Der DMSB nach einem OLG-Urteil nun „stehend K.O.“?

Als Journalist ist man schon mal an der Begründung eines Urteils interessiert. Man fordert eine Kopie (pdf-Datei) an, die dann auch – meistens – früher oder später eingeht. Es ist aber auch schon passiert, dass eine Staatsanwaltschaft zu einem Urteil eine Information veröffentlichte und darauf aufmerksam machte, dass das Urteil dazu nicht erhältlich wäre. - Ein Urteil „im Namen des Volkes“! - Das hat mich dann in diesem Fall angeregt, den Verurteilten direkt um eine Kopie zu bitten. Der hat mich dann auf die staatsanwaltliche Information aufmerksam gemacht und erklärt, dass er selbst nicht im Besitz des Urteils wäre. Da habe ich es dann doch beim entsprechenden Gericht versucht und eine Kopie in Form einer pdf-Datei (natürlich mit „geschwärzten“ Namen) von dort erhalten. So habe ich dann auch dem Verurteilten eine Kopie der Kopie zukommen lassen können, so dass der nun auch „Schwarz auf Weiß“ besitzt, um zu begreifen, weshalb er verurteilt worden war. - Bisher ist mir aber noch niemals passiert, dass ich als Journalist sehr lange - viele Wochen - auf die Zusendung einer Urteils-Kopie (mit „geschwärzten“ Namen) warten musste. - Ich habe – in diesem Fall, über den ich nachfolgend informiere - dann auch keine Kopie erhalten, sondern aktuell den Hinweis darauf, dass ich die „Entscheidung“ nun in einer Datenbank finden könnte. - Habe ich! - Danke! - Eine Stelle in der Urteilsbegründung lässt mich die Frage stellen:

Der DMSB nach einem OLG-Urteil nun „stehend K.O.“?

Die Einstellung zu meiner Arbeit als Journalist, kann nur die Einstellung eines alten Journalisten sein. Junge, moderne Journalisten stehen immer unter Zeitdruck, müssen aktuell sein, viele Seiten füllen, mit intelligenten Titeln möglichst – wenn es ums Internet geht – viele „Klick“-Zahlen  generieren. Und ich habe schon öfter von jüngeren Kollegen hören müssen:

„Ich möchte es mal so gut haben wie Sie – und so unabhängig sein!“

Daran habe ich nicht gedacht, als ich – ganz normal – ein Urteil des OLG Düsseldorf, ab 2. Juni 2022 (11 Uhr) für Kläger und Beklagte erhältlich, am 5. Juni 2022 anforderte. Ich hatte der mündlichen Verhandlung beigewohnt, darüber berichtet und eigentlich wollte ich nur noch einmal den Inhalt des Urteils mit meinem persönlichen Eindruck abgleichen, den ich durch meine Anwesenheit bei der mündlichen – letzten – Verhandlung zu diesem Thema nicht nur gewonnen, sondern den ich auch schon zu einer Geschichte verarbeitet hatte.

  • Das dauerte zwar etwas lange, aber – am Ende: Alles gut!

Die „Entscheidung“ des Gerichts habe ich mir nun aktuell – nach einem entsprechenden Hinweis des OLG Düsseldorf - auf einer speziell zur Information der Öffentlichkeit eingerichteten Internet-Datenbank ansehen und herunter laden können.

  • Meine Leser können das „anonymisierte“ Urteil mit einem Klick HIER (LEIDER NICHT!) erreichen!
    Wie ich gerade feststellen musste. Das Urteil habe ich nun als pdf-Datei im Anhang zu dieser Geschichte eingestellt!

Überraschender Weise hat diese dort zu erreichende Urteil-Abschrift – wie man sie korrekterweise bezeichnen müsste - einen Umfang von 11 DIN A4-Seiten, während – wie ich weiß - das Original-Urteil einen Umfang von 20 (!) DIN A-4-Seiten hat.

