Fragen zu „Co-Pilot-Lizenzen“ am Nürburgring!

„Alle Jahre wieder“ ist Weihnachten. Nur alle paar Jahre – in der Regel sind es drei – gibt es am Nürburgring die „Ausschreibung von Lizenzen für Co-Pilot Fahrten“. In diesem Jahr „für die Jahre 2018 bis 2020“. - Eigentlich habe ich von diesem Geschäft erst einen Eindruck gewinnen können, wenn ich z.B. in einer so genannten „Industriewoche“ am späten Nachmittag an der Einfahrt zur Nürburgring-Nordschleife vorbei nach Nürburg fuhr. Dann herrschte dort an schönen Tagen hektisches Treiben. Auf der „anderen Seite der Strecke“, dort wo es – auf unbefestigtem Platz - staubig und dreckig ist. Denn es gibt nicht nur „Renntaxi“-Besitzer, die auf dann dort auf Kundenfang gehen müssen, sondern das sind auch Unternehmen (nicht immer, aber immer öfter), die Leih-Automobile zum Befahren des Nürburgrings anbieten. So herrscht dann am Rand des Dörfchens Nürburg ein genau so reges Treiben und aufdringliches Angebot, wie auf einem „Straßenstrich“. - Kein Wunder, dass „die Stimme des Volkes“ von einem „Renntaxi-Strich“ spricht. Obwohl das nicht präzise ist. - Aber immerhin ist es genauso „gewerblich“. Es geht um‘s Geldverdienen! - Wer Geld verdienen will, muss etwas tun, etwas bieten, besser sein als die Konkurrenz. - Aber sind diese „Co-Pilot“-Fahrten eigentlich für die Anbieter ein Geschäft? - Sollte man als praktisch Einheimischer nicht auch an diesem Geschäft partizipieren? - Was ist da eigentlich zu bedenken? - Wie hoch sind die Einstiegshürden? - Welche Voraussetzungen muss man eigentlich mitbringen? - Wer bestimmt auf diesem Gebiet die Höhe der Hürden? - Wer ist auf diesem Gebiet die Konkurrenz, die man als Maßstab betrachten muss? - Es gibt viele Fragen! - Auch z.B. danach, was der Nürburgring denn nun eigentlich ist. - In den bisherigen Darstellungen gibt er sich wie ein Chameleon: Er schillert in allen Farben.

Fragen zu „Co-Pilot-Lizenzen“ am Nürburgring!

Jetzt im Januar 2018 gibt es gerade eine neue Ausschreibung der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG zu diesem Thema. Da ist dann eigentlich der erste Schritt, dass man sich mal ein wenig schlau macht, zu welchen Bedingungen eigentlich die Vergabe solcher Lizenzen erfolgt.

Also habe ich einen Blick ins Internet geworfen, wo es eine „Nürburgring-Seite“ gibt, die von dem Nürburgring-Pächter, einer Tochterfirma des russischen Investors, einer Firma, deren exakte Zusammensetzung im Wesentlichen unbekannt ist, betrieben wird.

Mit einem Klick auf die richtige Adresse bin ich da. (Meine Leser können es mir gleich tun!) Und ich habe für mich beschlossen, zunächst mal die erste Hürde zu nehmen. Denn es ist in dieser

„Ausschreibung von Lizenzen für Co-Pilot Fahrten für die Jahre 2018 bis 2020“

unter „1.“ zu lesen:

„Lizenzen für Co-Pilotfahrten werden nur an Interessenten vergeben, die die ‚Genehmigungsvoraussetzungen für die Anbieter von Co-Pilot Fahrten im Rahmen des Touristenverkehrs auf der Nordschleife des Nürburgrings‘, sowie die Mustervereinbarung akzeptieren.“

Das kann ich also erst beurteilen, wenn ich sie kenne. Zumindest die „Genehmigungsvoraussetzungen“. Also habe ich getan, wie in der offiziellen Ausschreibung angeboten: Ich habe eine E-mail mit der Bitte um Übersendung an die dort angegebene Adresse gerichtet.

