Nürburgring-Beihilfe: Die EU-Kommission sagt dazu:

Bei Motor-KRITIK sind wir ganz still geworden. Die EU-Kommission hat heute etwas zu dem Thema gesagt, das ich schon Ende August noch einmal aufgegriffen hatte. Meine Leser können dort meine Darstellung finden. Aber wenn sie HIER klicken: Husch, sind Sie da! -
Im Anschluss können Sie dann direkt hier weiter lesen. So können meine Leser auch selber zu einer Urteilsfindung kommen. Wie immer ist meine Geschichte zu dem Thema mit menschlicher Intelligenz entstanden.

  • Bei der Pressemitteilung der EU-Vertretung in Deutschland zu diesem Thema bin ich mir da nicht sicher.

Nach einem Gerichtshof-Beschluss am 2. September 2021 erklärt man aktuell am 12. September 2024:

„Nach dem Urteil des Gerichtshofs wird die Kommission nun den Verkauf des Rennstreckenkomplexes an Capricorn weiter untersuchen.“

Da unterscheidet sich das Tempo schon deutlich von dem, mit denen in Brüssel Aufträge erteilt wurden, wenn ich z.B. an die Corona-Zeit denke.

Hier folgt nun der Text, den ich in diesem Fall nicht in einen „Anhang“ verstecken wollte:

„Pressemitteilung 12. September 2024 Vertretung in Deutschland Lesedauer: 2 Min

Nürburgring-Rennstrecke: Kommission leitet eingehende Prüfung mutmaßlicher deutscher Beihilfe für den Verkauf ein

Die Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob der Verkauf des Rennstreckenkomplexes Nürburgring in Deutschland an die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH (im Folgenden „Capricorn“) mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stand. Im Oktober 2014 hatte die Kommission festgestellt, dass die Maßnahme mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stand. Dieser Beschluss der Kommission wurde jedoch am 2. September 2021 vom Gerichtshof für nichtig erklärt.
Die Prüfung der Kommission
Nach der Insolvenz der öffentlichen Unternehmen, die Eigentümer des Nürburgring-Komplexes waren, führten die deutschen Behörden 2014 ein Ausschreibungsverfahren durch und verkauften die Rennstrecke an Capricorn. Im Oktober 2014 stellte die Kommission Folgendes fest:
    1. einige der zugunsten der früheren Eigentümer des Rennstreckenkomplexes ergriffenen Maßnahmen      stellten rechtswidrige staatliche Beihilfen dar, und
    2. der Verkauf des Rennstreckenkomplexes an Capricorn stellte keine staatliche Beihilfe dar.
Am 2. September 2021 bestätigte der Gerichtshof den Beschluss der Kommission von 2014 über die Maßnahmen zugunsten der früheren Eigentümer des Nürburgrings. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren hätte einleiten müssen, um zu prüfen, ob die Ausschreibung für den Verkauf des Rennstreckenkomplexes an Capricorn offen, transparent und diskriminierungsfrei war.
Nächste Schritte
Nach dem Urteil des Gerichtshofs wird die Kommission nun den Verkauf des Rennstreckenkomplexes an Capricorn weiter untersuchen. Die Kommission wird insbesondere Folgendes analysieren:
    • ob die Entscheidung, den Nürburgring-Komplex im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu veräußern, dem deutschen Staat zuzurechnen war oder nicht;
    • ob sich verschiedene Aspekte des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere der möglicherweise unverbindliche Charakter der Finanzierungszusage von Capricorn, auf die Transparenz und den nichtdiskriminierenden Charakter des Verfahrens ausgewirkt und Capricorn einen Vorteil verschafft haben;
    • Behauptungen in Bezug auf mögliche zusätzliche staatliche Beihilfen für Capricorn nach der Ausschreibung, die sich aus dem Kaufvertrag und aus Ereignissen im Anschluss an den Verkauf ergeben, wie eine Senkung des Verkaufspreises und einen Zahlungsaufschub.
Die Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens gibt Deutschland und Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Prüfverfahren wird ergebnisoffen geführt.
Hintergrund
Nach Artikel 107 Absatz 1
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
    1. die Maßnahme muss von den Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gewährt werden;
    2. die Maßnahme muss bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen,
    3. der Vorteil muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und
    4. die Maßnahme muss den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar. Die Kommission kann die Gewährung eines Vorteils ausschließen, wenn der Sachverhalt zeigt, dass der Verkauf von Vermögenswerten im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist.
Weitere Informationen
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.31550 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.“

Das war es denn! - Von Motor-KRITIK schnellstens nach Erhalt eingestellt!

MK/Wilhelm Hahne

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