Keine Sorge! - Ich habe den Text abgeglichen – wie das Foto zeigt. Der ist in der Internet-Version nicht nur um die Namen gekürzt, sondern auch anders formatiert. Der dort zu findende Inhalt ist sonst mit der Urteilsbegründung 100-prozentig identisch! - Mein Foto zeigt die beiden übereinander gelegten Versionen des Urteils (und Begründung). Wenn man von dem in diesem Fall abgeänderten („anonymisierten“) Namen absieht, ist der Inhalt identisch, wurde Wort für Wort von mir persönlich überprüft, obwohl eine solche Überprüfung schon beim OLG Düsseldorf von einer Justizhauptsekretärin zusammen mit einer Dezernentin auch unternommen worden war.

Die Urteilsbegründung ist eigentlich etwas für Spezialisten des Urheberrechts, die auch von Richtern verfasst wurde, die sachlich und rechtlich perfekt argumentiert haben. Es sind Richter des 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, die lt. Internetauskunft nur Streitigkeiten zu folgenden Themen entscheiden:

„a) in Preisbindungssachen;
b) aus dem Urheberrecht, dem Verlagsrecht und aus Verträgen über diese Rechte;
c) über das Recht am eigenen Bilde, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird;
d) aus dem Recht an Filmwerken und aus Abkommen, die dieses Recht betreffen;
e) aus Geschmacksmuster- / Designrechten und aus Verträgen über diese Rechte;
f) aus dem Kennzeichenrecht (einschließlich Warenzeichen- und Markenrecht) sowie aus Verträgen über diese Rechte;
g) aus dem Namensrecht und aus Verträgen über dieses Recht;
h) aus dem unlauteren Wettbewerb sowie aus darauf gestützten“

Die drei mit diesem Fall beschäftigten Richterinnen und Richter, hatten auf mich schon bei meinem Besuch der mündlichen Verhandlung am 26. April 2022 einen sehr guten Eindruck hinterlassen.

Ich möchte darum hier noch einmal aus meiner Geschichte vom 28. April 2022 zitieren, in der ich meine Eindrücke von der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Fall schilderte. Zu einem  Prozess, der nun seit vier Jahren von mir – still – beobachtet wurde. Es ging übrigens in der Klage – wie jetzt in der Justizdatenbank des Landes NRW zu lesen ist  – um folgende Parteien:

„Der Kläger ist ein 1997 gegründeter Verein, der als Dachverband für den Automobil- und
Motorradsport in Deutschland fungiert“…

Der Beklagte ist ein im Februar 2018 gegründeter, eingetragener Verein und hat zum
Vereinszweck die „Pflege und Förderung des Motorsports im Breitensport und
Amateurbereich, insbesondere des Rallyesports, als Sportverband auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland“.

Zum Glück hatte ich bei meinem Besuch beim OLG Düsseldorf am 26. April 2022 in den Aushang vor der Tür zu „Raum/Saal A 224“ geblickt und habe da lesen können, dass um 11:30 Uhr in der Sache mit dem Aktenzeichen…

 „U 293/20“, „Deutscher Motor Sport Bund e.V. ./. Rallye Supercup e.V.“

verhandelt würde. Die Verhandlung war öffentlich und ich hatte mich als Journalist – korrekt – angemeldet.

Hier der optische Beweis, dass ich am 26. April 2022 wirklich in Düsseldorf beim OLG der letzten mündlichen Verhandlung vor der Urteilsverkündung am 2. Juni 2022 beigewohnt habe. - Natürlich auch, wie es zu dieser Zeit verlangt wurde, mit „FFP 2“-Maske.

