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Die Sitzung war öffentlich. Die Öffentlichkeit wurde bei diesem Arbeitsgerichtsprozess im Amtsgericht Sinzig durch Motor-KRITIK repräsentiert. Wer hat auch diesen Termin schon gekannt, der mir im August vom Arbeitsgericht in Koblenz – natürlich auf Anfrage – genannt wurde? Für „moderne Journalisten“ ein unwichtiger Termin, für mich ein Puzzle-Stück, das entweder „ins Bild passt“ oder einen dazu bringt, das bisherige – insgesamt über Jahrzehnte entstandene – Bild vom Nürburgring und seiner Geschichte in bestimmten Teilen noch einmal zu überdenken, in Details – auch im Hinblick auf bestimmte Personen - zu überprüfen. - Soviel Zeit musste also sein, um ein eigentlich unwichtiges Detail in einer Reihe von bedeutenden Veränderungen über die Jahre und Jahrzehnte mit in die entstandene Gedankenwelt einfügen zu können. - Feststellung am Ende der Recherche zu diesem Thema: Am Nürburgring findet derzeit auch eine interne Auseinandersetzung statt, in der über Jahrzehnte gewachsene Positionen gegenüber „Neulingen“ nicht nur verteidigt, sondern mit klarer Machtdarstellung versucht wird, die eigene Position zu festigen. Das funktioniert bisher auf die unterschiedlichste Art. Die einen sind mächtig, weil sie Besitzer, bzw. die engen Vertrauten des Besitzers sind, die anderen haben Macht durch Wissen um die Abläufe und die Macken in Organisation und Basis. An der eigentlichen Basis ist man mit einem Ausbügeln von Ungereimtheiten beschäftigt, die das Bild des Nürburgrings in der Öffentlichkeit glänzen lassen sollen. Aber dieses Bemühen korrespondiert nicht immer mit den Vorstellungen und Interessen der anderen Gruppen. - Intern haben ob der aktuellen Situation, die die „Firma Nürburgring“ in mindestens drei Interessengruppen spaltet, sehr viele Mitarbeiter resigniert. Und es entsteht insgesamt das Bild von einem großen „Kindergarten“. - Wer in dieser Situation nichts zu sagen hat, ist selber schuld. - So scheinen zumindest manche „Leistungsträger“ - die sich als solche empfinden – auch zu denken. Denen werden nun – weil einer dieses böse Spiel nicht mitspielte – durch einen Gerichtsbeschluss bzw. Urteil – wie dieses Beispiel dokumentiert - Grenzen aufgezeigt.
ArbG Sinzig beendet „Ring“-Kampf um Macht!
Mir war zwar bekannt, dass es in Koblenz ein Arbeitsgericht gibt, aber nicht, dass man - „kundenfreundlich“ - Gerichtstage auch in anderen Orten eingeführt hat. Damit die Wege für die Klagenden nicht zu weit werden. So verhandelt das Arbeitsgericht Koblenz z.B. auch außerhalb in den Amtsgerichten von:
- Betzdorf,
- Cochem,
- Diez,
- Hachenburg,
- Mayen,
- Montabaur und
- Sinzig
Da in Sinzig Klagen aus dem Landkreis Ahrweiler verhandelt werden, landete der Fall über den hier berichtet werden soll zur Entscheidung in den Amtsräumen des Amtsgerichts Sinzig.
Sinzig liegt dort, wo die Ahr in den Rhein fließt, ist ein anerkannter Fremdenverkehrsort und eine von fünf deutschen Städten, die den Beinamen Barbarossa-Stadt tragen.
Den Ort gibt es – nachgewiesen – seit 762 n.Chr., aber die Geschichte des Ortes – soweit sie bekannt wurde – beginnt erst zwei Jahrhunderte später. In seiner Blütezeit zwischen 12. und 14. Jahrhundert, hielten sich hier einige deutsche Könige und Kaiser auf, u.a. Barbarossa, der 1152, 1158 und 1174 hier in der so genannten „Kaiserpfalz“ einige Zeit verbrachte. - Darum auch Barbarossa-Stadt.
