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Sprachregelungen gibt es zu vielen Gelegenheiten in vielen Großfirmen unserer Republik. Man möchte, dass alle Mitarbeiter in Kontakten mit der Öffentlichkeit die gleiche Argumentation verwenden. Das bedeute nicht, dass die Argumente richtig sind. Manche sind „passend gemacht“. Das gilt wohl auch für die „Sprachregelung Zuschauerplätze Nordschleife“, mit denen die Geschäftsleitung ihre Mitarbeiter dazu bringen möchte, „mit einer Zunge zu reden“. - Es ist ihr aber auch bewusst, das manche der scheinbar präzisen Anweisungen grenzwertig sind. So stellt man dann am Ende der Detailinformationen zu den einzelnen Streckenabschnitten auch fest:
„Es ist allen Beteiligten bewusst, dass diese Vorgehensweise und die Verbote nicht schön sind und die Durchsetzung auch zu Diskussionen führen kann. Diese Handlungsweise ist aber die einzig mögliche, um Rennen in der Corona-Zeit durchzuführen. Deshalb ist es wichtig, alles wie geplant durchzusetzen. In besonders schwierigen Fällen ist die Polizei hinzuzuziehen.“
Dieser zitierte Abschnitt ist der „Anweisung für die Absperrposten entlang der Nordschleife“ entnommen, mit denen die Absperrkräfte entlang der Rennstrecke ausgestattet wurden. Auch, um ihnen Sicherheit in der Argumentation zu geben!
Man ist sich aber wohl darüber im Klaren, dass die eindeutige Anweisung:
„Grundsätzlich ist allen Personen der Zutritt zu den Zuschauerplätzen an der Nordschleife zu verwehren.“
...nicht immer durchzusetzen ist. So hat man dann auch Ausnahmen formuliert:
„Forstmitarbeiter und Grundstückseigentümer. Hier bitte vor Zutritt in der Einsatzleitung das O.K. abfragen.“
Dann folgt in der „Sprachregelung 6.1“ ein Abschnitt, mit dem man dann wieder die eigenen Mitarbeiter ein wenig alleine lässt und der da lautet:
„Auch wenn wir nicht das 100prozentige Recht dazu haben, müssen wir so handeln, weil sonst wird der Besucherzulauf nicht kontrollierbar. Wirkliche Wanderer und Mountainbiker, die als solche zu erkennen sind, können in Ausnahmefällen durchgelassen werden. Dies aber nur mit dem Hinweis, dass der Aufenthalt bzw. das Betreten des Nürburgring Eigentums untersagt ist. Hier machen wir von unserem Hausrecht Gebrauch.“
Danach erhalten dann die „Helfer“ genaue Anweisung, wie sie gegenüber Besuchern argumentativ das Zutrittsverbot im Interesse der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG zu vertreten haben. Da werden – dann folgend - auch zu 14 Streckenabschnitten relativ präzise Vorgaben gemacht!
Beim Lesen ist mir allerdings klar geworden, dass auch hier eigentlich mehrfach stehen müsste:
….“auch wenn wir nicht das 100prozentige Recht dazu haben!“
Aber als Tourist und Besucher des Naturschutz- und Vogelschutzgebietes Nordschleife sollte man schon ein wenig nachsichtig sein. - Behörden und Polizei sind es schließlich auch.
Weil es gerade eine Menge Nordschleifen-Fans gibt, die den „Parkplatz Brünnchen“ besonders schätzen, sei hier beispielhaft die Anweisung des Nürburgring-Pächters für diesen Bereich abgeschrieben:
„- Brünnchen – Der Bereich oberhalb des Containers ist NG Eigentum. Der Brünnchenparkplatz ist Eigentum der Gemeinde Herschbroich, ist aber von NG angepachtet. Per Hausrecht wird der Zutritt ausnahmslos verwehrt. Eventuelle Wanderer oder Mountainbiker sind maximal auf dem Zufahrtsweg Richtung Wippermann erlaubt. Allerdings nur auf dem Weg. Kein Zutritt Richtung Rennstreckenzaun.“
Diese Anweisungen gelten offensichtlich – wie wir alle in der letzten Vergangenheit erfahren konnten – nur für Rennveranstaltungen auf der Nordschleife. Bei den „Touristenfahrten“ war z.B. der „Parkplatz Brünnchen“ in letzter Zeit immer geöffnet.
Dieses kleine „Telex“ können meine Leser als eine besondere Art von „Leser-Service“ in Motor-KRITIK betrachten, den es in dieser Weise in keiner „unabhängigen“ Zeitung oder anderen Medien gibt.