Nürburgring: Nun wirklich dauerhaft offen?

Nun gibt es seit dem 3. Juli 2013 ein Gesetz zur „dauerhaften Offenhaltung des Nürburgrings“. So wird das in einer Pressemitteilung der GRÜNEN vom gleichen Tag beschrieben. Lt. Darstellung der damals Verantwortlichen war auch „Nürburgring 2009“ eine absolut notwendige Infrastrukturmaßnahme. Man feiert sich aktuell, dass man immer „frühzeitig den Regelungsbedarf erkannt und dann umgehend schnell und zielstrebig umgesetzt“ hat. - Erst bei der Umsetzung von „Nürburgring 2009“? Und nun beim neuen „Zweckbestimmungs“-Gesetz?

Nürburgring: Nun wirklich dauerhaft offen?

Eine solche Formulierung - wie oben zitiert - suggeriert, dass es mit der „Ganzjahresdestination“ - so wie bei „Nürburgring 2009“ in der Planung versprochen, nun auch geklappt hat. Und dass man diesen erreichten Vorsprung (Bitte bei der Wetterstation in Barweiler nicht lachen!) nun mit einem Gesetz absichert

Tatsache ist: „Nürburgring 2009“ endete im Chaos, das inzwischen mit dem Einsatz von Mitteln in Millionenhöhe kaschiert wird. Man renoviert dort aufwändig, wo die Beseitigung des Anlasses die vernünftigere Lösung gewesen wäre. Aber man will sich – koste es was es wolle – von dem Projekt Nürburgring trennen. Es steht zum Verkauf. Wenn man vom eigentlichen Gesamtwert des Landesbesitzes noch 10 Prozent erlöst, macht ein Verkauf zwar keinen Sinn, aber... - Wann wird in der Politik – gerade der, die in Mainz gemacht wird - schon nach einem Sinn gefragt?

Das politische Mainz trennt sich mit Schaudern – wegen der selbst zu verantwortenden sinnlosen Verschwendung von Steuergeldern – von dem durch krankhafte Wucherungen verunstalteten ehemals schlanken und gesunden staatlichen Besitztum. So kann man dann evtl. später einer „Privatfirma“ ein schuldhaftes Handeln beim Umgang mit dem zu einem „Weltkulturerbe“ gewachsenen Ex-Staatsbesitz vorwerfen.

Schließlich hat man mehr als Alles getan, die „Zweckbestimmung“ des Nürburgrings im Sinne einer sonst unterentwickelten Region zu sichern. ROT-GRÜN haben sogar in kürzester Zeit ein Gesetz in den Boden gerammt... -

Motor-KRITIK möchte hier kurz die Entwicklung aufzeigen:

Das Konzept, der erste Entwurf zu dem erwähnten Gesetz, entstand im Innenministerium des SPD-Politikers Lewentz. Durch den Beschluss des Landtages vom 6. Juni 2013 wurde es „federführend“ an den Innenausschuss überwiesen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 13. Juni 2013, dann am 20. Juni und weiter am 2. Juli beraten. In der Sitzung vom 20. Juni hatte es ein „Anhörverfahren“ gegeben, in dem eigentlich der Alibi-Charakter des geplanten Gesetzes durch die kritischen Anmerkungen von sachverständigen Juristen deutlich wurde.

Der Rechtsausschuss – wie oben dargestellt, nicht federführend – hat dann den Gesetzentwurf am 27. Juni und am 3. Juli beraten. Diese Gesetzesvorlage wurde dann mit den Stimmen von ROT-GRÜN, bei Enthaltung der CDU-Fraktion angenommen.

Die vorgenommenen Änderungen stellen sich nun in folgender Fassung als Gesetz dar, bzw. werden so in der Darstellung der Regierungsmehrheit (ROT-GRÜN) der Öffentlichkeit als „Landesgesetz zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings“ verkauft:

§ 1 – Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, die bestimmungsgemäße Nutzung des Nürburgrings durch die Allgemeinheit dauerhaft zu sichern. Zur bestimmungsgemäßen Nutzung durch die Allgemeinheit gehören nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen das Befahren der Rennstrecke mit Kraftfahrzeugen und die Inanspruchnahme des Nürburgrings zu Zwecken des Sports, des Motorsports, insbesondere des Breitenmotorsports. Hierdurch soll der Sport gefördert, die Fahr- und Verkehrssicherheit im Straßenverkehr erhöht und die Attraktivität der Eifel als Erlebnisregion gewahrt bleiben.

