2014er LG-Urteil in 2018 noch nicht rechtskräftig!

Bis zum Urteil war im Landgerichts-Prozess, der allgemein unter „Nürburgring-Prozess“ bekannt wurde, zwei Jahre lang gründlich verhandelt worden. Das Urteil umfasste 223 Seiten und sollte der Öffentlichkeit eigentlich – meinte die Staatsanwaltschaft - in den Details vorenthalten bleiben. Aber natürlich waren die Strafen gegen die einzelnen Angeklagten im so genannten „Nürburgring-Prozess“, der beim Landgericht Koblenz verhandelt wurde, schon bekannt. Das Urteil erging am 16. April 2014 und wurde damals z.B. von der „Frankfurter Rundschau“ so kommentiert: „Dass Großmannssucht und Leichtgläubigkeit die Affäre bestimmten, steht im Gegensatz zur abschließenden rechtlichen Bewertung bereits fest. Wären diese Verhaltensweisen strafbar, dann wäre Deubel im Knast nicht allein. Wichtigster Zellennachbar wäre Kurt Beck, der Ex-Ministerpräsident, der - was die Luftschlösser rund um den "Freizeitpark" betrifft - als Erfinder, Architekt und Bauherr gelten darf. Er trägt die Verantwortung für den größten Schaden: die Pleite einer Idee, die insgesamt viel mehr Steuergeld kostete als Deubels Taten.“ - Professor Dr. Deubel hat das vom Landgericht gesprochene Urteil gegen ihn auch nicht hingenommen, sondern Einspruch beim Bundesgerichtshof eingelegt. - Nur Motor-KRITIK hat das „Basis“-Urteil des Landgerichts Koblenz auch im Detail – alle 223 Seiten – hier am 26. Februar 2016 veröffentlicht. Der Geschichte unter dem Titel: „Ist Prof. Deubel nur ein Bauernopfer?“ ist es angehängt. - Und wir haben auch weiter die Entwicklung beobachtet, die sehr zögerlich, geradezu langsam verlief, weiter zäh und langsam verläuft und deren Ende nicht abzusehen ist. - Darum habe ich auch noch einmal – u.a. - in diesen Wochen beim Landgericht Koblenz nachgehört. Diese Nachfrage hat auch anderen Publikationen „automatisch“ Informationen gebracht, die dann – mehr oder weniger „fachkundig“ - für die Leser „übersetzt“ wurden. - Hier bei Motor-KRITIK gibt es nun die Informationen zu Fakten, die die „Entdeckung der Langsamkeit“ erklären und Details aufzeigen soll, die – so finden wir – auch eine breitere Öffentlichkeit interessieren sollten.

2014er LG-Urteil in 2018 noch nicht rechtskräftig!

Die „Frankfurter Rundschau“ war etwas vorschnell. Sie hätte gerne Prof. Deubel „im Knast nicht alleine gesehen“. - Andere übrigens auch! - Nur: Prof. Deubel hat trotz des in 2014 verkündeten Urteils gegen ihn bis heute – 3. Dekade Mai 2018 - noch keine Luft durch Gefängnisgitter geatmet. - Wie Kurt Beck.

Deubel, der Ex-Finanzminister des Landes RLP, hatte Einspruch gegen das Landgerichtsurteil beim BGH eingelegt. Dort wurde es dann auch verhandelt. Aber erst im November 2015. - Gut‘ Ding will Weile haben! - Das sagt man so dahin. Aber wenn man die Abläufe in dieser Sache verfolgt, wird man nachdenklich.

Motor-KRITIK hatte im Frühjahr 2016 dann mal beim BGH nachgefragt und folgende Antwort erhalten:

"...„in Sachen 3 StR 17/15 ist weder ein Beschluss ergangen noch ein Verhandlungstermin bestimmt worden. Bitte fragen Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder an.“ ...

Tatsächlich hatte Prof. Deubel noch einmal Einwände gegen das bereits im November 2015 ergangene BGH-Urteil, die dann erst am 28. Juni 2016 verhandelt wurden. Man könnte also meinen… -

Doch auch das passt nicht, da die Pressestelle des BGH das Urteil von November 2015 zwar erst mit einer Presseinformation am 11. Mai 2016 unter der Nummer 85/2016 verkündete. Aber... - Unter anderem war da zu lesen:

„Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15

Das Landgericht Koblenz hat im sog. Nürburgringverfahren unter anderem einen früheren Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz wegen Untreue in 14 Fällen und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen zwei weitere Angeklagte – den ehemaligen Geschäftsführer der Nürburgring GmbH und den ehemaligen Leiter von deren Controlling-Abteilung – hat es wegen mehrfacher Untreue auf Bewährungsstrafen erkannt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen dieser Angeklagten das Urteil teilweise aufgehoben und im Übrigen bestätigt.“...

Zu diesem Zeitpunkt – Mai 2016 – war aber noch nicht über den weiteren Einspruch verhandelt, über den dann erst am 28. Juni 2016 beim BGH entschieden wurde.