An der „Mustervereinbarung“ war ich allerdings erst in zweiter Linie interessiert. Denn was soll mich daran interessieren, wenn ich z.B. die „Genehmigungsvoraussetzungen“ nicht erfülle? - Eins nach dem Anderen!

Ich habe umgehend eine Antwort erhalten. Mir wurde eine Internetadresse mitgeteilt, unter der ich dann beides, „Genehmigungsvoraussetzungen“ und „Mustervereinbarungen“ herunter laden konnte.  Dazu  habe ich mich dann auch noch bei möglichen Konkurrenten umgehört. - Und mir wird klar, warum ich dieses mal so schnell – und überhaupt(!) - eine Antwort erhielt. - Ich musste erfahren:

„Die Ausschreibung erfolgt nach Darstellung der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG in einem diskriminierungsfreien Verfahren!“

Diesen Anspruch wollte man wohl – gerade bei mir – dann unbedingt erfüllen. Nun ist das an meinem Beispiel auch nachweisbar!

Also werfe ich mal einen Blick in die Unterlagen. Für meine Leser habe ich die zwei „Downloads“ - weil ich sie nun schon mal hatte - als pdf-Datei gleich in den „Anhang“ zu dieser Geschichte gestellt.

Jeder liest oft etwas anderes. Weil er über bestimmte Erfahrungen auf einem Gebiet verfügt, weil er Zusammenhänge herstellen kann, die anderen verborgen bleiben müssen.

Aber vielleicht empfinden andere Menschen auch die eigentlich gleichen Begriffe – wie z.B. den eines Co-Piloten - anders. Wenn sie z.B. aus einem anderen Sprachraum kommen. Auch dazu habe ich in meinem Leben schon interessante Beispiele erlebt.

Da ist z.B. ein amerikanisches Englisch nicht wie Englisch! - Da nun der deutsche Geschäftsführer des Nürburgring-Pächters unter russischem Einfluss steht, ist vielleicht dieses Deutsch mehr ein russisches Deutsch und ich verstehe es nicht.

Manches ist eben so unverständlich! - Da fällt mir als Beispiel der eigentlich ursprünglich angedachte Titel zu einem englischen Spielfilm ein. Er sollte „Licence revoked“ (Lizenz entzogen) heißen. Aber dann stellte man in einem Test fest, dass dieser Titel von Amerikanern nicht verstanden wurde. So wurde dann dieser James Bond-Film unter dem Titel „Licence to Kill“ (Lizenz zum Töten) weltweit bekannt.

In der Eifel werden zwar keine Lizenzen entzogen, auch keine Lizenzen zum Töten vergeben, aber doch Lizenzen gegen entsprechendes Entgelt erteilt, für die dann entsprechende Voraussetzungen erwartet werden. Vielleicht sind die in Russland nicht erforderlich. Der russische Investor hat zwar einen deutschen Geschäftsführer mit der Umsetzung seiner Pläne beauftragt, aber herausgekommen ist dabei trotz aller Vorsicht und juristischer Beratung nur ein „Stückwerk“. - Ich habe den Eindruck:

  • Man hat z.B. die deutsche Gesetzgebung nicht in vollem Umfang berücksichtigt! 

Ich sollte zwar russische Investoren nicht mit Figuren aus einem Jams Bond-Film vergleichen, aber manche haben sicherlich etwas von der „Goldfinger“-Art. Jedenfalls hat man nicht Millionen investiert, um auf eine ansprechende Verzinsung zu verzichten. - Verständlich!

Verständlich ist darum vielleicht, dass ich mir nun, in Kenntnis der  „Genehmigungsvoraussetzungen“, ein paar Gedanken über den Kapitalbedarf, deren Verzinsung und auch die laufenden Kosten gemacht habe. - Und über die Konkurrenz!