Ich wurde darauf gestoßen, als ich auf dem Fußweg von einem Parkhaus zum Amtsgericht, etwa hundert Meter vom Gebäude entfernt, in einem Park eine bunte Statue entdeckte. Weil ich nicht unter Zeitdruck stand, habe ich mir das näher angesehen. Und bin mal wieder auf Eveline Lemke gestoßen, die in einem Ortsteil von Sinzig – in Bad Bodenbach – wohnend, dieses „Denkmal“, das von Schülern der Klasse 8d des „Rhein-Gymnasium Sinzig“ gestaltet wurde, mit finanziert hat. - Nach ihrer Zeit als Staatsministerin und MdL.
Aus dem Namen des Gymnasiums ergibt sich auch die Abkürzung „RGS“, wie sie auf dem Rücken des Barbarossa-Denkmal zu sehen ist, als ich mit einem Foto die Nähe zum Amtsgericht verdeutlichen wollte.
Damit kommen wir den Geschehnissen am Nürburgring praktisch immer näher, die hier am 26. Oktober 2017 mit einem Urteilsspruch ihr vorläufiges Ende finden sollten. Ein schönes altes Gebäude, mit einer klaren inneren Struktur, die mich leicht zum Sitzungssaal im 1. Stock finden ließ. Mit Leuchtanzeigen wurde verdeutlicht, dass die um 9:30 Uhr beginnende Sitzung „Öffentlich“ sein würde.
Und aus dem Aushang wurde klar, dass im Streit zwischen den gleichen Kontrahenten hier heute gleich zweimal Recht gesprochen werden sollte. Der Richter beim Arbeitsgericht Koblenz, Dr. Houben, war hier mit einer Dame und einem Herrn als ehrenamtliche Richter und Beisitzer angereist. Es ging u.a. um die in zwei Klagen mit den Aktenzeichen
- 7Ca 1175/17 und
- 7Ca 1983/17
deutlich werdenden Differenzen zwischen dem Mitarbeiter am Nürburgring, Ralf Fahl und der capricorn Nürburgring GmbH.
Da der für den Nürburgring-Betreiber tätige Rechtsanwalt - aus Koblenz angereist - schon früh im Sitzungssaal Platz genommen hatte, habe ich die zeitlich vorhandene Möglichkeit genutzt, mich bei ihm danach zu erkundigen, ob nicht die inzwischen erfolgte Umfirmierung der Betreiberfirma jetzt bei der Verhandlung auch mit berücksichtigt werden müsse.
Das wurde klar verneint und damit erklärt, dass die handelnden Personen in dieser Sache ja die gleichen geblieben wären:
„Die Umfirmierung spielt keine Rolle!“
Eine klare Auskunft! - Ich verstehe aber nicht, warum man einen Firmennamen dann ändert, weil das doch zunächst nur zusätzliche Kosten bedeutet. Mein Unverständnis bezieht sich nicht auf das „Verschwinden“ einer „capricorn“-Firma. Das ist verständlich!
Aber warum nehmen das z.B. ein Insolvenz-Geschäftsführer und ein Insolvenz-Sachwalter im Fall der Nürburgring GmbH in Kauf, wenn man aus dieser Firma durch einen entsprechenden Beschluss dieser beiden Herren vom 19. Januar 2017 aus dieser, überwiegend im Besitz des Landes Rheinland-Pfalz befindlichen Nürburgring GmbH, seit 2012 insolvent in Eigenverwaltung (!), nun – unter der gleichen HRB-Nr. 10234 – dann die
- ComNew Betriebs GmbH
werden lässt? - (Dazu übrigens in den nächsten Tagen noch eine erklärende, längere Geschichte!) Diese Umbenennung scheint die Öffentlichkeit genau so wenig zu interessieren, wie die hier, die im Rahmen dieses Arbeitsgerichtsprozess erfolgte.
Aber zurück zum Arbeitsgerichts-Prozess in Sinzig:
Der Vorsitzende Richter begann, mit einer kleinen Verspätung von vier Minuten die Verhandlung, die er damit eröffnete, dass er die inzwischen erfolgte Umfirmierung der Beklagten erwähnte und die Meinung vertrat, dass man die nun auch in die dem Gericht vorliegenden Unterlagen aufnehmen solle.
