Teil 2: Drama um einen Grundschuldbrief?

Nirgendwo in der deutschen Medienlandschaft – weder in Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen, Rundfunk- oder Fernsehsendungen - wurde und wird der Teil der Auseinandersetzung um den Verkauf des Nürburgrings wahrgenommen, der sich scheinbar am Rande des Geschehens abspielt und doch – zumindest den Zeitrahmen, in dem sich der Verkauf abwickeln muss(!) - wesentlich beeinflusst. Dieser Kampf wird erbittert geführt. Es geht dabei inzwischen für den, der die Dinge oberflächlich betrachtet, scheinbar nur um einen Tippfehler. Wenn Sie, lieber Leser, Teil 1 meiner Darstellung gelesen haben (der unnummeriert blieb, weil wir bei Motor-KRITIK auch nicht mit dieser Art der Weiterentwicklung rechnen konnten), dann begreifen Sie, dass hier wahrscheinlich sogar Tippfehler als Kampfmittel eingesetzt werden. - Kann sein – kann auch nicht sein! - Was also nachstehend zu lesen ist, ist nur die Fortsetzung des Ringens um die Gültigkeit eines Vertrages, mit dem sich ein Teil der „Kampfgruppe“ (im Fingerhakeln?) „über den Tisch gezogen fühlt“. - Hier folgt also...

Teil 2: Drama um einen Grundschuldbrief?

Es als Drama empfinden und verstehen wird – und kann – nur der, der auch Teil 1 gelesen hat. Der ist nur wenig unterhalb dieser Geschichte zu finden und trägt den Titel:

„Wo ist er denn – der Grundschuldbrief!“

Dort sind auch die Zusammenhänge aufgezeigt, die deutlich machen, warum es nach einer Korrektur des in der ersten Darstellung beschriebenen „Aufgebots“ nun noch bei Motor-KRITIK eine ergänzende Geschichte geben muss.

Diese „Korrektur“ hat nämlich erhebliche Auswirkungen. Was sich auch darin äußert, dass man damit den Direktor eines Amtsgerichts „auf dem falschen Fuß erwischen“ kann, wie er in einem kurzen Telefonat mit Motor-KRITIK zur Sache erklärte. „Ich kenne den Fall nicht.“

Ich habe dann wesentliche Fragen dazu am 17. Januar 2014, 9:37 Uhr, schriftlich gestellt...

„Sehr geehrter Herr Powolny,

im Anschluss an unser heutiges Telefongespräch hätte ich zu der o.g. Angelegenheit
ein paar kurze Fragen:


1) Wem ist die in der Korrektur mit "Tippfehler" benannte  Ungenauigkeit aufgefallen?
2) Wie erklärt sich die Differenz von mehreren Tagen zwischen dem "Aufgebot" I und II?
(I = 13. Dezember 2013 Ausstellung - Aufgebotsende 13. März 2014
II = 10. Januar 2014 Ausstellung - Aufgebotsende 14. April 2014)
3) Auf welche Veranlassung wurde - und von wem - der Grundschuldbrief in Höhe von 4 Millionen Euro ausgestellt?
4) Wie ist die Höhe der Grundschuld für das belastete Grundstück real begründet?

Ich wäre Ihnen für eine zeitnahe Antwort sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Hahne

...die mir dann – praktisch umgehend – um 11:43 Uhr so beantwortet wurden:

Sehr geehrter Herr Hahne,

anbei die gewünschten Informationen, soweit möglich:

zu 1: Der Fehler ist dem mit der Veröffentlichung beauftragten Verlag aufgefallen.

Zu 2: Die Differenz von wenigen Tagen hat keinen Hintergrund, entscheidend ist die Wahrung der Aufgebotsfrist von 6 Wochen.

Zu 3: Die Bestellung der Grundschuld bewilligt der Eigentümer, der Brief wurde durch das hiesige Amtsgericht ausgestellt.

