Ist eine Ordnungswidrigkeit immer strafbar?

Diese Frage stelle ich mir, da ich – Wilhelm Hahne – am 23. Januar 2018 eine begangen habe. Sagt man bei der Stadtverwaltung Koblenz, Ordnungsamt, und fordert – trotz meiner Einwände – den dafür festgesetzten Betrag von 10 Euro. - Ich habe ihn heute überwiesen, da ich vorher – Wochenende und Rosenmontag – dazu keine Gelegenheit hatte. Da ich selbst betroffen bin, möchte  ich diese Angelegenheit auch nicht kommentieren, sondern ich stelle nachfolgend nur die Fakten zusammen und füge das letzte Schreiben des Ordnungsamtes, mit der Überweisungsbestätigung meiner Sparkasse dann als pdf-Datei im „Anhang“ unten bei. - Wenn Sie die Geschichte gelesen haben, werden Sie sich vielleicht auch die Frage stellen:

Ist eine Ordnungswidrigkeit immer strafbar?

Wie meine Leser wissen, habe ich am 23. Januar 2018 einen Gerichtstermin beim Landgericht Koblenz wahrgenommen, um über den Versuch eines durch die Landesregierung von Rheinland-Pfalz Insolvenzgeschädigten zu berichten, doch noch eine Zahlung zu erreichen, indem er gerichtlich feststellen lässt, dass das Land auch dazu verpflichtet ist. - Es war also eine Feststellungsklage.

Nach der Verhandlung bin ich wieder zu meinem in der Nähe parkenden Fahrzeug gegangen und habe dort unter dem Scheinwischer den freundlichen Hinweis gefunden, dass ich eine Ordnungswidrigkeit begangen hätte und dass ich nun mit einem entsprechenden Bußgeldbescheid zu rechnen hätte.

Ich war mir keiner Schuld bewusst, schließlich hatte ich bei der Anfahrt nicht nur blitzschnell den Schrägparkhinweis gesehen, nicht nur die noch vorhandene Parklücke ausgemacht, sondern hatte mit meinem Parkvorgang noch einem Lieferwagen den Weg freigemacht, der mir gerade entgegen kam und wegen mir – weil es eng wurde – sogar stehen geblieben war. 

Also was hatte ich falsch gemacht? - Das Schild habe ich mir dann genau angesehen und feststellen müssen, dass unter dem Schräg-Parken-Hinweis eine schwarze Schrift auf weißem Grund teilweise mit einer Art Folie überklebt war. Das habe ich natürlich fotografiert – und bin mit dem Gedanken nach Hause gefahren, dass ich das Ordnungsamt sofort nach meiner Rückkehr anschreibe und darauf aufmerksam mache, dass der schriftliche Zusatz für mich nicht zu erkennen war.

Gedacht, getan! - Das ist meine E-mail ans Ordnungsamt Koblenz:

Guten Tag,
ich hatte als Journalist heute einen Termin beim OLG Koblenz wahrzunehmen. (10:30 Uhr, Saal 10.)
Obwohl ich glaubte genügend Zeit eingeplant zu haben, wurde es für mich - durch die mir ungekannte Sperrung der Mosel-Uferstraße - dann doch knapp, so dass ich nicht in einem mir bekannten Parkhaus in Nähe des alten Amtsgerichts geparkt, sondern versucht habe, mich dem mir auch bekannten Endpunkt so weit wie möglich zu nähern.
Zu meiner Überraschung habe ich dann kurz vor Einbiegung auf die Regierungsstraße (ich musste zum Dienstgebäude II) eine Parklücke entdeckt und auch den Hinweis auf ein vorgeschriebenes "Schrägparken" (halb auf dem Bürgersteig) wahrgenommen.
Ein anderer Hinweis war für mich bei der Anfahrt nicht zu erkennen!
Erst bei meiner Rückkehr - nach der Verhandlung - habe ich nicht nur Ihren freundlichen Hinweis unter  dem Scheibenwischer meines Fahrzeugs entdeckt, sondern dann auch durch Augenschein wahrgenommen, dass ein Zusatzhinweis auf dem Hinweisschild mit einem Stück blauer Klebefolie überklebt war.
Es wäre sicherlich gut und richtig, wenn Sie diese Klebefolie entfernen lassen würden, was wegender Höhe sicherlich nur - aufwändig - mit einem Leiterfahrzeug möglich ist.
Dann könnten Sie sicherlich auch wieder - berechtigt - ein Bußgeld für eine begangene Ordnungswidrigkeit erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Hahne
freier Journalist (im DJV)
Presseausweis 2018 Nr. 12-1-0851-13-3