- Also hat eine Umfirmierung doch eine Bedeutung?
Bei der mit den Parteien erfolgten kurzen Abstimmung des Vorsitzenden Richters zu diesem Thema kam es zu keinen Differenzen. Auch der Anwalt der Beklagten stimmte zu meiner Überraschung sofort zu. So wurde aus der im Aushang neben der Tür zum Sitzungszimmer noch anders benamten Firma nun in den Akten:
- Nürburgring 1927 GmbH & Co KG, vertreten durch die Nürburgring 1927 Verwaltungs GmbH, Nürburg.
Sogar der Geschäftsführer, Mirco Christian Markfort, fand noch Erwähnung. Wobei die Erwähnung des zweiten Vornamens durch den Richter, die Rechtsvertreter der Parteien etwas stutzen ließ. Der steht nämlich nur im Handelsregister so, wird sonst im täglichen geschäftlichen Umgang nicht genutzt, ist daher auch weitgehend unbekannt. - Sogar den Rechtsanwälten!
Mirco Markfort fand auch im weiteren Verlauf der Verhandlung keine Erwähnung. Was dann der Bedeutung dieses Geschäftführers – in dieser Sache – auch gerecht wurde. - Er hatte sich weitgehend „rausgehalten“. Denn klar ist:
- Er sitzt auch in dieser Sache – um es so zu formulieren - „zwischen den Stühlen“!
Ich möchte nachfolgend das Urteil zusammenfassend darstellen, das mir erst Wochen nach der Verhandlung – nicht nur wegen des Wochenendes und der vielen Feiertage, die dem Verhandlungstag folgten – bekannt wurde, obwohl es schon am Nachmittag des Verhandlungstages verkündet worden ist. Gleichzeitig möchte ich die Gründe für die Streitigkeiten etwas näher beleuchten.
Am Endes des Verhandlungstages war ich schon etwas besser informiert als vorher, da ich u.a. noch nach der Verhandlung die Möglichkeit nutzte, mich mit dem Rechtsanwalt des klagenden Arbeitnehmers des Nürburgring-Betreibers vor der Tür des Amtsgerichts kurz zu unterhalten.
Zunächst möchte ich die Gründe für die zwei Arbeitnehmer-Klagen gegen den Nürburgring-Betreiber nennen, die sich hinter den o.g. Aktenzeichen verbergen:
1) Eine – meint der Betroffene - ungerechtfertigte Abmahnung zur Personalakte.
2) Ein von ihm erbetenes Zwischenzeugnis der Art, die jede weitere andere Bewerbung zum Scheitern verurteilt hätte.
Der leitende Mitarbeiter der o.g. Betreiberfirma, der Abmahnung und Zeugnis verantwortet, ist ein Leitender Angestellter, der – trotz aller Besitzer- und Betreiber-Wirren – dort schon seit rd. vier Jahrzehnten „die Stellung hält“ und diese Position auch verteidigt. Im Rahmen seiner Strategie der jeweils kurzfristigen Anpassung hatte er schon die Position des Betriebsratsvorsitzenden freiwillig aufgegeben, um nicht gegen nicht gegen seine – immer wieder wechselnden – Arbeitgeber tätig werden zu müssen.
Da hatte es dem auch wohl nicht „in den Kram gepasst“, dass der russische Vertraute des Besitzers einen Mitarbeiter des Teams, der sich aufgrund seines Vertrages um die Abwicklung des für den neuen Besitzer wichtigen Themas „Touristenverkehr“ bemüht ist, nach Details erkundigt hatte, dann „von denen da unten an der eigentlichen Basis“ auch eine entsprechende, wahrheitsgemäße Auskunft erhielt.
Diese Auskunft hat nicht nur diesem „Urgestein am Nürburgring“ danach Schwierigkeiten bereitet, sondern auch dem aktuellen – offiziellen – Geschäftsführer. Darum wurde dann dem „kleinen Mitarbeiter“ an der Basis eine Auskunftssperre gegenüber den „Oberen“ verordnet!