Nun aber zu einem Teil meiner Erlebnis-Schilderung vom 28. April 2022, die man auf diesen Internetseiten natürlich auch in voller Länge lesen kann:

...„Es ging auch nur um eine Klage des DMSB e.V. gegen einen kleinen Rallye e.V. Der DMSB hatte den in der ersten Phase, in der vom Düsseldorfer LG gegen den DMSB entschieden worden war, mit einer Berufungsklage und – so sehe ich das – einer Erweiterung der ursprünglichen Klage, in Richtung Produkthaftung die bisherige Klage ausgeweitet.
Ich war davon ausgegangen, dass dieser Fall nun zu diesem aktuellen Termin vor dem OLG in Düsseldorf seinen Abschluss finden würde. Grund genug für einen engagierten Journalisten, einen ganzen Arbeitstag darauf zu verwenden.
Die Verhandlung begann mit ein paar Minuten Verzögerung und der Vorsitzende, flankiert von zwei Richterinnen, bemühte sich in der ersten Viertelstunde, dem zusammen mit der Justiziarin und stellvertretenden Vorsitzenden des DMSB e.V. angereisten Rechtsanwalt der Frankfurter Lawyering Rechtsanwalts AG zu erklären, warum die Berufungsklage gegen das Düsseldorfer LG-Urteil wohl wenig Aussicht auf Erfolg hätte.
Eine der neben dem Vorsitzenden platzierten Richterinnen fasste am Ende dieser verständlichen Erklärung den Inhalt mit dem freundlichen – und sachlich begründeten - Vorschlag an den DMSB-Anwalt zusammen:
„Sie können die Klage ja noch zurückziehen!“
Ich bin als interessierter Zuhörer schon ein wenig zusammen gezuckt, als ich als Antwort des Anwalts auf diesen Vorschlag hören musste, das ginge schon „aus politischen Gründen“ nicht! - Aha!
Im weiteren Verlauf wurde dann auch klar, was damit gemeint war, als der Anwalt des DMSB nämlich argumentativ nachlegte und anbot, das detailliert noch einmal in einer Ergänzung nachzureichen.
    • Der Vorsitzende fragte interessiert, wie lange er dafür brauchen würde. Antwort: „Vier Wochen“.
Da wurde der Richter etwas ungehalten. Eine solche Verzögerung würde von ihm nicht akzeptiert. Und man einigte sich auf 10 Tage. Wobei der Anwalt glaubte, sich dem Richter –  entschuldigend – dann erklären zu müssen, warum er so eine lange Frist vorgeschlagen hätte und warum er jetzt unter besonderem zeitlichen Druck stehen würde:
    • Man müsse den Schriftsatz schließlich noch mit München abstimmen!
Das ist dann so ein Moment, in dem mir einfiel, dass eine solche weitere Klageerweiterung wohl nicht mit dem „Hofbräuhaus“ abgestimmt wird. Und was gibt’s sonst noch in München, zu dem sich eine Verbindung zum DMSB e.V. herstellen lassen würde?
Ach ja, der ADAC! - Ich habe früher schon zu dieser „Verbindung“ geschrieben, aber dass man offiziell so klar darüber sprechen würde, hatte ich nicht erwartet. - Das war immerhin die Aussage eines den DMSB e.V. in seiner Berufungsklage vertretenden Anwalts!
Der Vorsitzende beim OLG Düsseldorf ermahnte den Anwalt dann noch: „Bitte nur Neues!“ - Und verkündete dann den Tag der Entscheidung (!) mit dem 2. Juni 2022. - Es wird also nicht mehr verhandelt!“…

So habe ich dann – wie ich bereits schrieb – am 5. Juni 2022 – nur noch das OLG Düsseldorf schriftlich um das Urteil gebeten, das nach meinem Eindruck im Ergebnis nur noch eine Formsache sein konnte.

  • Der DMSB würde diesen – eigentlich unsinnigen – Prozess, mit „Pauken und Trompeten“ verlieren!

Aber dann wurde es nach der offiziellen Urteilsverkündung am 2. Juni 2022 erst richtig spannend. Zumindest für mich. Aber insgesamt blieb es um das Urteil erstaunlich ruhig. Ich hatte eigentlich mit einem größeren öffentlichen Interesse gerechnet. - Aber ich lebe offensichtlich auf dem Land, während die Leute, die in quirliger Stadtumgebung leben, wohl nur noch „Knaller“ interessieren.

