Flotter Dreyer – charmant souffliert

„Das neunseitige Schreiben, datiert vom 30. April, liegt unserer Zeitung vor“, schreibt Redakteur Dietmar Brück in der „Rhein-Zeitung“. Entweder haben Politiker das Schreiben der Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz aus bestimmten Gründen in eine bestimmte Richtung „gestreut“, oder man hat man es exklusiv...? - Ich versuche den geraden Weg und lasse bei Otto Flimm anfragen. Der ist „sauer“ auf die Politiker, fühlt sich auf den Arm genommen, hatte bei der SWR4-Veranstaltung deutliche Worte gefunden, wurde auch dort richtig niedergemacht. Der hatte das Schreiben – wie er selbst auf der SWR4-Veranstaltung sagte - also würde er auch... - ??? - Otto Flimm rief mich nachmittags an bedauerte. Bei allem Verständnis für meinen Wunsch, bei aller Niedertracht die er erfahren hätte, er würde sich an die „Vertraulichkeitsvereinbarung“ von Brüssel halten. - „Bitte haben Sie dafür Verständnis.“ - Natürlich hatte ich. Aber ich habe dann trotzdem einen Weg gefunden, meine Leser exakt zu informieren. Einen etwas „exotischen“ Weg, der über ein Theater führte. Und eine Oper. - So'ne Art „Gewerkschafts-Oper“. - Von Verdi. - Oder schreibt man das ver.di? - Jedenfalls hatte ich das Dreyer-Schreiben an Brüssel dann bald im Ohr und Sie – lieber Leser - können es jetzt nachlesen.

Flotter Dreyer – charmant souffliert

„Mögen Sie Opern?“ - „Hmmm!“ - „Sie ist von Verdi.“ - „Was hat die Gewerkschaft damit zu tun?“ - „Nichts!“ - „Aber wir könnten uns im Schauspielhaus treffen, den ersten Aufzug ansehen und...“ - „Aufzug? - Meinen Sie Akt?“ - „Nein, aber die Pause ist nach dem ersten Aufzug, dann könnten wir unauffällig die Oper verlassen und ich könnte Ihnen bei einem Eis...“ - „Wunderbar!- Abgemacht!“

Was ich nicht wusste: „Rigoletto“ ist realistisches Musiktheater, so wie „Nürburgring 2009“ die politische Realität in unserem Land widerspiegelt. Überall Theater. Auch hier in Koblenz. Ich fühle mich wohl in diesem Schauspielhaus. Direkt neben der Staatsanwaltschaft. Das Landgericht und das Oberlandesgericht liegen „um die Ecke“.

Ich denke, die Staatsanwaltschaft kann hier viel vom Theater lernen. Denn spielen wir nicht alle irgendwie Theater?

Erving Goffman, ein amerikanischer Soziologe, „der sich mit anthropologischen, sozialpsychologischen und psychiatrischen Problemen der Grundmechanismen sozialen, insbesondere sozial abweichenden Verhaltens beschäftigte“ (ich hab's bei Wikipedia gelesen) hat einmal gesagt:

„ Will man Eindrucksmanipulation beobachten, dann ist einer der interessantesten Zeitpunkte der Augenblick, in dem der Darsteller die Hinterbühne verlässt und an dem Ort auftritt, wo sich das Publikum befindet, oder der Augenblick, in dem er von dort zurückkehrt; denn in diesem Augenblick kann man entdecken, auf welche geradezu phantastische Weise der Rollencharakter an- oder abgelegt wird.“

Ich habe das nicht nur gelesen, sondern auch mit meinen Eindrücken von Politikern und ihrem Rollenspiel abgeglichen. Denken Sie doch nur mal... - Aber wir wollen hier nicht von Kurt Beck sprechen.

Aber wir sollten im Moment noch bei „Rigoletto“ bleiben, von der Guiseppe Verdi an einen Freund im April 1853 aus Sant'Agata schrieb, dem Ort, aus dem jetzt der erfahrene Geschäftsführer einer Tanzschule (mit Schweizer Pass) das Motorsportprogramm von Lamborghini koordiniert:

„Mir scheint, dass der beste Stoff, was die Wirkung betrifft, den ich bislang in Musik gesetzt habe … Rigoletto ist. In ihm gibt es schlagkräftige Situationen, Vielfalt, Brio, Pathos.“

Ich denke, da kann die „Nürburgring-Affäre“ mithalten. Auch da ist Musik drin. Auch ver.di spielt da eine Rolle. - Aber auf die kommen wir noch.