§ 2 – Widmung

(1) Der Nürburgring wird den in § 1 genannten Zwecken gewidmet.

(2) Die Widmung ersteckt sich auf die Rennstrecke und die für ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen gegenwärtigen und zukünftigen Einrichtungen.

§ 3 – Nutzungsrecht

(1) Der Eigentümer einer nach § 2 gewidmeten Sache ist verpflichtet, die diskriminierungsfreie Nutzung nach Maßgabe der Widmung zu ermöglichen. Ist die Sache einem Betreiber überlassen, gilt die Pflicht nach Satz 1 auch diesem gegenüber.

(2) Der Umfang des Nutzungsrechts wird durch den Eigentümer oder Betreiber in einer dem Widmungszweck angemessenen Rechnung tragenden Nutzungsordnung konkretisiert. Die Nutzungsordnung ist dem für Angelegenheiten der Infrastruktur zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für Änderungen der Nutzungsordnung. § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz gilt entsprechend.

(3) Stehen der Nutzung überwiegende Interessen des Eigentümers oder des Betreibers entgegen, können diese die Nutzung im Einzelfal beschränken oder versagen. Auf Verlangen des Anspruchstellers ist die Entscheidung nach Satz 1 schriftlich zu begründen.

(4) Für die Nutzung kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

(5) Gegem Entscheidungen des für Angelegenheiten der Infrastruktur zuständigen Ministeriums nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“

In einer Entschließung zu dieser „Vorlage“ haben die Fraktionen der SPD und GRÜNEN unter dem Motto, „Der Landtag fordert die Landesregierung auf:“ u.a. ausgeführt:

„Die frühzeitige Einführung einer Nutzungsordnung bietet den potentiellen Investoren und zugleich auch den Nutzern, Vertragspartners und der Region Planungs- und Rechtssicherheit.“

Dazu meint die Landtagsfraktion der CDU unter dem Motto, „Der Landtag ist der Auffassung:“ u.a.:

„Die aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen sind bislang nicht hinreichend geklärt; sie waren in der Kürze der Zeit auch nicht in der gebotenen Gründlichkeit zu beraten. Exemplarisch verweist der Landtag auf folgende Fragestellungen:

a) Nach wie vor bietet der vorgelegte Gesetzentwurf nicht die nötige Planungs- und Rechtssicherheit.

b) der Gesetzentwurf verzichtet auch in seiner korrigierten Fassung auf eine Regelung der wesentlichen Aspekte des Benutzungsrechts; diese Themen sind der parlamentarischen Mitbestimmung entzogen.

Dazu stellt der Parlamentarische Geschäftsführer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in „seinem“ Pressedienst für seine Fraktion am gleichen Tag fest:

„Wir haben frühzeitig den Regelungsbedarf an dieser Stelle erkannt und dann umgehend, schnell und zielstrebig umgesetzt. Rot-Grün handelt, die CDU lamentiert.“

Und damit das „dumme Volk“ nicht auch noch lamentiert, war auf der Internetseite „Plenum live“ am 3. Juli 2013, dem Tag an dem das neue Gesetz (?) im Landtag kontrovers diskutiert wurde zu lesen, dass die Sitzung durch einen technischen Defekt leider nicht übertragen werden könne. Wörtlich:

„Aufgrund einer technischen Störung kann die Plenarsitzung derzeit nicht live übertragen werden. Wir bemühen uns den Fehler so schnell wie möglich zu beheben.“

Natürlich kann man diese Sitzung, die dann zur Annahme des Gesetzes durch ROT-GRÜN führte auch heute nicht nacherleben. Es gibt offensichtlich keinerlei Aufzeichnung dieser Farce. Die für die Aufzeichnung vorgesehene Stelle bleibt auf der Internetseite des Mainzer Landtags Schwarz.

Darum hat sich Motor-KRITIK zu einer Übersicht, einer kurzen Zusammenfassung der Fakten entschlossen.

Bilden Sie sich so, lieber Leser, bitte selbst eine Meinung.

Ich denke, dass meine Meinung zu diesem Gesetz klar ist. Sie hat wohl keinen Ausnahmecharakter, entspricht auch der Beurteilung durch sachverständige, objektiv wertende Juristen. - Nicht nur solchen, die für die CDU arbeiten, sondern auch solchen, die GRÜN beraten.

Aber natürlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. - Zum Glück für GRÜN.

Ob die jetzt ROT werden? - (Weil sie eine entsprechende "Beratung" leugnen.)

MK/Wilhelm Hahne

 

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