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Aus Sicht der großen Medien-Unternehmer mit eigenem News-Room, ist das Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 längst „abgefrühstückt“ und mit griffigen Schlagzeilen unters Volk gebracht worden! - Motor-KRITIK hatte bisher nicht darüber informiert, weil das Urteil in seiner Gesamtheit – in allen Details – noch nicht vorlag. Ich möchte es heute meinen Lesern mit seinen insgesamt 43 Seiten im Anhang zur Verfügung stellen. - Nachfolgend finden die an der Sache weniger Interessierten die Basis für eine Wertung des BGH aus Seite 1 des Urteils einkopiert:
„BGB § 826 E, Ga, H
a) Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.
b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vor maligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.
c) Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.
d) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
ECLI:DE:BGH:2020:250520UVIZR252.19.0“
Die „restlichen“ 42 Seiten finden meine Leser im Anhang zu diesem Text. Auch in diesem kurzen Auszug hier wird aber schon deutlich, wie man die Automobilhersteller einordnen sollte, wenn der BGH in diesem Urteil nicht nur von „arglistischer Täurschung“, sondern auch von „vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“ sprechen kann. - Man muss diesen Konzernen zugestehen, über große kriminelle Energie zu verfügen. - VW hat das bisher mehr als 30 Milliarden Euro gekostet! - Das sind die gleichen Firmen, die nun bei der Bundesregierung um „Kaufanreize für den Kunden“ betteln!
- Technisch vernünftige, zeit- und praxisgemäße Automobile zu einem korrekt kalkulierten Preis, würden solche „Anreize“ nicht brauchen, um das Interesse von potentiellen Käufern zu finden.
Derzeit wäre als Ausrichtung auf die Zukunft besonders wichtig: Man sollte die aktuellen Produktionszahlen dem Bedarf anpassen und nicht versuchen, „künstlich“ einen Bedarf zu wecken, der im Grunde nicht besteht!
MK/Wilhelm Hahne
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Urteil des Bundesgerichtshofs in einem Fall zum "Diesel-Skandal" | 478.8 KB |