Motor-KRITIK: Ein Weg führt dahin und der ist gut!

Auch wenn der kurze Vorspann zu dieser Geschichte nicht den Eindruck vermittelt: Diese Geschichte ist länger als man annehmen sollte. Ich habe nämlich mal – anders als sonst – eine amtliche Verordnung in Sachen Naturschutz nicht als pfd-Datei in einem „Anhang“ versteckt, sondern lasse sie auf diesen Seiten diesem Vorspann in ganzer Länge folgen. So kann eigentlich niemand behaupten, der regelmäßig auf diesen „Informationsseiten“ unterwegs ist, dass er diese „Verordnung“ übersehen hätte. Ich verdanke sie übrigens der Mithilfe meiner Leser. - Womit ich dann – vielleicht – auch beweisen kann:

Motor-KRITIK: Ein Weg führt dahin und der ist gut!

Das ist sozusagen die Ergänzung meiner Geschichte: „Gilt auch in der Eifel: Viele Wege führen nach Rom!“ - Das war aber nur der Titel einer Geschichte, die am 9. Mai 2023 hier auf diesen Seiten eingestellt wurde. Ich hatte meinen Lesern auch den Hinweis auf eine GEO-Karte gegeben und sie gleichzeitig um Unterstützung durch Mitarbeit gebeten. Meine Idee dazu war, dass es so auch möglich wäre, andere Entwicklungen in einem Landschatzschutzgebiet zu verstehen, für die man sonst vielleicht keine Basis hat. - Ich schrieb in meiner o.e. Geschichte gegen Ende:

„Sollten meine Leser auf interessante Informationen stoßen, die vielleicht auch so manche bei mir aufgetauchte Frage beantwortet, wäre ich dankbar, wenn sie mich das Ergebnis wissen ließen. In diesem Falle erreicht man mich direkt unter der e-Mail-Adresse:

info@motor-kritik.de

Ich bin sehr gespannt auf das Ergebnis, denn ich bleibe bei dem Thema selbstverständlich weiter „am Ball“.

Es wäre nett, wenn meine Leser – zumindest einzelne davon – mich bei meiner Arbeit durch ihre Mitarbeit unterstützen würden. - Danke!“
Ich habe Hilfe erfahren! - Großen Dank! - Einige Anregungen kamen per Telefon, andere erfolgten per E-mail – eine mit „Anhang“! Oft waren es nur Bitten, wie bisher weiter zu machen. Meine Arbeit hat grundsätzlich eine positive Bewertung erfahren. Ich möchte die Beiträge dieser Art – aber auch andere interessante Anregungen – hier nicht im Detail erwähnen.

  • Ich arbeite dran! - Ergebnisse gibt’s in jedem Fall! - Früher oder später!

Ein Leser hat mir aber ein Papier zukommen lassen, das ich – entgegen meiner sonstigen Gepflogenheit - nicht dieser kleinen Geschichte als pdf-Datei anhängen möchte, sondern weil es sich um eine Basisinformation zum Landschaftsschutz in der Eifel handelt, hier in voller Länge einstellen:


„Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
„Rhein-Ahr-Eifel“
vom 23. Mai 1980

Auf Grund der §§ 18 und 30 Abs. 3 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:

§ 1

(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Er trägt die Bezeichnung „Rhein-Ahr-Eifel“.(2) Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.
Das gleiche gilt für Abbauflächen von Bodenschätzen, für die bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eine behördliche Abbaugenehmigung erteilt war.

§ 2

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Gebiete der Verbandsgemeinden Adenau, Altenahr, Bad Breisig, Brohltal, Gebietsteile der Gemeinde Grafschaft die Gebiete der Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen, Sinzig (Landkreis Ahrweiler) und Gebietsteile der Verbandsgemeinden Andernach-Land, Mayen-Land, Mendig und der Städte Mayen und Andernach (Landkreis Mayen-Koblenz).

