Gläubigerbedienung sei, zu?

3. Welche Auswirkungen ergeben sich aus dem EU-Beihilferecht für die Handwerker und Dienstleister, deren Rückstände bis zu 20 Mio. EUR betragen?

Erst heute, am 12. August 2015 wurde die Antwort auf den Internetseiten in Brüssel eingestellt, obwohl sie schon vom 4. August 2015 datiert ist. Motor-KRITIK hatte die Brüsseler Internetseiten mehrfach täglich überwacht.

Und das ist die Antwort der Frau Vestager:

Parlamentarische Anfragen

4. August 2015

P-010666/2015

Antwort von Frau Vestager im Namen der Kommission

Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 AEUV ist im Wesentlichen ein bilaterales Verfahren zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat. Die Beteiligung anderer nationaler, regionaler oder lokaler Behörden an Beihilfeverfahren fällt in die alleinige Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in diesem Fall das Bundeswirtschaftsministerium. Daher wird die Kommission zu den Erklärungen des Landes Rheinland-Pfalz nicht Stellung nehmen.

Die EU-Beihilfevorschriften bilden keine unmittelbare Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der Gläubigerbedienung. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung kann die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen im Falle zahlungsunfähiger Beihilfeempfänger als ordnungsgemäß umgesetzt angesehen werden, wenn der Beihilfeempfänger liquidiert wird, die staatlichen Beihilfen im Rahmen des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß registriert und deren Aktiva zu Marktbedingungen verkauft werden.

Die Rückforderung erfolgt nach den nationalen Insolvenzvorschriften, sofern diese im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Rückforderung stehen. Auf jeden Fall können staatliche Beihilfen nicht niedriger eingestuft werden als nicht bevorrechtigte Forderungen. Der geschuldete Betrag wird folglich in der Regel gemäß dem Status zurückgefordert, der ihm durch das nationale Recht zuerkannt wird. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die Rückforderungsbekanntmachung der Kommission.

Sofern die Vertragspartner und Dienstleister ihre Forderungen registriert haben, wird die Verteilung der Insolvenzmasse auf sie und andere Gläubiger grundsätzlich durch die nationalen Insolvenzvorschriften geregelt.

Wie oben bereits geschrieben, möchte Motor-KRITIK diese Antwort nicht kommentieren, sondern dass dann auch – nach seiner Urlaubsrückkehr – Herrn Dr. Langen überlassen, aber auch den Parteien, die sich im Mainzer Landtag um das Recht der Handwerker am Nürburgring bemüht haben, indem sie, nach unverständlichen Regeln (von Landesregierung und Insolvenz-Sachwalter?), in bestimmtenAktionen in Mainz im Interesse der "kleinen Handwerker" auch mal laut geworden sind und nach "Gerechtigkeit" gerufen haben.

Bisher wurden diese Handwerker für ihre von der Landesregierung initiierten Arbeiten z.T. nicht entlohnt. - Sie warten und warten!

Sollen die tatsächlich auf ihre Forderungen zugunsten der Landesregierung (!) verzichten müssen?

MK/Wilhelm Hahne
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