Ich weiß nach dem Anklicken der Nürburgringseite, dass ich nach Erwerb einer Lizenz maximal zwei „Renn“- oder „Ring“-Taxi einsetzen darf. Denn die so genannten „Co-Piloten“ sind eigentlich zahlende Fahrgäste. Auf der Nürburgring-Nordschleife werden die aber besondere Anforderungen stellen, zumal eine Tochterfirma (oder Abteilung) des Nürburgring-Pächters auch das „Co-Pilot“-Geschäft selber betreibt. Mit einem Mercedes-AMG-Sportwagen. Da liegt dann die Messlatte schon sehr hoch.

Da würde ich also nur mit einem anderen, von den möglichen Fahrgästen als Sportwagen akzeptierten Automobil kontern können.

Ich denke da z.B. an zwei Porsche GT3-Cup-Fahrzeuge. Sie müssen ja nicht neu sein. Also wird man da mit einem Anschaffungspreis von 300.000 Euro insgesamt hin kommen.

Wenn man an die Fahrpreis-Kalkulation denkt, dann ist die „Tochter“ des Pächters im Vorteil, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) das „Taxi“ nicht kaufen musste, die Wartung sicherlich für sie kostenlos ist und Dunlop z.B. als ihr „Partner“ die Reifen zu Sonderkonditionen zur Verfügung stellt.

Damit ist eigentlich schon ein Ungleichgewicht herstellt. Gäbe es eine „BoP“ (Balance of Performance) im Geschäftsleben, würde die „Tochter“ eine Ausgleichsabgabe (an wen eigentlich?) zahlen müssen. - So hat nur sie einen Vorteil. - Einen riesengroßen! - Eigentlich ist das die gleiche Firma, die die Lizenzen vergibt!

Wenn man die „Inspektionskosten“ für einen Porsche kennt – und wie oft sie in diesem Falle gemacht werden müssten (!) - die Belastung z.B. der Bremse auf der Nürburgring-Nordschleife und den Verschleiß der Reifen berücksichtigt… - Schon beim Nachdenken darüber kann einem schlecht werden.

Nun weiß man aber nach dem Lesen der „Ausschreibung“ (s.o.) auch, dass der Nürburgring-Pächter, der sich selbst die Kurzformel „NG“ gegeben hat, als Mindestgebot für die Lizenzgebühr pro Jahr

...“mindestens EUR 16.000 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer“…

erwartet. Und es gibt schon in der „Ausschreibung“ eine klare Ansage:

„Angebote, die unter dieser Summe liegen, werden vom Verfahren ausgeschlossen.“

Mit einem Blick auf die Nürburgring-Seite ist schnell klar, dass man gegen das dort dargestellte Angebot der „Tochter“, als „Co-Pilot“ gegen Zahlung eines Betrages von 295 Euro zum Fahrgast über eine Strecke von gut 20 Kilometern in einem Mercedes-AMG GTR mit 585 PS zu werden, eigentlich konkurrenzlos ist. - Als möglicher Konkurrent muss man da die Formulierung auf der Angebotsseite des Nürburgring-Pächters als eine Drohung empfinden:

„The Beast of the Green Hells is coming home!“

Nachdem so Begriffe wie „Adrenalin“ bemüht wurden, wird einem auf der Nürburgring-Internetseite empfohlen:  

„Lasse Deinen Piloten das Gas für Dich durchdrücken und Dich im Renntaxi auf die Nordschleife entführen!“

Unverständlich wäre es aber, wenn man bei der ganzen „Anmache“, die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes herzustellen – auch wenn es um Taxifahrten über eine Rennstrecke geht – die in unserem Land geltende Gesetzgebung übersehen oder gar „außen vor lassen“ würde. Dazu habe ich nirgendwo etwas in den mir nun zugänglichen Unterlagen gelesen:

  • Warum erfahre ich da nichts in den „Genehmigungsvoraussetzungen“?