Tatsächlich habe ich dann in Begleitung nach dem ersten Akt – pardon: Aufzug – den Ort der Aufzüge verlassen, wir haben uns in ein Eiscafé an anderem Ort begeben und ich habe mir den Brief der Dame Malu Dreyer als MP3-Datei zustecken lassen. (Inzwischen – wie versprochen – gelöscht!)

Ich habe bei diesem Eis-Essen viel übers Soufflieren gelernt. Wie ich erfuhr, geschieht das in einer Reihe von Theatern doch tatsächlich schon über Mikrofon und Lautsprecher von einer Seitenbühne aus, kann sogar aus der Mitte des Publikums erfolgen. - Wenn's denn nötig ist.

Ich saß in der Eisdiele (bei Nusseis – gemischt – mit Sahne) und konnte es kaum erwarten, mich vom Sing-Sang des Dreyer-Textes einfangen zu lassen, der in Schriftform mit Datum 30. April 2013 an den Herrn Joaquin Almunia, nicht nur Mitglied der Europäischen Kommission, sondern auch deren Vizepräsident, abgegangen war. Die Adresse ist übrigens: Rue de la Loi 200, B-1040 Brüssel. Frau Malu (Marie-Luise) Dreyer schreibt dem „sehr geehrten Vizepräsidenten“ in gepflegtem Deutsch (ich höre jetzt zu und schreibe ab):

„Für die kurzfristig und unbürokratisch eingeräumte Möglichkeit, verschiedene Aspekte des Beihilfeverfahrens SA.31550 im Hinblick auf die Nürburgring-Gesellschaften mit der Fachebene Ihres Hauses zu erörtern, möchte ich Ihnen im Namen der Landesregierung auch persönlich sehr herzlich danken. Ich bin überzeugt, dass der vorbehaltlose und offene Austausch die beste Grundlage für eine den Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Lösung darstellt.

Für die Landesregierung von Rheinland-Pfalz ist es in Übereinstimmung mit der Region, den Beschäftigten der Nürburgring-Gesellschaften und den Automobilsportlern von überragender Bedeutung, dass die Rennstrecke am Nürburgring weiterhin ihrem seit ihrer Errichtung bestehenden öffentlichen Auftrag nachkommen kann.

Der öffentliche Auftrag des Nürburgrings besteht seit seiner Gründung in der Förderung des Motorsports, insbesondere des nicht- oder semi-professionellen Sports, der Verkehrssicherheit und des Fremdenverkehrs in der strukturarmen Eifelregion. Dies spiegelt sich aktuell auch im Gesellschaftsvertrag der Nürburgring GmbH wider, wo es heißt:

'Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports mit dem Ziel der Verkehrsertüchtigung der Fahrer, technischen Verbesserung der Fahrzeuge und damit zur Sicherheit der öffentlichen Straßen beizutragen. Zugleich soll durch den Betrieb der Rennstrecken der Fremdenverkehr im Eifelraum gefördert werden.'

Diese Zweckbestimmung des Nürburgrings, die auch in der Vergangenheit die Grundlage des Engagements der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Rheinland-Pfalz und der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften bildete, lag bereits beim Bau des Nürburgrings 1927 vor.

Der Nürburgring wurde 1927 als Gebirgs-, Renn- und Prüfungsstrecke eröffnet. Schon in den Reden zur feierlichen Eröffnung wurde u.a. unterstrichen, dass internationale Rennen ausgetragen werden können und der Nürburgring geeignet sei, durch den Kraftfahrsport und das Kraftfahrwesen engere Beziehungen der Völker untereinander zu schaffen.

Neben den zahlreichen Motorad- und Automobil-Rennen in verschiedenen Leistungsklassen (zur Eröffnung am 18. Juni 1927 sollen es 85.000 Zuschauer gewesen sein) konnte die Strecke von Beginn gegen Gebühr an rennfreien Wochenenden und in den Abendstunden auch von Privatpersonen befahren werden. Auch Autohersteller nutzen den Nürburgring seit seiner Eröffnung für umfangreiche Testfahrten.