Als dieser russische Oberaufseher dann in Begleitung eines der Aufsichtsratsmitglieder der Besitzerfirma noch einmal an der „Touristen-Zufahrt“ erschien und um Auskunft zu unterschiedlichen Details bat, hat der „kleine Angestellte“ ihm die zunächst – mit dem Hinweis auf das ihm erteilte „Sprechverbot“ - verweigert.
Aber dann hat er sich doch gegenüber dem weisungsberechtigten russischen Vertrauten des russischen Besitzers äußern müssen. - Was den „internen Ärger“ natürlich nicht verkleinerte.
So hat man dann – auf der „mittleren Ebene“ - nach einem Grund gesucht – und den auch ein wenig konstruieren müssen – (meine ich!) um auf dieser Basis eine Abmahnung zur Personalakte erteilen zu können.
Danach war für diesen „kleinen Mitarbeiter“ mit schon „gehobenen Aufgaben“ plötzlich in der Firma alles anders. Niemand hat mehr mit ihm - aus seinem direkten, täglichen Umfeld - gesprochen. - Wie vor Gericht deutlich wurde. - Es wurde ihm übrigens auch – durch den Rechtsanwalt des Nürburgring-Betreibers in dessen Auftrag - eine Abfindung angeboten, wenn er die Firma „freiwillig“ verlassen würde!
Mir ist beim Zuhören vor Gericht und beim Gespräch nach der Verhandlung nicht ganz deutlich geworden, ob das Abfindungs-Angebot vor oder nach der „Beantragung“ eines Zwischenzeugnisses war. Denn diesem „kleinen Mitarbeiter“ war natürlich klar, dass unter diesen Umständen eigentlich ein Verbleiben in dieser Firma – gleich welchen Namen sie trägt - nicht mehr sinnvoll ist
Auf E-mail des Betroffenen an die „Firmenleitung“ und auch an den Geschäftsführer hat es entweder keine oder eine Antwort gegeben, die am eigentlich Thema vorbei ging. Es gab den in der Politik bewährten Versuch, mit vielen Worten möglichst wenig zu sagen und auf direkte Fragen eine Antwort zu geben, die keine war.
Der Mitarbeiter, der eine gewisse Verantwortung in diesem „Team“ an der „Nordschleifen-Einfahrt“ hatte (hat!), wurde von allen anderen Mitarbeitern nach diesen Vorfällen „links liegen gelassen“, denn die wussten, dass es „oberhalb von ihnen“ jemanden gab, der in jedem Fall an einem „längeren Hebel“ sitzen würde, obwohl auch der „von noch weiter oben“ inzwischen unter Druck geraten ist.
- Auch hier sind – inzwischen(!) – für Motor-KRITIK aktuell „Stolpersteine“ auszumachen!
Das Zwischenzeugnis ist dann auch entsprechend ausgefallen, enthielt auch nach Darstellung des Richters in der Verhandlung zu dieser Sache einen Satz, den der noch niemals vorher so in einem Zeugnis gelesen hatte. - Wie ich vor Gericht hören konnte.
Allerdings war dieser Richter nicht unbedingt damit einverstanden, das ihm der Rechtsanwalt des klagenden Mitarbeiters ein vorformuliertes Zeugnis als Vorlage in einem „erweiterten Antrag“ übermittelt hatte. So hat er diesen Anwalt dann auch – wie im Deutschunterricht an einer Grundschule – auf Schreibfehler aufmerksam gemacht, die man so nicht stehen lassen könne.
Das wirkte zwar etwas peinlich, war aber korrekt! - Der Anwalt musste zugeben, dass er nach dem Abschreiben bestimmter Formulierungen aus dem „alten“ Zeugnis beim späteren Korrekturlesen auf dem Bildschirm seines Computers Schreibfehler (Übertragungsfehler) übersehen hatte.
Es ging in Abmahnung und Zeugnis auch um Details, die dem Richter nicht unbedingt klar waren, aber zumindest von mir in Kenntnis vieler Zusammenhänge – über Jahrzehnte erfahren – verstanden wurden. So wurden gegenüber dem klagenden Mitarbeiter z.B. von Leitenden Mitarbeiter seiner Firma Vorwürfe formuliert, die ich – unverständlich verständlich – zusammen fassend so formulieren würde:
- Er tat nicht, was er nicht tun sollte!
