Differenzen sind erklärbar. - Und beabsichtigt?

Vor dem Landgericht Düsseldorf musste Motor-KRITIK erleben, dass es in einem Zivilverfahren zwischen Richter (Frank Henning), Kläger (Jens Lieser) und Beklagtem (Kai Richter) zu einer Differenz bei der Ausgangsposition kam, als es um die Gesamtgröße eines genutzten Grundstücks ging, das aus vielen Einzel-Parzellen bestand, die eigentlich – nach Aussage eines leitenden Mitarbeiters der Nürburgring GmbH gegenüber einem Staatssekretär in Mainz seit 2008 - „vereinigt“ sein sollten. 2009 hatte Motor-KRITIK schon mal die Parzellen addiert und war (damals) auf eine Größe gekommen, die sich – jetzt aktuell – nur noch um 10 qm (bei einer Gesamtgrößenordnung von knapp 50.000 qm) von der des vom Vorsitzenden Richter ermittelten Größe (dachte er) unterschied. - Was denn? - Wie denn? - Warum denn? - Motor-KRITIK hat mal zur Sache aktuell recherchiert und muss feststellen:

Differenzen sind erklärbar. - Und beabsichtigt?

Der Vorsitzende Richter beim Düsseldorfer Landgericht, Frank Henning, ist beruhigt, als ich ihm am Ende der Verhandlung sage, dass seine und meine Additionen zur Fläche des Grundstücks zum Feriendorf in Drees (nahe dem Nürburgring) eigentlich identisch sind. Er hatte in diesem Moment wohl seine selbst errechnente Zahl nicht exakt im Kopf, da er meinte, noch 10 Quadratmeter mehr errechnet zu haben. Aber er fand es dann trotzdem gut, dass ich seine Rechnung grundsätzlich bestätigen konnte, da unter Berücksichtigung der vom Kläger und Beklagten genannten Zahlen, die stark unterschiedlich waren und unter Berücksichtung des offenbar gezahlten Quadratmeter-Preises eine Differenz von mehr als 50.000 Euro als Kaufpreis entsteht.

Das sollen sowohl Kläger als auch Beklagte, also Jens Lieser und Kai Richter, u.a. in den nächsten drei Wochen erklären, auch wenn es die Forderung des Insolvenz-Sachwalters, die 2,333 Millionen Euro gegenüber Kai Richter beträgt, nur marginal beeinflussen wird.

Eine andere bei der Beobachtung der Gerichtsverhandlung bei mir aufgetretene Frage, ob inzwischen – die „Geschäfte“ wurden 2007 abgewickelt – nicht eine Verjährung eingetreten sein könnte, wurde vom Vorsitzenden Richter mir gegenüber so beantwortet, dass ihm diese Frage sich bisher nicht stellen würde, weil ein Verjährungseinwand eigentlich nur der „rechtshindernde Einwand des Beklagten sein könne“ und der sei bisher nicht erfolgt, so dass er sich als Richter auch nicht mit dieser Frage zu befassen habe.

Wie ich bei der Beobachtung der Verhandlung feststellen konnte, hat die sowohl von Kläger wie Beklagten aufgetretene Differenz bei den Quadratmeterzahlen zu der des Vorsitzenden Richters, auch die Rechtsanwälte wenig beeindruckt. Mir erschien sie aber so wichtig, dass ich nach der Rückkehr aus Düsseldorf sofort mit der Recherche zu diesem Thema begonnen habe.

Bei dieser Gelegenheit konnte ich feststellen, dass meine Kenntnisse zum Thema „Insolvenz in Eigenverwaltung“ wohl einer Korrektur bedürfen. - Oder doch nicht? - Nach meiner bisherigen Kenntnis wird bei dieser Art der Abwicklung, die in der Realität – bezogen auf die absolute Zahl der Insolvenzen nicht sehr oft erfolgt - tatsächlich z.B. keine Eintragung im Grundbuch vorgenommen.

Ich konnte mich aber davon überzeugen, dass im Fall der Insolvenz in Eigenverwaltung der Motorsport Resort Nürburgring GmbH doch eine Insolvenz im Grundbuch eingetragen ist. Mir war bisher nur folgende Regelung bekannt:

„Eine Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren wird nicht im Grundbuch eingetragen, erfordert aber wie beim Regelverfahren eine Eintragung in öffentlichen Verzeichnissen wie zum Beispiel dem Handelsregister, dem Genossenschafts- oder Vereinsregister.“

Das spielt zwar im Fall des Zivilprozesses vor dem Landgericht in Düsseldorf keine Rolle, trotzdem werde ich versuchen, auch diese Frage in nächster Zeit definitiv zu klären.