In einer Publikation zu 50 Jahre Nürburgring im Jahre 1977 ist zu lesen:

'Heute ist der Nürburgring eine Motorsport- und Freizeit-Stätte mit einem Spektrum vielfältiger Möglichkeiten. Von März bis November gibt es neben den großen internationalen Wettbewerben eine Vielzahl anderer Veranstaltungen: Rallyes und nationale Rennen für den Nachwuchs, Fahrerlehrgänge als Perfektionskurse, Testfahrten für die Automobilindustrie und vieles andere. Hunderttausende erleben die Rennen, fahren als Touristen über die Rennstrecke oder verbringen ein paar Urlaubstage am Nürburgring.'

Ein Zugang zu der Rennstrecke für jedermann zu angemessenen Kosten ist unabdingbar, um ihre zentrale Nutzung für Veranstaltungen des Breitensports abzusichern.

Es handelt sich um eine Sportinfrastruktur, die neben dem Motorsport insbesondere dem Rad- und Laufsport dient. Aus dem Verhältnis der Nutzungstage aller Sportveranstaltungen am Nürburgring im Jahre 2013 kann eine Nutzung für unterschiedliche Veranstaltungen des Breitensports (im Verhältnis zu der minimalen Nutzung für den Profisport) im Umfang von 91,41 Prozent abgeleitet werden.

Noch deutlicher fällt das prozentuale Ergebnis zugunsten der Nutzung der Sportstätte des Nürburgrings für Veranstaltungen des Breitensports aus, wenn man die Zahl der beteiligten Sportler betrachtet. Hier ist ein Anteil des Breitensports von 98,71 Prozent gegeben. Anders als z.B. im Fußball gibt es auch keine unterschiedlichen Infrastrukturen für den Profi- und den Breitensport.

Da jeder potentielle Betreiber der Sportstätte über ein sogenanntes 'natürliches Monopol' verfügt (Urteil des OLG Koblenz vom 13.12.2012, Az. U 73/12 Kart) sollte die strukturell von den nicht dem Sport dienenden Assets getrennte Sportinfrastruktur in der Obhut eines Eigentümers/Betreibers stehen, welcher Gewähr dafür bietet, dass insbesondere der Breitensport freien Zugang zur Rennstrecke zu angemessenen Kosten hat.

Ziel der Landesregierung ist, dass diese für den Ring charakteristische und seit seiner Gründung unmittelbar bzw. mittelbar durch das öffentliche Eigentum am Ring gesicherte Möglichkeit einer breiten öffentlichen Nutzung auch in Zukunft ungeschmälert bestehen bleibt.

Zur Zeit gewährleistet dies das seit Anbeginn nunmehr über 86 Jahre währende öffentliche Eigentum am Ring. In der Region, der Arbeitnehmerschaft und bei Vertretern des Motorsports wurden Vorschläge zur Wahrung der Interessen des Breitensports formuliert, die der EU-Kommission bei einem Treffen auf Arbeitsebene am 11. April 2013 bereits präsentiert worden sind. Für die Landesregierung ist es wichtig, der Region Klarheit hinsichtlich der Bewertung der Alternativvorschläge durch die Europäische Kommission, die eine Verwertung der Rennstrecke vermeiden sollen, verschaffen zu können.

Zu den Vorschlägen gehört, die genannten Funktionen der Sportstätte des Nürburgrings dadurch zu sichern, dass die Rennstrecke aus dem Verwertungsprozess eines Bietverfahrens herausgenommen wird, um dafür Sorge zu tragen, dass sie ihrem ursprünglichen Widmungszweck entsprechend für die Allgemeinheit und den Breitensport zu angemessenen Kosten zugänglich bleibt. Die Sorge des Sports, der Beschäftigten und der Region ist, dass eine Veräußerung an einen Interessenten ausschließlich unter mikroökonomischen Erwägungen die Gefahr birgt, dass die nicht rentabel zu betreibenden Aktivitäten des Breitensports, der Verkehrserziehung und des Sicherheitstrainings über kurz oder lang zu Gunsten profitträchtiger kommerzieller Veranstaltungen für einen kleinen Kreis besonders zahlungskräftiger Kunden eingeschränkt werden, um eine Re-Finanzierung des im Bietverfahren ermittelten Kaufpreises zu ermöglichen.

