OLG Koblenz: „Touristenfahrten“ sind risikoreich!

Das sei vorhersehbar und darum habe der Fahrer im Falle eines Unfalls das höhere Risiko mit zu tragen. Das Landgericht Koblenz  hatte vorher in einem Urteil im gleichen Fall ebenfalls diese Auffassung vertreten und von einem „Rennmodus“ gesprochen, der hier berücksichtigt werden müsse. Das LG Koblenz hatte eine Risikobeteiligung von 25 Prozent an den entstandenen Unfallkosten als angemessen empfunden, was dann im verhandelten Fall für den Fahrer gleich die Übernahme einer Summe in fünfstelliger Größenordnung bedeutete.

  • Das Urteil ist rechtskräftig!

Aus dem Urteil wörtlich – ausschnittweise – zitiert:

„Nach seinen eigenen Angaben überfuhr der Kläger vor der Kollision eine Bergkuppe mit einer sich anschließenden (allenfalls beschränkt einsehbaren) Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h. Der Kläger befuhr die Nordschleife des Nürburgrings, deren Gefahrträchtigkeit dem Senat aus vielen weiteren Verfahren gerade im Zusammenhang mit Touristenfahrten bekannt ist, somit durchaus im „Rennmodus“. Dass dies ein „aus seiner Natur heraus besondere Gefahren beinhaltetes Fahrmanöver“ darstellt, entzieht sich nach der Überzeugung des Senats einer Diskussion. Weiter war zu beachten, dass der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dass im Falle des Überschreitens der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn, grundsätzlich von dem Vorliegen einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen ist, da sich in solchen Situationen der Unfallvermeidungsspielraum nahezu auf null reduziert (OLG Koblenz 12 U 1181/05, Urteil vom 08.01.2007, juris; OLG Koblenz 12 U 313/13, Urteil vom 14.10.2013, juris). Ein Befahren der Nordschleife beinhaltet nach der Überzeugung des Senats ein wesentlich höheres Gefahrenpotential als ein Befahren der Autobahn. Der Unfallvermeidungsspielraum ist somit dort noch wesentlich geringer.“

Eigentlich sollte sich der Veranstalter der „Touristenfahrten“ verpflichtet fühlen, die Interessenten auch auf die evtl. von ihnen zu übernehmenden Kosten im Falle eines Unfall hinzuweisen. Da spielen dann die Gebühren, die für das Befahren der Nürburgring-Nordschleife in Höhe von 25 oder 30 Euro erhoben werden, kaum eine Rolle. - In vielen Fällen – aber nicht in allen (Bitte auch das „Kleingedruckte“ im Versicherungsvertrag lesen!) - haftet die Versicherung. - Aaaber!!! - Es folgt wieder ein wortgenaues Zitat aus dem OLG-Urteil:

„Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (BGH in NZV 2005, 249; BGH in NJW 2000, 3069; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 StVG Rdnr. 11). So ist von einer erhöhten Betriebsgefahr unter anderem bei, „aus ihrer Natur heraus besondere Gefahren mit sich bringenden Fahrmanövern“ auszugehen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 StVG Rdnr. 11 ff.).“

In dem zitierten Fall hat das Gericht die „Haftungsbeteiligung“ des „Touristenfahrers“ so begründet:

„Wie bereits oben ausgeführt, fuhr der Kläger nach seinen eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 160 bis 170 km/h. Im Ergebnis ist somit eine „Haftungsbeteiligung“ der Klägerin in Höhe von 25 % unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr kam aus den oben aufgezeigten Gründen vorliegend nicht in Betracht.“

Weil das evtl. die mit einer Beratung beauftragten Rechtsanwälte in Sachen „Touristenfahrten“ auf der Nürburgring-Nordschleife interessiert, folgen hier noch die Aktenzeichen:

  • LG Koblenz, Urteil vom 24.09.2020, Az. 10 O 223/19
  • OLG Koblenz, Urteil vom 05.01.2021, Az. 12 U 1571/20

Noch eine Motor-KRITIK-Anmerkung: Weil solche Unfälle – und ähnliche – wie oben geschildert praktisch in jeder Veranstaltungswoche mehrfach passieren, versucht die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG über das Gebiet der Nürburgring-Nordschleife praktisch ein Fotografierverbot zu verhängen. - Fotografieren kann in diesem Fall „geschäftsschädigend“ sein! - Ist wohl die Meinung des Veranstalters! - Weil an vielen Stellen des Nürburgrings das Fahrkönnen und die Sicherheitseinrichtungen der genutzten Automobile nicht ausreichen, um Unfälle – auch schwere, mit Personenschäden - zu vermeiden. Die öffentliche Darstellung solcher Unfallsituationen – die durchaus „abschreckenden Charakter“ haben kann, möchte der Nürburgring-Pächter wohl ausschließen, da der aktuelle Gewinnanteil durch „Touristenfahrten“ an den Jahresüberschüssen derzeit wohl bei über 50 Prozent liegt!

Da schien Motor-KRITIK der journalistische Hinweis auf rechtsgültige Gerichts-Urteile, die „Touristenfahrten“ auf der Nürburgring-Nordschleife betreffen, durchaus angemessen – und notwendig!

MK/Wilhelm Hahne

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