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Die Grenze des Schutzgebietes beginnt in Rhein-Strommitte bei Remagen – Stadtteil Rolandswerth – (etwa bei Strom-km 642,28) und verläuft von hier in westlicher bzw. südlicher Richtung entlang der Landesgrenze bis zur Abzweigung der K 40. s nach Birresdorf und von hier entlang der L 79 bis zur Einmündung in die L 80. Im weiteren Verlauf folgt die Grenze der L 80 in südlicher Richtung über Nierendorf bis zur Gemarkungsgrenze der Gemeinde Grafschaft. Sie folgt dieser Gemarkungsgrenze zuerst in südlicher, dann in westlicher Richtung zur B 266. Entlang dieser B 266 nach Norden bis nach Vettelhoven. Im weiteren Verlauf folgt sie dann der K 34 über Holzweiler bis nach Esch. Von hier aus nach Süden entlang der K 35 bis zur Gemarkungsgrenze der Gemeinde Grafschaft. Vor hier entlang dieser Gemarkungsgrenze über Kahlenborner Höhe nach Norden bis zur Landesgrenze. Von hier verläuft die Grenze entlang der Landesgrenze bis zur Abzweigung der Regierungsbezirksgrenze Koblenz/Trier. Nunmehr entlang dieser Regierungsbezirksgrenze nach Süden bis zur Kreuzung mit der B 410 bei Boos, entlang der B 410 bis zur Einmündung in die B 258 (Kreuznick), entlang der B 258 bis zur Eisenbahnlinie Andernach-Daun am Westausgang der Stadt Mayen, in nördlicher Richtung entlang der Bahnlinie bis zur Überführung der L 82.

Die Grenze folgt nunmehr entlang der L 82 bis zur Abzweigung der K 21 in Richtung St. Johann, entlang der K 21 bis nach St. Johann, dann entlang der K 22 nach Ettringen bis zur Einmündung in die L 82, entlang der L 82 in nördlicher Richtung bis zur Abzweigung der K 20, entlang der K 20 in östlicher Richtung bis zur nördlichen Gemarkung von Kottenheim.
Im weiteren Verlauf folgt die Grenze dieser Gemarkungsgrenze in östlicher Richtung, bis diese auf den Gemeindeverbindungsweg Kottenheim-Mendig südlich des Elisabethbrunnens trifft, entlang diesem Gemeindeverbindungsweg in Richtung Mendig bis zur Einmündung in die L 120, im weiteren Verlauf entlang der L 120 und der L 82 in nordwestlicher Richtung bis zur Abzweigung der K 56 nördlich von Bell. Nunmehr entlang der K 56 bis zur A 61. Die Grenze folgt nunmehr in östlicher Richtung zuerst der A 61, dann der K 53 und der L 119 bis zur Einmündung der L 116, dann entlang der L 116 und L 117 bis zum Rhein in Andernach (Strom-km 613, 5). von hier folgt die Grenze in Rhein-Strommitte abwärts bis zum Ausgangspunkt bei Strom-km 642,28.

(3) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen, Wege und die Bahnlinien.

§ 3

Schutzzweck ist
1. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts;
2. die Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im Bereich der vulkanischen Osteifel mit dem Ahr- und Rheintal;
3. die nachhaltige Sicherung des Erholungswertes;
4. die Verhinderung und Beseitigung von Landschaftsschäden im Bereich des Tagebaus.

§ 4

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, Basalt-, Lava- Phonolith- oder Quarzitbrüche oder Lavasandgruben anzulegen und zu erweitern. Eine Genehmigung ist ferner erforderlich, falls eine bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassener Betriebsplan für einen Basaltlava- oder Qurazitbruch oder eine Lavasandgrube auf Antrag geändert werden soll.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind ohne Genehmigung der unteren Landespflegebehörde die folgenden Maßnahmen verboten:
1. das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen, landschaftsangepassten Hochsitzen;
2. das Aufstellen oder Erweitern von festen oder fahrbaren Verkaufsständen oder das Errichten oder Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
3. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstiger Erdaufschlüsse;
4. das Verändern der bisherigen Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche ab 100 m²;
5. das Herstellen, Beseitigen oder Umgestalten eines Gewässers oder seiner Ufer einschließlich der Anlage von Fischteichen;
6. das Verändern von Feuchtgebieten;
7. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Tragleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes )einschließlich von Seil- und Kabinenbahnen;
8. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen, Parkplätzen sowie von Sport-, Bade, Zelt- oder Campingplätzen;
9. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottplätzen und Autofriedhöfen);
10. Neu- oder Ausbaumaßnahmen in Straßen- und Wegebau;
11. das Lagern oder Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen auf anderen als de hierfür behördlich zugelassenen Plätzen; ausgenommen ist das Aufstellen von Wohn- und Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit;
12. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen;
13. das Roden von Wald;
14. das Erstaufforsten von Flächen;
15. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichmaßnahmen nicht erbracht wird.