Daraufhin habe ich folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr Hahne,

zu Ihren Einwendungen im Schreiben vom  23.01.2018  teilen wir mit, dass im
Bereich eines Parkscheinautomaten nicht ohne gültigen Parkschein geparkt
werden darf. Da Sie keinen gültigen Parkschein ausgelegt hatten, wurden Sie
rechtmäßig verwarnt. Die Beschilderung ist klar zu erkennen.  Ihre
Einlassungen führen zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Die
Verwarnung bleibt aufrechterhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Eric Halsband
Koblenz
Ordnungsamt

„Die Beschilderung war klar zu erkennen.“ - Für den Ordnungshüter, der mein Vergehen notiert hatte, sicherlich. Der wusste durch seinen täglichen Besuch an dieser Stelle, was auf dem Schild lesbar sein sollte. Der hat sich wahrscheinlich auch gar nicht mehr das Schild genau angesehen. Darum glaubte ich dem Koblenzer Ordnungsamt mit meinem Hinweis einen Dienst erwiesen zu haben. Ich habe auf die „Beklebung“ hingewiesen und gebeten, die doch wieder zu entfernen.

Dann ist einige Tage später doch der Bußgeldbescheid gekommen, mit dem ich – ehrlich – eigentlich nicht mehr gerechnet hatte. - Trotz der E-mail des Ordnungsamtes. Es lag ein Anhörungsbogen bei, dem ich dann folgende Anlage beigefügt und ihn dann per Post zurück geschickt habe:

Blatt 2 - als Anlage zum entsprechenden Anhörungsbogen

Virneburg, den 2. Februar 2018

Betr. Ordnungswidrigkeit, 23.01.2018, Koblenz, Im Vogelsang, AZ 50268.240085-0

Ich habe noch am gleichen Tag Ihrem Amt eine Erklärung zugehen lassen, aus der hervorgeht, dass ich eigentlich ein Parkhaus in Koblenz aufsuchen wollte – womit bewiesen ist, dass meine Bereitschaft zur Zahlung einer Parkgebühr vorhanden war – dass ich aber durch eine mir nicht bekannte Änderung der Verkehrsführung in Koblenz in Zeitnot geriet, Gefahr lief, einen Termin vor dem OLG Koblenz zu verpassen, so dass ich versucht habe dort in der Nähe einen Parkplatz zu finden.

Bei der herrschenden Verkehrssituation in der Straße – Gegenverkehr durch einen großen gelben  Lieferwagen – habe ich den außer dem Hinweis auf die Möglichkeit des Schrägparkens und das die Lücke vor dem Haltemast des Schildes groß genug war – nicht wahrnehmen können, dass es unterhalb des bildlich dargestellten Schrägparken-Hinweises ein Schrift gab, die auf ein Parken mit einem Parkschein hinwies.

Ich habe dann auch in Richtung OLG unterwegs auch keinen Parkautomaten gesehen, der mich evtl. stutzig/nachdenklich gemacht hätte.

Nach Rückkehr habe ich nicht nur Ihren Hinweis auf meinen scheinbaren Fehler, das Begehen einer Ordnungswidrigkeit unter dem Scheibenwischer meines Fahrzeugs vorgefunden, sondern habe dann auch eine Erklärung für mein scheinbares Fehlverhalten dadurch gefunden, dass ich nun feststellen konnte, dass ein Teil der auf dem Hinweisschild angebrachten Schild mit einer Folie in exakt der gleichen Grundfarbe wie das Schild angebracht war.