Hat mich die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG in ihren „Genehmigungsvoraussetzungen“ wirklich umfassend informiert? - Und wenn nicht: Es würde mich nicht der Verpflichtung entheben, mich im Hinblick auf die Erfüllung von gesetzlichen Pflichten selber kundig zu machen. - Unwissenheit schützt nicht vor Strafe! - Immerhin gibt es aber einen Hinweis, dem ich unbedingt nachgehen, den ich auch im Interesse der zukünftigen Lizenznehmer klären muss. Dort wird als eine der Genehmigungsvoraussetzungen gefordert:

„Gewerbeschein und ausreichende Versicherung (Fahrzeug muss „zur gewerblichen Personenbeförderung“ versichert sein) sind der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG (NG) nachzuweisen.“

Wenn das „Renntaxi“ als ein Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung versichert sein muss, dann… - Aber das lasse ich dann Fachleute klären. - Also schreibe ich eine Versicherungsgesellschaft an.

Gleichzeitig schreibe ich dem Bundesjustizministerium in Berlin eine E-mail, schildere die Situation und bitte um „verbindliche und zeitnahe“ Auskunft zur Auslegung des §48 FeV zu diesen speziellen Taxifahrten auf der Nürburgring-Nordschleife. Dieses Gesetz ist die…

„Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“

Hier ist die Antwort, die ich nach genauer Schilderung der Umstände, wo und unter welchen Umständen die „Taxifahrten“ erfolgen, dann aus Berlin, vom Justizministerium, erhielt:

„Ihre Anfrage tangiert vollständig den Zuständigkeitsbereich des BMVI, insofern muss ich Sie bitten, sich an die dortige Pressestelle zu wenden.“

Man delegiert also die Verantwortung für eine „verbindliche“(!) Antwort. Denn die war von mir in meiner Anfrage zu § 48 FeV gewünscht worden. - Also habe ich dann meinen Wunsch an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) weiter gereicht.

In dieser „Wartezeit“, jetzt im Januar 2018, habe ich dann in einer Tankstelle zufällig das Angebot einer Firma, einem „Official Partner Nürburgring“ zu

„The original* RingTaxi“ - *Don‘t choose anything else!“

mitgenommen. Dort wird u.a. empfohlen:

„….und lassen Sie sich vom Geschwindigkeitsrausch packen.“

Ich bin sehr davon beeindruckt, dass hier jemand etwas bewirbt, für das er noch keine Lizenz hat und eigentlich gleich zwei Lizenzen beantragen müsste, weil er folgende vier Fahrzeuge als „RennTaxi“ anbietet:

  • BMW M3 F80
  • Porsche 911 GT3 991
  • Porsche 911 Turbo S 991
  • Audi R8 V10 plus

Es sind – lt. Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG – pro Lizenz in den Jahren 2018 – 2020 eben nur maximal zwei Fahrzeuge zulässig. Im Internet – auf www.ringtaxi.de - erfahre ich dann, dass die Preise für Fahrgäste für die Mitfahrt auf der gut 20 Kilometer langen Runde bei knapp unter 300 Euro liegen, also durchaus konkurrenzfähig sind. - Sie wurden wohl denen der NG-Gesellschaft angeglichen.

Aber anders, als in dem Angebot der optische Eindruck erweckt wird, steht auch dieser Anbieter mit seinen Renntaxis – aber auch mit seinem Leihwagen-Angebot – auf einem unbefestigten, staubigen, steinigen Platz vor der Nordschleifen-Einfahrt. - Was übrigens nicht im Sinne der Sicherheit ist. - Meine ich! - Wenn man z.B. daran denkt, dass so ein Fahrzeug nach einer schnellen Renntaxi-Fahrt dann wieder auf so einem „Dreckplatz“ abgestellt wird, wo dann der „warme Reifen“ für die nächste Taxi-Runde den Dreck aufnimmt, der zunächst mal den Gripp deutlich mindern wird. - Aber der „Renntaxi“-Unternehmer verspricht auch in seinem „Verkaufsangebot“:

„...das ist Adrenalin pur!“

Dieser Anbieter ist mir als „Verleiher“ schon aufgefallen, weil seine Firma die „Auserwählte“ ist, bei der vom Nürburgring-Pächter dann Leihwagen angemietet werden, wenn die neuen (russischen) Eigentümer mit ihren Geschäftsfreunden schon mal die Nürburgring-Nordschleife auf ihre Art genießen wollen. - Motor-KRITIK berichtete schon darüber. („Heute sind keine Touristenfahrten!“)

Die Leihwagenpreise sind auch nichts für Normalverdiener, wie man den Internetseiten unter www.rentracecar.de entnehmen kann. Eine hohe Selbstbeteiligung der Leiher im Falle eines Unfalls soll den Verleiher zusätzlich davor bewahren, größere Unfallschäden zu erleiden, denn die bisherige Erfahrung der „Rentracecar“-Unternehmer am Nürburgring besagt:

  • Angst vor Verletzungen hat niemand, aber wohl Angst davor, viel Geld zahlen zu müssen!

Inzwischen hatte sich auch die Versicherungsgesellschaft gemeldet, die ich um eine Information zu der Forderung des Nürburgring-Pächters - nach „ Fahrzeug muss „zur gewerblichen Personenbeförderung“ versichert sein – gebeten hatte. - Zitat des wesentlichen Teils der Antwort:

„Wenn wir jetzt im Rahmen der Ihnen damals dargelegten und bekannten Voraussetzungen Versicherungsschutz für Touristenfahren anbieten, gilt das auch für die sogenannten "Renn"- oder "Ring-Taxis". Wie sieht es jetzt aber - das ist Ihre heutige Frage - mit dem Versicherungsschutz für mich als Mitfahrer aus, der ich ein paar rasante Minuten in einem Porsche GT 3 "am Limit" erleben möchte?

Als Mitfahrer (auch bei einem gewerblichen Personentransport) bin ich stets über die Haftpflichtversicherung des Autos mit versichert (im Rahmen der sogenannten Halterhaftung nach § 7 STVG). Daneben haftet auch noch der Fahrer aus § 18 STVG. Insofern sind Mitfahrer im Falle eines Sach- oder auch Personenschadens immer durch die Kfz-Haftpflicht des Fahrzeughalters bzw. auch des Fahrers geschützt (Ausnahme nur bei Fällen von höherer Gewalt, diese aber sind sehr selten). Einer zusätzlichen Insassenunfallversicherung bedarf es somit nicht. Sie ist auch nicht vorgeschrieben. davon abgesehen, bei Vereinbarung entsprechend hoher Versicherungssummen auch verhältnismäßig teuer.

Eine Deckungslücke kann jedoch für den Fahrer selbst im Fall eines unfallbedingten Personenschadens bestehen, wenn er den Unfall selbst- oder mitverschuldet hat. Anders als die Mitinsassen, kann er in diesem Fall keine Ansprüche gegen die KH-Versicherung des benutzten PKW bzw. keine oder nur teilweise Ansprüche gegen die KH-Versicherung des Unfallgegners geltend machen. Und auch wenn der Schädiger unbekannt oder mittellos ist, geht der Fahrer mitunter leer aus. Diese Deckungslücke schließt die sogenannte Fahrerschutzversicherung. Bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro je Schadenfall wird für den konkreten Personenschaden des Fahrers und die dadurch entstehenden Folgekosten nach einem Verkehrsunfall mit und ohne Fremdbeteiligung geleistet. Gezahlt werden beispielsweise Kosten für Verdienstausfall, behindertengerechte Umbaumaßnahmen, Hinterbliebenenrente oder Haushaltshilfe. Aus dieser Fahrerschutzversicherung wird geleistet, soweit die Ansprüche des Fahrers nicht durch den Unfallgegner, einen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse) oder einen sonstigen Schadenversicherer ersetzt werden (sog. Subsidiarität). Leistungen aus einer Unfall- oder Lebensversicherung werden dabei nicht angerechnet und verbleiben dem Fahrer ggf. zusätzlich zu den Leistungen aus dem Fahrerschutz.“

Soweit die sachlichen Informationen von einem der angesehenen deutschen Versicherer, der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Abteilung: Kraftfahrt Privat- und Unternehmerkunden, Köln.

