Dumme Fragen und die Antworten der RLP-Regierung!

Motor-KRITIK hatte versucht, über Fragen an die Staatskanzlei der Landesregierung von Rheinland-Pfalz in Mainz verbindliche Antworten zu bestimmten Situationen am Nürburgring und zum Thema Nürburgring zu erhalten. Die Staatskanzlei hat meine Fragen aber zur Beantwortung an das Innenministerium in Mainz weiter gereicht. Von dort habe ich aktuell die Antworten erhalten.

In der Folge füge ich noch einmal meine Fragen ein, denen ich auch noch Erläuterungen angefügt hatte, die hier aber fehlen und lasse dazu – unkommentiert – die Antworten aus dem Mainzer Innenministeriums folgen. Sollten meine Leser dazu noch Fragen habe, bitte ich die an meine persönliche E-mail-Adresse zu richten:

Sie erhalten von mir dann auch eine erklärende, verständliche Antwort dazu. - Sollten diese Fragen von allgemeinem Interesse sein, werde ich sie auch auf diesen Internetseiten öffentlich machen. - Natürlich werden meine Leser hier später auch das „normale Echo“ auf die hier notierten Sachinformationen finden.

Nachstehend die „nackten“ Motor-KRITIK-Fragen an die Staatskanzlei, gefolgt von den nüchternen, verbindlichen Antworten aus dem Mainzer Innenministerium:

MK-Frage 1) Ist die Nürburgring-Nordschleife eine Privat- oder eine öffentliche Kraftfahrstraße?

Antwort des Innenministeriums: „Zur straßenrechtlichen Einstufung der Nordschleife hat Ihnen das für das Verkehrs- und Straßenrecht zuständige Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau seinerzeit auf Ihre Anfrage eine sehr ausführliche Stellungnahme zukommen lassen, die Sie am 7. Februar 2017 unter https://motor-kritik.de/node/1317 veröffentlicht haben. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis:
‚Die Nordschleife ist keine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts‘, was dort im Weiteren auch ausführlich begründet wird.“

MK-Frage 2) Der DMSB verlangt von erfahrenen Rennfahrern zum Befahren der Nürburgring-Nordschleife ein spezielles Permit, während der private Veranstalter der „Touristenfahrten“ (Pächterfirma des Nürburgrings, auch im Besitz des privaten Käufers) der Besitz des Führerscheins genügt.

Antwort des Innenministeriums: „Es ist regelmäßig Entscheidung der jeweils zuständigen Verbände bzw. Veranstalter, die Regelungen und Voraussetzungen für die Teilnahme an ihren Veranstaltungen festzulegen.“

MK-Frage 3: Ein „Nürburgring-Gesetz“ der Landesregierung regelt den „freien Zugang“ zur Rennstrecke, der aber durch Maßnahmen des privaten Besitzers (durch seine Pächterfirma) z.T. behindert wird. - Wie beurteilt die aktuelle Landesregierung die derzeitige Situation?

Antwort des Innenministeriums: „- Der Zweck des Landesgesetz zur Erhaltung der Zweckbestimmung des Nürburgrings vom 30. Juli 2013 ist in § 1 des Gesetzes geregelt. Danach soll die bestimmungsgemäße Nutzung des Nürburgrings durch die Allgemeinheit dauerhaft gesichert werden. Hierzu gehören nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des Gesetzes das Befahren der Rennstrecke mit Kraftfahrzeugen und die Inanspruchnahme des Nürburgrings zu Zwecken des Sports, des Motorsports, insbesondere des Breitenmotorsports. Sie finden das Gesetz u.a. auf der Plattform Landesrecht online (http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/page/bsrlpprod.psml ).

MK-Frage 4: Die Abwicklung der Nürburgring-Insolvenz in Eigenverwaltung verläuft inzwischen deutlich länger als die Abwicklung einer durchschnittlichen Insolvenz in Anspruch nimmt. Die Abwicklungskosten müssen aus der Insolvenzmasse gezahlt werden.

Antwort des Innenministeriums: „Mit der Insolvenz der Nürburgring-Eigentumsgesellschaften ist eine Zäsur eingetreten. Aufgrund der insolvenzrechtlichen Vorgaben liegen die Geschicke am Nürburgring seitdem nicht mehr in der Sphäre des Landes. Etwaige Fragen zum Insolvenzverfahren bitte ich an das Büro des Insolvenz-Sachwalters zu richten.“

MK/Wilhelm Hahne

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