Damit war dieser Hinweis für mich nicht lesbar!

Ich habe Sie nicht nur in meiner E-mail vom 23.1.2018, 12:04 Uhr, direkt nach meiner Rückkehr in die Eifel darauf hingewiesen,

sondern auch empfohlen diese Folie zu entfernen, damit weiteren Verkehrsteilnehmern nicht ein ähnlicher Fehler – wie von mir begangen – unterlaufen kann.

Sie haben am nächsten Tag – 24.01.2018 - den Eingang meiner E-mail durch Ihre Antwort von 14:51 Uhr nicht nur bestätigt, sondern auch informiert:

„Die Beschilderung ist klar zu erkennen.  Ihre
Einlassungen führen zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Die Verwarnung bleibt aufrechterhalten.“

Nachdem ich nun gestern Ihren Bescheid über das Verwarnungsgeld erhalten hatte, habe ich dann – weil mir das vorher aus beruflichen Gründen leider nicht möglich war – dann noch mal eine Fahrt nach Koblenz (Hin und Zurück = rd. 100 km) unternommen, um erfreut feststellen zu können, dass Sie meine Empfehlung aufgegriffen haben und die bei meinem Parkvorgang noch vorhandene Folie entfernt haben.

Jetzt ist der Hinweis wieder für jeden Verkehrsteilnehmer lesbar!

Wenn bei Ihnen auf der einen Seite die Einsicht vorhanden war, dass die Folie tatsächlich ein schnelles Erkennen der schriftlichen Ergänzung auf dem „Schrägpark-Hinweis“ nicht möglich machte – was aus der Entfernung der Folie nach meinem Hinweis zu schließen ist – verstehe ich nicht ganz, warum ich für diesen für Sie kostenlosen Hinweis noch zusätzlich 10 Euro bezahlen soll.

Wenn Sie – aus welchen Gründen auch immer – auf einer Zahlung bestehen, teilen Sie mir das bitte kurz mit. Da Sie meine E-mail-Adresse besitzen, geht das auch – schnell – per E-mail.

Ich wäre aber für eine – auch kurze – Erklärung dankbar, weil ich zu den Leuten gehöre, die nicht gerne dumm sterben möchten.

Mir fehlt nämlich – bis jetzt – jede Erklärung für Ihr Verhalten!

Natürlich habe ich mit meiner zusätzlichen Fahrt nach Koblenz einen unnötigen Aufwand getrieben, womit ich aber auch deutlich machen möchte, dass es hier nicht um die Zahlung eines Verwarnungsgeldes von 10 Euro geht, sondern das mir bisher dafür das grundsätzliche Verständnis fehlt.

Habe ich etwas übersehen, nicht bedacht, nicht verstanden?

Es wäre nett, wenn Sie einen alten Journalisten, mit einer Menge Lebenserfahrung, auch zu diesem – bisher für mich - „unklaren Fall“ (?) eine Erklärung liefern würden.

Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Hahne

Das ist das Foto, dass ich dann am Abend des 1. Februar 2018, um 19:38 Uhr gemacht habe und mit dem bewiesen wäre, dass das Ordnungsamt meiner Empfehlung vom 23. Januar 2018 gefolgt war und die Klebefolie entfernt hatte.

Sollte ich nun wegen 10 Euro die Gerichts-Maschinerie in Gang setzen? So habe ich heute, am 13. Februar 2018, den Betrag überwiesen.
Sie, lieber Leser, können nun jeder für sich entscheiden, ob das Bußgeld berechtigt war oder nur ein Beitrag dazu ist, eine leere Stadtkasse nach dem Motto aufzufüllen: Viele Wenig geben ein Viel!

Wie oben erwähnt, finden Sie die Entgegnung des Ordnungsamtes Koblenz auf meinen Erklärungsversuch vom 2. Februar 2018 mit dem Zahlungsvermerk versehen als pdf-Datei im Anhang.

MK/Wilhelm Hahne
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