Und das Bundes-Verkehrsministerium meldete sich – nach einer Erinnerung - auch.  Man schreibt unter dem Datum vom 23. Januar 2018:

„...vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Dazu erhalten Sie folgende Sachinformation (kein Sprecher-Zitat):

Nach § 48 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gilt, dass es einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Bei „Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes“ gelten diese Bestimmungen nicht. Solche Beförderungen sind, auch wenn sie entgeltlich durchgeführt werden, nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt und bedürfen daher keiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Zur Frage, ob es sich bei der „Nordschleife“ des Nürburgringes um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wenden Sie sich bitte an das Land Rheinland-Pfalz.“

Das hatte ich bereits im letzten Jahr getan und die Antwort des Innenministeriums auch auf diesen Internetseiten veröffentlicht. Um meinen Lesern ein Suchen zu Ersparen, habe ich die offizielle Darstellung – also die der Landesregierung von Rheinland-Pfalz – hier noch einmal im Anhang beigefügt.

Insgesamt ergibt sich also ein Bild, das sich dann - abhängig davon wer es darstellt - jeweils anders ist: Mal Privatstraße, mal Öffentlicher Raum, mal Rennstrecke – wie hätten Sie‘s denn gern?

Das Innenministerium sieht die Nordschleife des Nürburgrings als Privatstraße; die Polizei empfindet sie – zumindest während der Touristenfahrten – als „öffentlicher Raum“, die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG verpflichtet die Touristenfahrer zur Einhaltung der StVO. - Was denn nun?

Wenn wirklich die StVO Geltung haben sollte, müsste auch für die „Einbahnstraße“Nürburgring dass Rechtsfahrgebot gelten, denn das ist dort – auch für Einbahnstraßen (!) vorgeschrieben. Es wären auch die Verkehrsschilder, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorschreiben, zu beachten. - Doch wer hat die unter Einhaltung welcher Maßstäbe aufgestellt?

Doch selbst wenn deren Aufstellung rechtens wäre: Wer überwacht die Einhaltung der „Vorschriften“? - Auf einer Privatstraße? - Oder doch öffentlicher Raum? - Oder einer Rennstrecke? Wenn "öffentlich", dann müsste die Polizei dort auch bei den demnächst wieder im Touristenverkehr stattfindenden Renn-Taxifahrten überwachen, dass die Fahrer im Besitz des Personenbeförderungsscheins sind! -

Kann es auf einer Privatstraße, die ein öffentlicher Raum ist, in dem die StVO gilt, auch das Fahren von „illegalen Rennen“ strafrechtlich geahndet werden?

Um nicht dem Vorwurf ausgesetzt zu werden, ich hätte das nun bei Motor-KRITIK vorhandene  „Herrschaftswissen“ nicht im Sinne von mehr Sicherheit für die Nürburgring-Fans eingesetzt, habe ich umgehend sowohl die

  • Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG,
  • als auch die Polizei-Dienststelle in Adenau

über das Erscheinen dieser Geschichte im Internet und damit über die vorhandenen gesetzlichen Auflagen, bzw. die Risiken und Unsicherheiten durch eine unterschiedliche Auslegung informiert, die dort bisher wohl unbekannt waren und sich nun sowohl in den „Genehmigungsvoraussetzungen“ des „Lizenz“-Gebers, wie auch in den Überwachungsmaßnahmen der Polizei niederschlagen sollten.

Ein DMSB-Nordschleifen-Permit ist übrigens nicht zwingend vorgeschrieben, weil selbst der DMSB – meint er – das nur für seine „Vereins-Veranstaltungen“ vorschreiben kann. - Wie bei Motor-KRITIK im Anhang zu einer Geschichte (hier klicken – und dann den Anhang öffnen!)
zu lesen, ist – bzw. war – der DMSB aber auch dazu nicht berechtigt.