Es kann auch sein, dass beim Amtsgericht Daun in Unkenntnis der Regelungen im Fall einer Insolvenz in Eigenverwaltung ein kleiner Fehler gemacht wurde. Man hat darin wohl keine Übung.

Klären konnte ich schon, dass die Zusammenlegung der Grundstücke, wie 2008 vom Kaufmännischen Geschäftsführer der Nürburgring GmbH, Hans Lippelt, dem Staatssekretär und Aufsichtsratsmitglied der Nürburgring GmbH mitgeteilt, damals noch nicht erfolgt war und auch direkt danach nicht erfolgte. - Die Information in Richtung des politischen Mainz war falsch!

Die Zusammenlegung der einzelnen Parzellen erfolgte erst in 2012 (!). Bei dieser Gelegenheit wurde die vielen Parzellen in insgesamt 9 (in Worten: neun) Grundstücke neu vermessen, was im vorliegenden Fall eines zusammenhängend konzipierten Feriendorfs eine ungewöhnliche Aufteilung darstellt. - Meine ich. - So sind nicht nur die Parkflächen zum Feriendorf separat ausgewiesen, sondern auch das Feriendorf stellt sich nach der neuen Vermessung „gestückelt“ dar. So wurden z.B. in der unteren Ecke des Dorfes die Grundstücke für vier dort stehende Häuser getrennt vom übrigen Dorf ausgewiesen, was auch noch für einen anderen Teil zutrifft.

Überhaupt macht die neue Vermessung einen eigenartigen Eindruck, da auf der nun vorliegenden Karte die alten, „damals“ vorhandenen Wirtschaftswege, die längst verschwunden, da inzwischen bebaut, noch eingezeichnet sind und z.T. mitten durch die Häuser verlaufen. - ??? -

Hier kann es nur sein, dass bei der Vermessung – aus welchen Gründen auch immer – irgendwie gespart werden sollte, was aber nicht die Stückelung der Gesamtanlage in neun unterschiedliche Parzellen erklärt.

Das Ergebnis meiner Recherchen ist, dass nun nach der Neuvermessung und Aufteilung in neun „Stücke“ im Grundbuchamt eine

Gesamtgrundstücksgröße von 49.488 qm

sozusagen „amtlich“ ausgewiesen wird. Die Differenz zu der von mir

in 2009 ermittelten Größe von 49.624 qm

ist – zumindest mir - nicht erklärbar.

Vielleicht spielen bei der aufgetretenen Differenz die alten Wirtschaftswege eine Rolle, die auf der entsprechenden Zeichnung – da eigentlich überflüssig – trotzdem eingezeichnet sind.

Diese „Klärung“ wird den Gang der Dinge vor der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf nicht beeinflussen, aber erscheint schon interessant, weil sie zur ganzen Art der „Gemeinschaftsarbeit“ von Mainzer Politikern mit einem Düsseldorfer „privaten Investor“ passt, der niemals einer war.

Zumal es noch einen anderen Fall gibt, in dem Kai Richter als Geschäftsführer zweier Firmen einen Vertrag zu seinen persönlichen Gunsten, bzw. zu einer seiner Firmen abschloss. In Motor-KRITIK war darüber ab November 2011 zu lesen („Juristisch OK: Kai 'verträgt sich' mit Kai“) -  Und der Fall ist auch durch Fotoaufnahmen dokumentiert. (Achten Sie auf Foto Nr. 8)

Diese Kai-Richter-Aktion war wohl genauso wenig zu beanstanden, wie die Staatsanwaltschaft Koblenz etwas bei dem oben erwähnten Grundstücksgeschäft strafrechtlich zu beanstanden hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde in dieser Sache eingestellt.

Jens Lieser wärmt „diese Sache“ aus 2007 jetzt zivilrechtlich in 2013 auf. - Man darf auf das Ergebnis gespannt sein, da sicherlich auch hier, wie bei allen aktuellen Aktionen, die „Anstöße“ vom politischen Mainz auszugehen scheinen.

MK/Wilhelm Hahne
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