  • War das „Urteil im Namen des Volkes“ gegen den DMSB in seinen Details kein „Knaller“?

Jetzt, wo das Urteil allgemein zugänglich ist, möchte ich auf eine Stelle in der Urteilsbegründung besonders hinweisen. Es heißt dort – mit Absatz 64 gekennzeichnet:

„Der urheberrechtliche Schutz an den beiden Regelwerken ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich um amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG handelt. Den beiden Regelwerken fehlt der Charakter eines amtlichen Erlasses oder einer amtlichen Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG, weil sie nicht aus einem Amt stammen, sondern nach dem Vortrag des Klägers von ihm bzw. der A.-GmbH erstellt worden sind.
Weder der Kläger, noch die A.-GmbH sind als beliehene Unternehmer tätig geworden, denn ihnen sind keine hoheitlichen Befugnisse übertragen worden.“

Ich darf – für meine Leser – erklärend hinzufügen:

  • „Kläger“ ist der DMSB e.V., als „A,.GmbH“ wird die Vorgänger-Firma ONS GmbH bezeichnet.

Dazu muss hier noch notiert werden, was auch durch die Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf bestätigt wird:

  • Der DMSB e.V. ist keine Nachfolge-Organisation der ONS GmbH!

Aber das war schon vor einiger Zeit in Motor-KRITIK erklärt, wie hier bei Motor-KRITIK auch – exklusiv – eine Gutachterliche Stellungnahme dazu veröffentlicht wurde, nach der der DMSB e.V. keinesfalls befugt war, ein DMSB-Permit für die Nutzung der Nürburgring-Nordschleife bei rennfahrerischer Nutzung der Rennstrecke vorzuschreiben!

  • Die bisherigen Motor-KRITIK-Darstellungen zu diesem Thema werden nun eigentlich durch das Düsseldorfer OLG-Urteil in seiner Begründung bestätigt!

(Bei Nutzung der Rennstrecke zu „Touristenfahrten“ genügt übrigens der Besitz eines Führerscheins!)

Weil nicht vorausgesetzt werden kann, dass die Formulierung, „beliehene Unternehmer“ und „hoheitliche Befugnisse“ allgemeines Sprachgut sind,  habe ich für meine Leser bei „Wikipedia“ nachgeschlagen und dort u.a. die Erklärung gefunden:

„Auch privatrechtliche Unternehmen können hoheitliche Aufgaben nach Art. 33 Abs. 4 GG wahrnehmen. Erforderlich ist, dass durch Gesetz die erforderlichen hoheitlichen Befugnisse dem Unternehmen verliehen werden (‚Beleihung‘). Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Auch ein Beliehener handelt im Sinne dieser Vorschrift als jemand ‚in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes‘, nämlich in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse.“

Um meinen Lesern ein Beispiel für „ein beliehenes privatrechtliches Unternehmen“ zu nennen, das „in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse handelt:

  • Das wäre – um ein Beispiel zu nennen - in Deutschland der TÜV, der Technische Überwachungs Verein!

Um dazu noch einmal „Wikipedia“ zu zitieren:

„Als Technischer Überwachungsverein (abgekürzt TÜV, meist [tyf] gesprochen) werden  eingetragene Vereine bezeichnet, die als technische Prüforganisation Sicherheitskontrollen durchführen. Oft handelt es sich hierbei um Sicherheitskontrollen, die durch staatliche Gesetze oder Anordnungen vorgeschrieben sind und auf privatwirtschaftlicher Basis als mittelbare Staatsverwaltung in Form von Beleihungen vollzogen werden.“

Der DMSB e.V. hat sich in Deutschland selbst eine Bedeutung gegeben, die er eigentlich nicht hat. Getreu der alten Regel:
„Wer nichts zu sagen hat, ist selber schuld!“

Das wird eigentlich in der aktuellen Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf noch einmal deutlich.  Und niemand hat’s gemerkt? - Der DMSB e.V. versuchte mit seiner Klage offensichtlich, seine Alleinherrschaft nicht nur in der Vergangenheit, sondern durch dieses gerade abgeschlossenen Verfahren vor dem OLG Düsseldorf, auch für die Zukunft bestätigt zu bekommen.