Es spricht nicht für die Charaktereigenschaften „moderner Rennfahrer“, wenn sie – von einem „Obrigkeitsdenken“ beherrscht – auch für die Saison 2018 wieder die so entstehenden Zusatzkosten akzeptieren! - Weil viel überflüssiges Geld zu besitzen im Motorsport inzwischen die erste Voraussetzung geworden ist um ihn zu betreiben?

Die Geschäfte mit dem Nürburgring haben sich inzwischen – wie die Vergabe z.B. von „Taxi-Lizenzen“ zeigt – ausgeweitet. Aber ein Blick in die Internetseiten der – auch für Saison 2018 – wahrscheinlichen Anbieter zeigt auch, dass es alleine – ohne ein gleichzeitiges Leihwagengeschäft – kaufmännisch kaum zu vertreten ist.

Auffallend ist auch, dass die Anbieter dieser „Kombi-Programme“ das inzwischen nicht nur für die Rennstrecke Nürburgring, sondern auch für die belgische „Konkurrenz“ in Spa-Francorchamps tun. Es lohnt sich offensichtlich nicht, den notwendigen Aufwand nur für den Nürburgring zu treiben.

Wenn der Anbieter der „Original“- „RingTaxi“-Fahrzeuge für 2018 schon in 2017 Neubestellungen für einen insgesamt siebenstelligen Euro-Betrag getätigt hat, so sind – aus Motor-KRITIK-Sicht – solche Anschaffungen nur kaufmännisch sinnvoll zu vertreten, wenn man fest mit einem „guten Gegengeschäft“ des Lizenz-Gebers rechnen kann, was in diesem einen Fall (s.o.) wohl gegeben ist.

Denn es werden vom Lizenzgeber noch nicht einmal mögliche Mindest-Rundenzahlen für Renntaxi-Fahrten auf der Nordschleife garantiert. - Ein Vertrag der nur eine Seite der Partner verpflichtet. - Eigenartig!

Wird es also für 2018 vier Lizenznehmer für‘s Taxigeschäft am Nürburgring geben?

    • Motor-KRITIK sagt nach kritischer Überprüfung der Möglichkeiten – und aus kaufmännischer Sicht betrachtet: NEIN!

Denn es dürfen pro vergebener Lizenz nur zwei Fahrzeuge eingesetzt werden. Da wird es dann automatisch zu einem Trixen und Täuschen kommen müssen.

Aber das ist am Nürburgring – oder in Verbindung mit ihm – inzwischen zu einer Normalität geworden. Das macht schon ein Blick zurück deutlich!

Und darum wird es dann wohl doch vier Lizenzen geben. Eine Firma wird wohl gleich zwei erhalten, da ist man dann schnell bei vier. - Kontrollen wird es nur da geben, wo… - es den anderen nicht stört. Schließlich geht es auch darum, „nach draußen“ ein gutes Bild zu vermitteln.

Darum sollen wir auch alle nach vorne schauen. Und es war eigentlich schon dumm von Motor-KRITIK, sich mit „Fragen zu „Co-Pilot-Lizenzen“ am Nürburgring“ überhaupt beschäftigt zu haben.

    • Es gibt nämlich in Automobilen – wörtlich genommen - überhaupt keine Co-Piloten!

Dieser Begriff tauchte in Verbindung mit der Motorsport-Sparte „Rallye“ auf, wo man einen „Beifahrer“ - aber international klarer - als „Navigator“ bezeichnet. Oder in Verbindung mit einer „App“ nennt, die den „Gelben Engeln“ die Arbeit abnehmen soll.

Oder eben in einer „Lizenz“-Ausschreibung am Nürburgring, wo das Trixen und Täuschen schon damit beginnt, dass man klare Begriffe vermeidet.

MK/Wilhelm Hahne
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