Sie sind der Auffassung, dass im Vergleich zu den übrigen Vermögenswerten der Nürburgring-Gesellschaften eine gesonderte und priviligierte, beihilfenberechtigte Bewertung der Rennstrecke und der für ihren Betrieb unverzichtbaren Assets, Kompetenzen und Tätigkeiten erforderlich ist, während die nicht dem Sport dienenden Assets (d.h. insbesondere die Hotellerie und Freizeit-Unternehmungen) in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Bietverfahren veräußert werden sollen.

Die Überlegung einer Veräußerung der Sportstätte könnte unter der Prämisse vertieft werden, dass ein Erwerber verpflichtet wird, die Sportinfrastruktur des Nürburgrings im Allgemeininteresse zu erhalten und zu betreiben. Dieses könnte durch entsprechende Verkaufsbedingungen gewährleistet und der Zugang zu der Sportstätte als einem natürlichen Monopol festgeschrieben werden.

Zur Realisierung der vorstehenden Option könnte die Möglichkeit bestehen, die beihilfefreie Verwertung durch eine Alternative umzusetzen, die die Europäische Kommission für vergleichbare Fälle seit der Grundstücksmitteilung von 1997 entwickelt hat. Danach kann die Beihilfefreiheit einer Zuordnung der Rennstrecke an einen bestimmten Rechtsträger auch gewährleistet werden, wenn dieser den in einem unabhängigen Wertgutachten ermittelten Verkehrswert der übernommenen Aktiva erstattet.

Eine solche Lösung dürfte auch im wohlverstandenen Interesse der Nürburgring-Gesellschaft und ihrer Gläubiger liegen. Durch die dauerhafte Sicherung des Charakters des Nürburgrings können alle übrigen Assets gesondert ohne wertmindernde Aspekte einer ungewissen Zukunft eines attraktiven Nürburgrings im Zuge eines Bietverfahrens transparent, europaweit und diskriminierungsfrei verwertet werden.

Wenn einer der vorstehend beschriebenen Wege Ihre Zustimmung finden sollte, würde ich mich freuen, wenn Sie Sanierungs-Geschäftsführer und -Sachwalter der Nürburgring-Gesellschaft in die Lage versetzen würden, entsprechende Verwertungsverhandlungen einleiten zu können.

Unabhängig von diesem aufgezeigten Weg muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass im Fall einer Veräußerung der Rennstrecke an einen privaten Investor der Zugang für die Allgemeinheit ungeschmälert erhalten bleibt, damit der Ring seine Funktionen weiterhin erfüllen kann.

Sollte dies nicht gelingen, wäre nicht nur der Charakter des Nürburgrings in Frage gestellt, dies hätte auch unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur der Region. Diese ist dadurch geprägt, dass eine Vielzahl von Sportbegeisterten aller Bevölkerungsschichten die Beherbergungs- und Versorgungsbetriebe der Region im zeitlichen Umfeld der Aktivitäten an und auf der Rennstrecke nutzen, dass zahlreiche, vor allem kleine Unternehmen als Zulieferer und Komplementär-Gewerbebetriebe von der diskriminierungsfrei zugänglichen Teststrecke des Rings hier entstandenen hochspezialisierten Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Da der öffentliche Zugang im vorgenannten Sinne allein durch die sich aus der Eigentümerstellung der öffentlichen Hand ergebenden Möglichkeiten erfolgte, und bei einer Privatisierung der Sportstätte des Nürburgrings nicht mehr gewährleistet ist, bedürfte es nunmehr einer ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Widmung, die den Fortbestand des Widmungszwecks des Rings auch in Zukunft sichert.

Derzeit prüft die Landesregierung – in Übereinstimmung mit allen im Landtag von Rheinland-Pfalz vertretenen politischen Kräften – inwieweit dies durch einen entsprechenden Gesetzentwurf geregelt werden kann. Zentraler Regelungsgegenstand wird sein, den seit Errichtung der Rennstrecke unverändert gegebenen Widmungszweck festzuschreiben, so dass auch gegenüber möglichen privaten Eigentümern der Rennstrecke durchgesetzt werden kann, dass der Nürburgring wie im bisherigen Umfang insbesondere auch durch den Breitensport, die Automobilindustrie und Touristenfahrer genutzt werden kann. Es geht folglich darum, den Status quo zu halten.