Auch der ADAC Nordrhein in Köln kann nach diesem Urteil nicht gerade ernst genommen werden, wenn er in der Ausschreibung zu dem in diesem Jahr schon abgewickelten 24-Rennen am Nürburgring die Warnung formuliert:

„Die Ausschreibung des ADAC TotalEnergies 24h Nürburgring ist urheberrechtlich geschützt. Der Text dieser und aller vorherigen Ausschreibungen, auch Teile oder Abwandlungen hiervon, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des ADAC Nordrhein e.V. verwendet werden.“

Nachdem der Versuch des DMSB e.V., sich mit einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung durch einen Rallye-Club, der den Breitensport fördern möchte durchzusetzen, kläglich an der Gesetzgebung gescheitert ist, kann die Warnung des ADAC Nordrhein einfach nur lächelnd hingenommen werden!

Das war insgesamt absehbar und sogar mir, als Zuhörer bei der letzten mündlichen Verhandlung in Düsseldorf, klar und verständlich! 

  • Warum wirft der DMSB e.V. das gute Geld seiner Mitglieder in sinnlosen Prozessen heraus?

Ihm geht es um die „Allein-Herrschaft“ im deutschen Motorsport! Am liebsten lässt er das durch seine „Sport-Gerichtsbarkeit“ unterstreichen. Dass diese „Allein-Herrschaft“ auf wackeligen Füßen steht, beweist das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf, das sich an Fakten und geltendes Recht orientiert!.

Dass es im Sport auch anders zugehen kann, beweist in Blick „über den Zaun“, hinüber zum Beispiel Schießsport. Dort gibt es nach Feststellung von Motor-KRITIK neun Schützen-Vereine, -Verbände, die von einem staatlichen Organ ermächtigt wurden, „hoheitliche Aufgaben“ wahrzunehmen, in dem sie z.B. Waffenscheine – im Rahmen gewisser amtlicher Vorschriften – ausstellen dürfen:

  • Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V.
  • Deutscher Schützenbund e.V.
  • Deutsche Schießsportunion e.V.
  • Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.
  • Kyffhäuserbund e.V.
  • Bund Deutscher Sportschützen e.V.
  • Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
  • Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung e.V.
  • Bayerischer Soldatenbund 1874 e.V.

Warum sollte nur der DMSB in Deutschland Lizenzen ausstellen und Genehmigungen für Motorsport-Veranstaltungen erteilen dürfen? Mit dem gleichen Recht könnte doch auch eine französische Weinkönigin einer deutschen Weinkönigin alle Rechte zu Eingriffen in den nationalen, deutschen Weinbau erteilen! - Aber selbst das bestehende Deutsche Weininstitut GmbH (DWI), nimmt lediglich die zentrale Kommunikations- und Marketingorganisation der deutschen Weinwirtschaft für sich in Anspruch!

Natürlich steht hinter den Organisationen im Schießsport – oder auch Weinbau – kein so großer und bedeutender Verein, wie der ADAC e.V. in München, der inzwischen 22 Millionen Mitglieder zählt und so einen kleinen e.V. wie den DMSB nutzt, um den deutschen Motorsport auf seine Art – nach Gutsherren-Art - beeinflussen zu können.

Hier in Motor-KRITIK wurde auch schon geschrieben, was damals im Vorfeld der Neugründung des DMSB e.V. geschah. Man hat nur die Kassen der ONS GmbH geleert, aber diese ONS dann unter der gleichen HRB-Nummer in Frankfurt unter neuem Namen – „Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH“ – weiter leben lassen. Unter hoher Beteiligung des ADAC über eine seiner Beteiligungsfirmen.

