Gespeichert von wh am
Diese Feststellung soll von einem Mann stammen, der schon um 500 Jahre vor Christus gelebt hat. Der wusste also nichts von Bundestagswahlen oder Firmenumbenennungen. Bei Firmen spricht man dann von „Umwandlung“. Diese Umwandlung hat natürlich auch Folgen. - Aber nur manchmal. - Im nachstehenden Fall ist die Umwandlung keine Überraschung, denn sie wurde auf diesen Internetseiten schon in einer Geschichte vom 28. August 2017 angekündigt. Dabei wurde der Beschluss dazu erst auf einer Gesellschafterversammlung am 15. August 2017 getroffen. Die hat nun zur Folge, dass sich die Situation am Nürburgring wieder einmal anders darstellt. Der Name „capricorn“ ist damit ausgelöscht. Sind damit auch alle Versprechen und Zusagen gegenüber der Europäischen Kommission ausgelöscht, die aufgrund dieser „Zukunftsaussichten“ dem Verkauf des Nürburgrings zugestimmt hatte? - Wie man in offiziellen Unterlagen nachlesen kann. - Das mit der Zahlung der vereinbarten Raten hatte bei „capricorn“ schon nicht geklappt, jetzt wird man auch auf die weiteren Versprechungen verzichten müssen. Die Märchenstunde von Tante Dreyer (SPD) geht zu Ende. - Und bei der EU hat man das alles nicht mitbekommen?
„Nichts ist so beständig wie der Wandel“
Der Betriff „ Change Management“ hat aktuell einen positiven Klang. Unter diesen Begriff fallen auch „Firmenumwandlungen“, wenn es darum geht, einen Mehrwert für die Firma daraus zu generieren. Intelligente Firmenlenker nutzen eine solche Veränderung als Instrument zur Durchsetzung ihrer eigentlichen Unternehmensstrategie!
Die russischen Käufer – und evtl. anderer Nationalität – die den Nürburgring kauften, hatten wahrscheinlich andere Vorstellungen von der Nutzung des Nürburgrings, als sie der „capricorn“-Käufer hatte. Man hat aber von allen offiziellen Seiten krampfhaft Wert darauf gelegt, der Öffentlichkeit klar zu machen, dass „dieser neue Käufer“ - nach „capricorn“ - eigentlich keiner war. Er war „nur“ in die Firma „capricorn“ mit eingestiegen, praktisch zugestiegen. - So die Erklärung von Leuten, die diese Entwicklung mit zu verantworten haben. Man musste vermeiden, dass der Eindruck entstand, dass es sich hier um einem „Zweitverkauf“ handelte.
Der neue Käufer hat dann erst einmal seinen Anteil auf 99 Prozent reguliert! - Der 1-Prozent-Anteilseigner wurde wohl – wie man hört – mit einem Beratervertrag – natürlich gut dotiert – ruhig gestellt.
Schon da hätte die EU sofort eingreifen müssen und es wären – so würde man das sicherlich erklären wollen – weitere Zusatzkosten auf die Steuerzahler des Landes Rheinland-Pfalz zugekommen. So ist bis zu einer – vorläufig – letzten Lösung soviel Zeit ins Land gegangen, dass der normale Bürger an dieser „Nürburgring-Affäre“ eigentlich kein Interesse mehr zeigt und diese „Wandlung“ als unerheblich übersehen wird.
Lassen Sie, lieber Leser, trotzdem Motor-KRITIK hier festhalten, dann es nunmehr die Firma „capricorn NÜRBURGRING GmbH“ nicht mehr gibt! Sie war bisher unter der HRB-Nummer 24344 beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Seit dem 27. September 2017 findet man nun im Handelsregister des Amtsgerichs Koblenz unter der HRA-Register-Nummer 21947 folgende Eintragung:
- Nürburgring 1927 GmbH & Co.KG, Nürburg, Otto-Flimm-Straße, 53520 Nürburg.
Weiter ist dort zu lesen:
„(Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb der Rennstrecke des Nürburgrings, der am Nürburgring gelegenen Hotels sowie aller weiteren Destinationen des Nürburgrings.). Kommanditgesellschaft.
Geschäftsanschrift: Otto-Flimm-Straße, 53520 Nürburg.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Persönlich haftender Gesellschafter:
Nürburgring 1927 Verwaltungs GmbH, Nürburg
(Amtsgericht Koblenz HRB 25796),mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der
capricorn NÜRBURGRING GmbH, Nürburg
(Amtsgericht Koblenz, HRB 24344)
nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 15.08.2017.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:
Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.“
Die amtliche Darstellung wurde hier graphisch etwas anders geordnet dargestellt, um Details für den Leser deutlich zu machen.
- Damit gibt es die „cNG“ nicht mehr.
Auf den Nürburgring-Internetseiten wurden auch die Firmennamen schon entsprechend geändert. - Es gibt aber keine Presse-Information zu dieser Veränderung!
Man darf gespannt sein, wie Politiker, die Landesregierung, aber auch die EU in Brüssel auf diese geradezu still und heimlich vorgenommene Veränderung reagieren.
- „Man kann andere nicht verändern, sondern nur sich selbst!“
Der Zweitkäufer des Nürburgrings scheint sich diesen Grundsatz zu eigen gemacht zu haben. Was stört ist, dass er diese „Veränderung“ nicht transparent gemacht hat.
Entweder hat man sich da das Handeln der RLP-Landesregierung zu eigen gemacht – obwohl die etwas anderes propagiert - oder man wird so seine eigenen Gründe haben.
Man darf gespannt sein, ob es zu dieser „Umwandlung“ irgendwann, irgendwoher, irgendein Echo gibt.