Eines entsprechenden Gesetzes bedarf es auch deshalb, weil die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht ausreichend sind, ein Nutzungsrecht des Nürburgrings, in der Form, wie es bisher allein durch die Eigentumsrechte der öffentlichen Hand sichergestellt wird, zu gewährleisten.

So bietet etwa das Denkmalschutzrecht keine ausreichende Grundlage für einen Zugangsanspruch, da dieses in seiner Konzeption primär darauf abzielt, Denkmäler in ihrer ursprünglichen Form zu erhalten. Das Denkmalschutzrecht greift insoweit in die Eigentumsbefugnisse des Eigentümers ein, als es ihn verpflichtet, mit den ihm zumutbar zur Verfügung stehenden Mitteln den Erhalt des Denkmals zu sichern. Die Schaffung eines öffentlichen Zugangsrechts zu einem Denkmal nur aufgrund des öffentlichen Interesses ist nicht möglich.

Auch über eine straßenrechtliche Widmung ließe sich die dauerhafte Fortführung der bisherigen (über die Eigentumsrechte der öffentlichen Hand sichergestellten) Nutzungsrechte der Allgemeinheit nicht gewährleisten. Über eine entsprechende Widmung entstünde nach deutschem Straßenrecht ein Anspruch der Allgemeinheit auf Nutzung des Nürburgrings als allgemeine Straße (Gemeingebrauch), der grundsätzlich unentgeltlich und auch ansonsten unbeschränkt (etwa zu jeder Tages- und Nachtzeit) gilt. Zwar dürften ausnahmsweise Gebühren erhoben werden, Voraussetzung hierfür wäre aber nach dem deutschen Straßenrecht eine bundesgesetzliche Grundlage, die vom Gesetzgeber erst noch geschaffen werden müsste, weshalb dies keinen einfacheren Weg darstellt.

Hinzu kommt, dass über das Instrument einer straßenrechtlichen Widmung die Verwertungsmöglichkeiten des Nürburgrings deutlich eingeschränkt würden, da über den Gemeingebrauch ein grundsätzliches Zugangsrecht bestünde und somit für einen Betreiber andere Nutzungsformen des Nürburgrings (wie etwa Breitensportveranstaltungen) kaum noch möglich wären. Vielmehr müsste er etwa für jede Veranstaltung, die als Sondernutzung eine Einschränkung des Gemeingebrauchs darstellt, eine Genehmigung beantragen.

Die Sondernutzung darf im Übrigen nicht so weit gehen, dass der Gemeingebrauch substantiell beeinträchtigt wird. Zudem müsste der Eigentümer für eine Sondernutzung Gebühren entrichten, die sich an dem wirtschaftlichen Vorteil orientieren, den er mit der jeweiligen Rennveranstaltung erzielt.

Auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten kann nicht auf den von der Landesregierung geplanten Gesetzentwurf verzichtet werden. Zwar zwingt das Kartellrecht (wie jüngst auch das OLG Koblenz, Az. U 73/12 Kart, festgestellt hat) grundsätzlich einen Betreiber des Nürburgrings dazu, die Benutzung des Nürburgrings gegen angemessenes Entgelt konkurrierenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt allerdings nur in dem Rahmen, in dem ein Eigentümer des Nürburgrings diesen wirtschaftlich vermarktet.

Würde ein Erwerber des Nürburgrings diesen ausschließlich für private Zwecke nutzen, bestünde kein kartellrechtlicher Zugangsanspruch. Die diskriminierungsfreie Nutzung des Rings durch Automobilunternehmen wäre damit kartellrechtlich nicht gesichert, wenn die entsprechenden Assets von einem bestimmten Automobilunternehmen erworben würden, soweit dieses den Ring anschließend exklusiv für die eigenen Marken nutzt.

Um den besonderen Charakter, der dem Ring ein 'natürliches Monopol' für Automobiltests unter seinen einzigartigen Bedingungen verleiht, auch in Zukunft für alle Unternehmen der Automobilbranche offen zu halten, bedarf es dieser spezialgesetzlichen Regelung, die insoweit auch regulierungsrechtliche Grundsätze aufgreift.