Zu 4: dazu können von hier aus keine Angaben gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Powolny
Direktor des Amtsgerichts

DIREKTOR DES AMTSGERICHTS
BAD NEUENAHR-AHRWEILER

Wilhelmstr. 55-57
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Damit meine Leser die „Tippfehler“ im ersten „Aufgebot“und die entsprechende Korrektur im zweiten selbst erlesen können, habe ich nachfolgend beide – und die entsprechende Ausschnitte (weil dann besser zu lesen) – eingefügt:


 


Dazu möchte ich noch den ersten Teil des o.e. § 319 ZPO anführen, in dem es heißt:

„Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.“

Wenn Sie nun meine „Anmerkungen“ aus Teil I der Geschichte kennen, dann wissen Sie, dass dieser „Tippfehler“ im Aufgebot zu einer weiteren Verzögerung des Verkaufs des Nürburgrings führen muss, da der „Vergleichsvertrag“, der das Ausscheiden der ehemaligen Betreiberfirma, Nürburgring Automotive GmbH, mit ihren Eignern Jörg Lindner/Kai Richter, scheinbar besiegelte, nun bis zum 14. April keine rechtliche Gültigkeit hat.

Um mich noch einmal zu wiederholen – weil es schon in Teil I zu lesen war - darf ich aus dem Notarvertrag zitieren:

„Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien wirksam geworden sind.“

Dabei fällt mir auf, dass ich einen bestimmten Abschnitt meiner ersten Geschichte, einen Abschnitt aus dem Notarvertrag, den Managementvertrag der Firma Lindner, Düsseldorf, betreffend, falsch interpretiert habe und möchte hier nun den exakt passenden Abschnitt aus dem „Vergleichsvertrag“ zitieren:

„Auch der auf die Lindner-Managementverträge bezogene Teil des Interimsvertrages läuft bis zum Ende der Interimsphase, allerdings mindestens bis zum 31.12.2015. Die NBG ist berechtigt, diesen Teil des NAG-Managementvertrages unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten außerordentlich, frühestens mit Wirkung vom 31.12.2013, zu kündigen. Erfolgt eine Kündigung, steht der NAG gegen die NG ein Schadenersatzanspruch in Höhe von pauschal EUR 43.000 (netto) für jeden Monat der Beendigung vor dem 31.12.2015 zu.“

Dieser Abschnitt soll durch Motor-KRITIK unkommentiert bleiben. - Andere sind aber von solcher Bedeutung, dass sie nachfolgend zitiert werden sollen:

„In ihrer Verbundenheit zum Nürburgring haben sich alle Beteiligten, insbesondere die Gesellschafter und Geschäftsführer der NAG, in einer Vielzahl von Gesprächen untereinander darauf verständigt, den Nürburgring zurückzugeben und mit der vorliegenden Vereinbarung eine umfassende und abschließende Regelung aller zwischen ihnen streitigen Fragen herbeizuführen. Die Rückgabe des Nürburgrings erfolgt dabei insbesondere, um den Klägern die Möglichkeit zu geben, den Nürburgring nach Rückerhalt im Rahmen eine EU-konformen Verfahrens an Dritte zu veräußern.“

So liest man in der „PRÄAMBEL“ auf Seite 4 des Vertrages vom 27. November 2012. - Auf Seite 23 im „TEIL F“ ist da auch zu lesen:

„Der Notar hat die Beteiligten darüber belehrt, dass alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen, von denen der Abschluss und der Bestand dieses Vertrages abhängig sein soll, mitbeurkundet sein müssen.“

Dazu gehört dann auch – wie im Anhang zu diesem „Vergleichsvertrag“ angeführt wird – auch der Grundschuldbrief, der offenbar verloren gegangen ist und nun mit einem gerichtlichen „Aufgebot“ gesucht wird.

Und wenn Sie nun noch einmal einen Blick auf die Antwort auf die Motor-KRITIK-Anfrage (oben in dieser Geschichte) und die Antwort werfen, dann wissen Sie auch, wie man an eine (un?)angemessene Menge Geld kommt. - Aber dazu braucht man dann schon – denke ich – zwei unterschiedliche Firmen in „einer Hand“.

Und man muss natürlich auch wissen wie's geht!

Dann muss noch ein Grundschuldbrief verloren gehen. Und ein „Aufgebot“ muss einer Korrektur bedürfen. - Wenn man solche Abläufe in einem Fernsehfilm vorgesetzt bekäme, würde man kopfschüttelnd den Drehbuchautor für einen Spinner halten.

Man sollte weniger Fernsehen schauen. - Die Realität ist spannender und – wirrer!

MK/Wilhelm Hahne

 

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