Wie man in den Satzungen des DMSB nachlesen kann, wurde der DMSB  - nach dem „Schnittmuster des ADAC (?) -  in e.V. (umsatzsteuerfrei) und eine GmbH, die den üblichen steuerlichen Belastungen unterliegt, umgebildet.

In der Satzung des DMSB heißt es dazu auch in seiner in letzter Zeit öfter geänderten/ergänzten Satzung, von der die letzte Fassung übrigens erst seit dem 22. Juni 2022 gültig ist:

㤠4
Gemeinnützigkeit
1. Der DMSB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
2. 1 Der DMSB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 Dem ideellen Zweck der Förderung des Motorsports ist die zur Erreichung des Verbandszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.“

Um meinen Lesern einen Eindruck von der aktuellen Umsatzgröße dieses e.V. zu vermitteln, möchte ich kurz die wichtigsten Zahlen aus dem Budget-Plan für das laufende Jahr 2022 des DMSB vorstellen:

Gesamt-Einnahmen: 5.624.330 €
Gesamt-Ausgaben:   5.599.150 €
Zinsaufwendungen:       15.000 €  (???)
= EBIT (earnings before interest and taxes, = „Gewinn vor Zinsen und Steuern“) 10.180 €

So ist die Planung für 2022, wie sie auf der Mitgliederversammlung des DMSB e.V. im Frühjahr 2022 vorgestellt wurde.

Man sollte auch einen Satz aus dem nun bekannten Urteil des OLG Düsseldorf nicht überlesen:

„Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.“

Das wäre dann in diesem Prozess den der DMSB ins Rollen gebracht hat, wohl das Ende. - Aber auch die Prozesskosten werden nun – in dieser Sache - nicht mehr größer! - In einem anderen Fall rollt noch das Prozess-Ende auf den DMSB zu. Der aber auch vom DMSB – mit dem ADAC im Rücken – eigentlich überstanden werden sollte. - Was mir dabei einfällt:

  • Im Budget 2022 des DMSB e.V. sind keine Prozesskosten vorgesehen!
  • Aber schon „Spenden und Zuwendungen“ in Höhe von 200.000 €!

Wie dem auch sei: Schon bei der Gründung der DMSB e.V. im Jahre 1997 hat man – unter Anleitung des ADAC (?) - an die Zukunft des Vereins gedacht. Gegen Ende der Vereins-Satzung ist nämlich zu lesen:

㤠21
Auflösung, Vermögensanfall
1. Die Auflösung des DMSB kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufe-
nen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
Ein Auflösungsbeschluss muss mit ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen; § 9 Ziffer 7 gilt entsprechend.
2. Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren.
3. Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den DOSB mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig i.S.d. §§ 52 ff. AO zur Förderung des Sports zu verwenden.
Die Beschlüsse über die Verwendung des Verbandsvermögens sind vor ihrer Verwirklichung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
4. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine auf die FIA einwirken, dass die Motorsporthoheit für den Automobilsport in Deutschland an den AvD zurückfällt.Sofern der DMSB  e.V. eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher der AvDbeteiligt ist, fällt die Sporthoheit für den Automobilsport, vorbehaltlich der Zustimmung durch die  FIA, an die Nachfolgeorganisation und nicht an den AvD zurück.
5. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine auf die FIM einwirken, dass die Motorradsporthoheit für den Motorradsport in Deutschland an ADAC und DMV zurückfällt. Sofern der DMSB eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher ADAC und DMV beteiligt sind, fällt die Sporthoheit für den Motorradsport, vorbehaltlich der Zustimmung der FIM, an die Nachfolgeorganisation und nicht an ADAC und DMV zurück."

Am 1. Juli 2021 schrieb der DMSB in einer Pressemitteilung:

„DMSB stärkt Zukunftsfähigkeit mit neuer Satzung“

Eigentlich unnötig, denn der oben zitierte Paragraph war schon in der ersten Version der Gründungssatzung aus dem Jahre 1997 enthalten!

  • Der kluge Mann baut vor! (Friedrich Schiller in Wilhelm Tell)      
MK/Wilhelm Hahne
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