Auch aus regionalpolitischen Gründen ist es von erheblicher Bedeutung, dass die zahlreichen Zuliefererbetriebe, die sich in der strukturschwachen Eifel für unterschiedlichste Automobilmarken auf Nebenleistungen spezialisiert haben, ihr Geschäftsmodell nicht durch die Exklusivnutzung des Rings durch ein Automobiluntrnehmen verlieren. Im Übrigen schützt das Kartellrecht ohnehin nur konkurrierende Unternehmen, vermittelt aber kein allgemeines Zugangsrecht der Allgemeinheit.

Lassen Sie mich abschließend noch kurz auf ein weiteres Thema eingehen, dass für die Region und die Beschäftigten der NG und NB von erheblicher Bedeutung ist:

Die Beschäftungssicherung für den Fall einer Veräußerung.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Familien, aber auch die von der lokalen Kaufkraft abhängigen kleinen Unternehmen sind in großer Sorge, dass ihre wirtschaftliche Existenz durch die Auswirkungen des Verkaufprozesses bedroht sein könnte. Aus diesem Grund hat die zuständige Gewerkschaft mit der NG und der NBG eine tarifvertragliche Regelung

ausgehandelt, die eine Beschäftigungssicherung bis zum Jahr 2016 vorsieht, um die schlimmsten Härten einer Veräußerung der Unternehmenswerte ein wenig abzumildern.

Den Wortlaut dieser Passage des paraphierten Tarifvertrags darf ich wie folgt zitieren:

'§ 6 Beschäftigungssicherung

Betriebsbedingte Kündigungen sind bis zum 31.12.2016 ausgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien einigen sich aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf einen Sozialtarifvertrag. … Leistungen des Sozialtarifvertrags werden mit evtl. Leistungen eines Sozialplans verrechnet.

§ 6a Klarstellung

Die vorgenannten Regelungen des § 6 bezüglich der wirtschaftlichen Schwierigkeiten gelten auch, wenn Arbeitnehmer einem Betriebsübergang widersprechen und beim Unternehmen keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.

§ 12 Künftige Umstrukturierungen

Falls es über die Übertragung der Aufgaben von der NAG auf die NBG hinaus zusätzliche gesellschaftsrechtliche Veränderungen (Verkauf, gesellschaftsrechtliche Umwandlungen, Neugründung, Folgegesellschaften und Ähnliches) oder sonstige erhebliche Auswirkungen auf das Personal (Fremdvergabe, Outsourcing, Verpachtung) geben sollte, wird für die von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor Umsetzung der personellen Maßnahmen ein Tarifvertrag (ggf. in Verbindung mit der Regelung des § 6 und § 6a zum Sozialtarifvertrag) mit dem jetzigen (Verkäufer) oder zukünftigen (Käufer)Eigner abgeschlossen. Dabei gelten die Regelungen dieses Tarifvertrags als Grundlage.

Wenn bei der Eignerin (derzeit die NG) in Form eines Asset- oder Share Deals eine Eigentumsveränderung eintritt, haben die zugehörigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der NBG und NG das Recht, im Rahmen des § 613a BGB und den Regelungen dieses Tarifvertrags und des neu zu vereinbarenden Tarifvertrags mit überzugehen.

Sollte es zu einer Veräußerung kommen und die NBG unter die Regelungen des § 613a BGB fallen, haben alle Arbeitnehmer der NG das Recht, zur NBG - unter Wahrung ihrer bestehenden Besitzstände - zu wechseln.'

Ich bin der festen Überzeugung, dass eine solche Vorgabe, die der in Deutschland verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie entspricht, einem beihilfekonformen Verwertungsprozess nicht im Wege steht.

Auch im Interesse der Menschen in der Eifelregion freue ich mich sehr, wenn die Kommission die beihilferechtliche Prüfung des Verkaufsprozesses unter Berücksichtigung dieser Aspekte vornehmen würde.