(4) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt worden ist und ihr Einverständnis erklärt hat.

(5) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn für eine in den Absätzen 1 und 2 genannte Maßnahme von überörtlicher Bedeutung in einem raumplanerischen Verfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Landespflegebehörde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung festgestellt oder diese Übereinstimmung von der Berücksichtigung landespflegerischer Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht worden ist.

§ 5

(1) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 wird von der unteren Landespflegebehörde erteilt, in deren Bereich die Maßnahmen ausgeführt werden sollen. Wäre danach die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so ist die obere Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde. Ist für die Maßnahme auch nach anderen Vorschriften eine Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) durch eine andere Behörde erforderlich, so ist die dieser Behörde gleichgeordnete Landespflegebehörde Genehmigungsbehörde.

§ 6

(1) § 4 ist nicht aufzuwenden auf

1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Waldwirtschaft, einschließlich des Wirtschaftswegebaus, der Errichtung von Weidezäunen und –tränken, der Einfriedung von Weinbergsanlagen, der Errichtung von forstlichen Kulturzäunen und Waldarbeiterschutzhütten;

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3. die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone 1 von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Unterhaltung der Gewässer und Dränanlagen;

4. Maßnahmen und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost erforderlich sind;

5. Maßnahmen der Straßenverwaltung, die der Verkehrssicherheit dienen;
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen oder Erholungseinrichtungen.

(3) § 4 ist nicht anzuwenden für den Bereich militärischer Anlagen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Befreiung bzw. Genehmigung entgegen

1. § 4 Abs. 1 Basaltlava-, Phonolith- oder Quarzitbrüche oder Lavasandgruben anlegt oder erweitert;

2. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen mit Ausnahme von Wildfütterungsanlagen und gegendüblichen landschaftsangepassten Hochsitzen errichtet oder erweitert;

3. § 4 Abs. 2 Nr. 2 fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

4. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

5. § 4 Abs. 2 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder 1 m Tiefe und mit einer Grundfläche ab 100 m² verändert;

6. § 4 Abs. 2 Nr. 5 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder die Ufer eines Gewässers verändert oder Fischteiche anlegt;

7. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Feuchtgebiete verändert;

8. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Energieleitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) einschließlich von Seil- und Kabinenbahnen errichtet;

9. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

10. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe) anlegt oder erweitert;

11. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

12. § 4 Abs. 2 Nr. 11 auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen lagert oder zeltet oder Wohnwagen und Mobilheime aufstellt;

13. § 4 Abs. 2 Nr. 12 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände oder Felsen beseitigt oder beschädigt;

14. § 4 Abs. 2 Nr. 13 den Wald rodet;

15. § 4 Abs. 2 Nr. 14 Flächen erstmals aufforstet;

16. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

§ 8

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten
1. Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Mittelrhein“ vom 3. Oktober 1967 (Staatsanzeiger Nr. 44, S. 9);
2. Verordnung zum Schutze des Vinxbachtales vom 31. Juli 1956 (Staatsanzeiger Nr. 33);
3. Verordnung zum Schutze des Brohltales in den Kreisen Mayen und Ahrweiler vom 23. Februar 1957 (Staatsanzeiger Nr. 26);
4. Verordnung zum Schutze des Vischelbachtales vom 30. April 1958 (Staatsanzeiger Nr. 28);
5. Verordnung zum Schutze der „Hohen Acht“ in den Kreisen Mayen und Ahrweiler vom 29. Oktober 1957 (Staatsanzeiger Nr. 45);
6. Verordnung zum Schutze des Eichenbachtals vom 18. Januar 1959 (Staatsanzeiger Nr. 3);
7. Verordnung zum Schutze des Liesbachtales vom 8. November 1958 (Staatsanzeiger Nr. 14);
8. Verordnung zum Schutze der Wacholdergebiete auf dem Steiner Berg und auf Kölmisch vom 16. April 1959 (Staatsanzeiger Nr. 30);
9. Verordnung zum Schutze des Ahrtales vom 16. Juni 1961 (Staatsanzeiger Nr. 26);
10. Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes des Kreises Ahrweiler vom 18. März 1969 (Bonner Rundschau und Rhein-Zeitung vom 29. März 1969);
11. Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Gemeinde Engeln (Engeler Kopf, Lehren Kopf) vom 29. Februar 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, S. 44);
12. Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Mayen (Mayrother Kopf, Kunksköpfe mit Lummerfeld, Leitenkopf, Schorberg, Kleines Schälköpfchen) vom 12. September 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, S. 142);
13. Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen bei Obermendig (Hochstein) vom 3. Oktober 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, S. 151);
14. Verordnung zum Schutze des Nette- und Nitzbachtales vom 4. Oktober 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, S. 157);
15. Verordnung zum Schutze der „Insel Namedy“ vom 6. August 1971 (Verordnung der Regierung zu Koblenz, S. 100);
16. Verordnung zum Schutze des Hochbermel vom 20. Dezember 1940 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, S. 3);
17. Verordnung zum Schutze des Bellerbachtals bei Niedermendig vom 1. September 1941 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, s. 118);
18. Verordnung zum Schutze der „Mayener Hohl“ in der Gemarkung Andernach vom 18. August 1971 (Amtsblatt der Regierung zu Koblenz, S. 110);
19. Verordnung zum Schutze des „Nickenicher Hummerich“, Gemarkung Nickenich, vom 25. Juni 1958 (Staatsanzeiger Nr. 27);
20. Verordnung zum Schutze des „Eicher Sattel“ in den Gemarkungen Nickenich/Eich vom 20. September 1978 (Staatsanzeiger Nr. 40);
21. Verordnung zum Schutze des Landschaftsteiles „Hochstein“ in den Gemeinden Ettringen und Obermendig vom 14. September 1962 (Staatsanzeiger Nr. 39);
22. Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes „Vulkanische Osteifel“ vom 1. Dezember 1969 (Rhein-Zeitung vom 4. Dezember 1969), im Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft.

Koblenz, den 23. Mai 1980
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h”

Damit haben dann alle Leser von Motor-KRITIK die gleiche Basis-Information. Wenn ihnen dazu noch irgendwelche notwendigen Ergänzungen einfallen, wäre ich für eine kurze Information dankbar!

Auch sonst bin ich für jeden Hinweis dankbar, der sich mit den Themen befasst, die ich als Journalist auf diesen Motor-KRITIK-Seiten wichtig nehme.

MK/Wilhelm Hahne
Durchschnitt: 4.9 (bei 40 Bewertungen)

Kategorie: 

+ Hinweis für Leser – nicht nur an einem Abonnement Interessierte! +

 

Lieber Leser,

 

Motor-KRITIK ist vollkommen werbefrei, aber – darum – auch ein wenig abhängig von seinen Lesern. - Oder anders: Von Einnahmen. - Nicht alle Leser mögen sich gleich für ein Abo entscheiden.

Wenn Sie ab und an mal auf diesen Seiten vorbei schauen und Ihnen der hier gebotene investigative Journalismus gefällt, dann machen sie doch einfach ihre Zustimmung durch eine kleine Spende deutlich. - Auch kleine Beträge können – per Saldo – eine große Hilfe und Unterstützung sein!

Meine Kontendaten – auch wenn Sie Abonnent werden wollen - finden Sie HIER.

 

Danke!