Warum also im Februar 2016 die oben zitierte Information aus der Presseabteilung des BGH an Motor-KRITIK? - Warum die Information über den BGH-Entscheid von November 2015 erst im Mai 2016?

Damals – 2015 - war der BGH u.a. dann – wie der Presse-Info im Mai 2016 zu entnehmen, zu folgender Entscheidung gekommen:

„Der Bundesgerichtshof hat den gegen den früheren Finanzminister ergangenen Schuldspruch teilweise aufgehoben, weil das Landgericht in einigen Fällen den Eintritt eines Vermögensnachteils der Nürburgring GmbH bzw. des Landes Rheinland-Pfalz nicht rechtsfehlerfrei begründet hat; dies betrifft insbesondere auch die Verurteilung wegen der Übernahme der Landesbürgschaften. Hinsichtlich der anderen beiden Revisionsführer hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts jeweils in zwei Fällen aufgehoben und den früheren Geschäftsführer der Nürburgring GmbH in einem dieser Fälle freigesprochen. Mit Ausnahme dieses Teilfreispruchs bedarf die Sache im Umfang der Aufhebungen neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.“

Inzwischen schreiben wir das Jahr 2018 und da schien es Motor-KRITIK an der Zeit, beim Landgericht in Koblenz einmal nachzufragen, wie denn der Stand der Dinge sei.

Obwohl ich meine Presseausweis-Nummer für das Jahr 2018 mit angegeben hatte, eigentlich der Pressestelle von anderen Anfragen bekannt sein müsste, hat man – um Zeit zu gewinnen? - dann noch um die Zusendung einer Kopie oder Foto meines Presseausweises gebeten:

„...bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Auskünfte nur an Medienvertreter im Sinne des Landesmediengesetzes herausgeben können.

Insoweit bitte ich um Vorlage einer Ablichtung Ihres aktuellen Presseausweises (gerne auch per Email).“...

Dann hat man mir umgehend geantwortet und u.a. erklärt, warum es bis zum jetzigen Zeitpunkt immer noch keinen Termin für eine neue Verhandlung  geben kann. Die Pressestelle des Landgerichts Koblenz argumentiert das so:

„Zur Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung holt die 10. große Strafkammer derzeit noch ein betriebswirtschaftliches Gutachten ein. Wann mit dem Eingang des umfangreichen Gutachtens gerechnet werden kann, ist noch ungewiss. Nach Eingang des Gutachtens wird die Kammer neue Hauptverhandlungstermine bestimmen.“...

Die durch die – eigentlich unnötigen – Rückfragen bei Motor-KRITIK gewonnene Zeit hat das LG Koblenz offensichtlich genutzt, um andere Medien auch – z.B. über dpa - zu informieren, so dass in einigen Zeitschriften schon zu dem Thema der „Nicht-Verhandlung“ in einer Strafsache, die vor eigentlich vier Jahren (!) entschieden schien, vor Wochen entsprechende Erklärungen zu lesen waren.

Aber bisher wurde ein Aspekt in diesem Zusammenhang übersehen, der bei Motor-KRITIK zu weiteren Anfragen z.B. beim Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz, aber auch bei der Staatskanzlei in Mainz geführt hat.

Von dort erhielt ich heute z.B. folgende interessante Antwort auf eine entsprechende Frage:

...“Herrn Staatsminister a. D. Professor Dr. Deubel wurde analog den Regelungen zur Rechtsschutzgewährung für Landesbedienstete (VV des Ministeriums des Innern und für Sport zum Rechtsschutz für Landesbedienstete) ein Darlehen zur Bestreitung seiner Prozesskosten gewährt. Für individuelle Vereinbarungen besteht in diesem Zusammenhang kein Raum. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach den gesetzlichen Gebühren und Auslagen für gebotene Verfahrensmaßnahmen.

Das gewährte Darlehen ist entsprechend dieser Regelungen bei einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Verfahrenseinstellung nach § §153a, 153c bis 154 der Strafprozessordnung zurückzuzahlen. Bei geringem Verschulden kann auf die Rückzahlung zu einem angemessenen Teil verzichtet werden.“...

Bisher ist das Urteil gegen Prof. Deubel nicht rechtskräftig. Und aus der Antwort des Landgerichts Koblenz ist zu schließen, dass man auf eine mögliche Urteil-Korrektur, auf die die Entscheidung des BGH schließen lässt, noch einige Zeit warten muss.

Wenn man an die Höhe der bisher in dieser Prozess-Sache angelaufenen Kosten denkt, wird diese „kleine Verzögerung“ Herrn Prof. Dr. Deubel nicht stören.

Wer ist eigentlich der „Entdecker der Langsamkeit“?

MK/Wilhelm Hahne

PS: Wie gewohnt, finden Motor-KRITIK-Leser sowohl das BGH-Urteil vom November 2015, als auch die Entscheidung vom Juni 2016 im „Anhang“. - Insgesamt 84 Seiten!

 

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