So musste dann der Vorsitzende Richter, der den Eindruck vermittelte, dass er sich intensiv mit dem Fall auseinandergesetzt hatte, auch – kurz zusammen gefasst - zu folgenden Urteilen in den zwei Klagen kommen, nachdem er die Parteien noch einmal zu Details gehört hatte. - Vorhergehende Sühneverfahren waren an der eindeutigen Haltung beider Parteien Monate vorher bereits gescheitert. - Es wurde am 26. Oktober 2017 also „für Recht erkannt“:
Abmahnung:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.03.2017 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 3.500,-- EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.“Zwischenzeugnis:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger erteilte Zwischenzeugnis vom 19.05.2015 wie folgt zu ändern: (Details entnehmen meine Leser bitte dem Anhang.)
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3. Der Streitwert wird auf 3.500,-- EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.“
Auch im Hinblick auf die Möglichkeit oder Unmöglichkeit von Berufungen beider Seiten zu diesen Urteilen, sei hier auf den „Anhang“ zu dieser Geschichte hingewiesen.
Was mich beim Kommen überrascht hatte, machte plötzlich beim Verlassen des Sitzungszimmers am Ende der Verhandlung sogar einen Sinn. Direkt hinter dem Treppenaufgang, in einer Nische vor der Wand zum ersten Raum auf der linken Seite des Ganges, hatte ich beim Kommen eine Nische entdeckt, die sich beim genaueren Hinsehen dann als ein „Spielzimmer für Kinder“ darstellte. Da gab es nicht nur zwei gemütliche kleine Sofas und einen Sessel, sondern an der Wand in einem offenen Schrank auch allerlei Kinderbücher, Lego-Teile und andere Spiele, wie sie kleine Kinder lieben.
Der Hintergrund: In diesem Amtsgericht, direkt gegenüber diesem „Spielzimmer“ im 1. Stock, werden auch Streitigkeiten in Familienangelegenheiten verhandelt, in denen oft auch Kinder – auch in Begleitung der streitenden Erwachsenen mit vor Gericht – eine Rolle spielen.
Jetzt, im Vorbeigehen nach der Verhandlung, fand ich es schade, dass nicht ein Vertreter der beklagten Firma in den oben geschilderten Streitigkeiten selber zur Verhandlung gekommen war, sondern nur deren Anwalt. Das Verhalten des Leitenden Mitarbeiters – aber auch anderer „Leitenden“ - der beklagten Firma, lässt bei mir die Vermutung aufkommen, dass sie sich in diesem Raum besonders wohl gefühlt hätten.
Wie eigentlich auch das Urteil – Pardon! Die Urteile! - beweisen. - Da passt dann sogar der Spruch, den ich gleich links am Eingang zu diesem „Spielzimmer“ fotografierte:
„Lieber Gott,
mach aus mir einen braven Jungen!
Mama und Papa schaffen es nicht.“
MK/Wilhelm Hahne
PS: Beide Arbeitsgerichts-Urteile finden meine Leser ungekürzt – aber natürlich durch das Arbeitsgericht „anonymisiert“ - als pdf-Datei im Anhang zu dieser Geschichte. Das ist heute bei Urteilen „Im Namen des Volkes“ so üblich. Wegen der Persönlichkeitsrechte! - Die gilt es selbst bei nach dem Strafrecht rechtgültig verurteilten Verbrechern zu berücksichtigen! - Erst recht bei „Tätern“ und „Betroffenen“ in einem Arbeitsgerichtsverfahren. - Wenn man nur die offiziellen Urteile zur Verfügung hat und nicht – über die Zeit – die Entwicklung und den Weg zur Urteilsfindung beobachten und hinterfragen konnte. - Schließlich war auch die Verhandlung „öffentlich“. - Und Motor-KRITIK war vor Ort und ist darum - auch in dieser Sache - kenntnisreich.
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Arbeitsgerichtsurteile vom 26.10.2017 iń Sachen 7Ca 1175/17 und 7Ca 1983/17 | 6.92 MB |