Mit vorzüglicher Hochachtung

gez. „Ihre Malu Dreyer“

Wenn man die Textdatei abhört, dauert das nur 23:50 min. Die Textdatei hat in MP3 einen Unfang von 22.286 KB. - Das ist alles klar und verständlich. Aber auch nach dem stundenlangem Abschreiben und mehrfachem Lesen begreife ich nicht was ich lese. (Und Sie jetzt gelesen haben.)

Ich komme mir vor wie in „Rigoletto“, wo -zig Musiker im Orchestergraben zu Beginn ihre Instrumente bearbeiten. Wunderbar, diese Fülle von Live-Musik, umgesetzt mit Analog-Instrumenten. Doch dann kommt es dem Empfinden nach zu einem Bruch: Die Musik kommt jetzt aus Lautsprechern. Man hört es an den „beschnittenen“ Frequenzen. Und die Orchestermitglieder sitzen im Orchestergraben und – tun nichts. Tatsächlich! - Kein Bogen streicht, kein Mund bläst, der Dirigent lässt die Arme hängen. - Kommt hier ver.di ins Spiel?

So geht das für Minuten, und dann – man spürt keine Lücke im Übergang – löst die Live-Musik wieder die Lautsprechermusik ab. - Ein dramaturgisches Mittel? - Warum? - Für was?

Genau das frage ich mich, wenn ich jetzt den Dreyer-Brief gelesen habe. Ich kann jetzt vielleicht verstehen, warum Otto Flimm überhaupt kein Interesse daran hatte, dass dieser Brief öffentlich wird. Was fehlte denn bei dieser Summe von Vorschlägen noch aus der Sicht von „JA zum Nürburgring“?

Ich bin gerne bereit alle die „Einschübe“ hier zu veröffentlichen, die man bei „JA zum Nürburgring“ in Verbindung mit einem Anwalt erarbeitete und die dann in den Dreyer-Brief keinen Eingang fanden.

Ich bin ein wenig verwirrt. Was sollen die Vorschläge an die EU-Kommission? - Würden sie in allen Teilen umgesetzt, müsste man doch jeden für einen Idioten halten, der sich unter diesen Bedingungen den Nürburgring kauft. - Was steckt dahinter?

Natürlich fallen mir in diesem Zusammenhang auch die gerade parallel laufenden „Ablenkungsmanöver“ ein, die ich der strategischen Planung der Insolvenz-Sanierer zuordne. Wer spielt hier welches Spiel? - Hat jemand vielleicht schon eine „Doppel-Mühle“?

Darf ich mitspielen?

Und ich denke an ein paar Sätze aus dem Programmheft zu „Rigoletto“, wo die Regisseurin der Koblenzer Aufführung, Gabriele Wiesmüller, in einem Interview sagt:

„Wir bewegen uns in einem System der Macht. Sein System beruht (wie man im 1. Bild sehen kann) bei aller Freiheit, auf Kontrolle. Er versucht nie so viel Unruhe ins Gefüge zu bringen, dass seine Untergebenen zurückschlagen könnten. Die Höflinge, als korrumpierte Öffentlichkeit, werden in Schach gehalten, indem er nie direkt gegen sie handelt.

Der Herzog signalisiert Rigoletto im 1. Bild ganz klar: Wenn du es zu weit treibst, so dass es meine Funktion anfängt zu beschädigen, dann lass ich dich fallen. Da ist er ganz eindeutig. Aber solange ihm der Narr dient, um die anderen unter Kontrolle zu bringen, kann er bleiben.“

Ich hätte es nicht schöner sagen können. - Nun kenne ich meine, nun kennen Sie Ihre Funktion, lieber Leser.

MK/Wilhelm Hahne

PS: Um noch ein wenig Spannung für die nächsten Wochen aufzubauen, habe ich die pdf-Datei der Drucksache 16/851 des Landtag Rheinland-Pfalz hier dieser Geschichte angehängt. Vielleicht fällt Ihnen auf, was mir dabei wichtig sein könnte. - Sie werden zu dem Thema demnächst auf diesen Internetseiten lesen.

Was Gestern unverständlich war, kann morgen verständlich sein. Und umgekehrt. - Oder hätten Sie gedacht, dass heute, genau vor 49 Jahren, am 9. Mai 1964 der 1. FC Köln in der damals neu geschaffenen Fußball-Bundesliga „Deutscher Fußballmeister“ wurde?

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